09.11.10

Aktion gegen unlautere Briefkastenwerbung geplant

Haben Sie sich auch schon darüber geärgert, dass Ihre Post klatschnass geworden ist, weil dicke Bündel von Werbemüll aus ihrem Briefkasten heraus in den Novemberregen ragten? Weil sich immer wieder Verbraucher wegen belästigender Briefkastenwerbung an die Neue Verbraucherzentrale wenden, werden die Verbraucherschützer jetzt in einer landesweiten Aktion gegen diese Störer vorgehen. Wie zahlreiche ergebnislose Hinweise der Neuen Verbraucherzentrale in den vergangenen Wochen belegen, sind Anbieter und Werbetreibende, die entgegen dem Willen des Verbrauchers Werbung in Briefkästen einwerfen, offenbar nur am Geldbeutel zu überzeugen. Sie müssen daher in nächster Zeit ganz besonders damit rechnen, von der Verbraucherzentrale nun in aller Form und deutlich kostenpflichtig wettbewerbsrechtlich abgemahnt und aufgefordert zu werden, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung mit einer empfindlichen Geldbuße bedrohten Unterlassungserklärung abzugeben. Bei Nichterklärung dieser Unterlassungsverpflichtung droht eine noch deutlich teurere Unterlassungsklage.

Verbraucher, die Hinweise auf solche unzulässige belästigende Briefkastenwerbung an die Neue Verbraucherzentrale richten wollen, können erhaltene unadressierte Werbesendungen mit einer Angabe von Tag und Ort des Einwurfes an die Neue Verbraucherzentrale, Strandstraße 98, 18055 Rostock (zu Händen Herrn Brüning) richten. Ist die Briefsendung adressiert, ist eine Ahndung möglich, wenn ein vorheriges Verbot gegenüber dem Absender nachgewiesen wird.

Hintergrund: Nicht nur die leidlich bekannten unerlaubten Werbeanrufe oder Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer sind seit dem 04. August 2009 verboten. Auch die Briefkastenwerbung kann seit dem Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes ge­gen den unlauteren Wettbewerb (UWG) am 30. Dezember 2008 als eine unzumutbare Belästigung verboten sein. Unter Briefkastenwerbung wird der Einwurf nicht adressierten Werbematerials verstanden – beispielsweise der Angebotsflyer der Pizzeria um die Ecke.

Briefkastenwerbung ist „grundsätzlich“ erlaubt. Viele verstehen im Alltagssprachgebrauch unter „grundsätzlich“ so viel wie „immer“ oder gar „nun erst recht“ (z. B.: „Im Rathaus wird grundsätzlich nicht geraucht.“). Für den Juristen ist aber genau das Gegenteil der Fall! Juristisch bedeutet „grundsätzlich“ so viel wie: „Achtung! Dies ist nur der Grundsatz – es gibt Ausnahmen!“

Und so ist es auch mit der Briefkastenwerbung:

  1. Ist auf dem Briefkasten ein Hinweis „Bitte keine Werbung“ oder ähnlich angebracht, darf nach § 7 UWG keinerlei nicht adressierte Werbesendung eingeworfen werden.
  2. Adressierte Werbung muss spätestens unmittelbar nach der Öffnung klar als Werbung erkennbar sein; andernfalls liegt zusätzlich auch ein Verstoß gegen das Verbot getarnter Werbung oder verschleierter geschäftlicher Handlungen vor.
  3. Ist adressierte Werbung klar und sofort nach Öffnung der Sendung als Werbung erkennbar, so war ihr Einwurf unlauter und also unzulässig, wenn der Adressat dem Erhalt widersprochen hatte. Dies kann bei gedruckter Werbung z. B.. durch Eintrag in der sogenannten „Robinson-Liste“ geschehen. Aber Achtung! Es tummeln sich auch Betrüger mit der „Robinson-Listen-Masche“ (kostenpflichtige angebliche Listeneintragung) vor allem im Internet. Die echte „Robinson-Liste“ wird vom Deutschen Direktmarketing Verband geführt, und die Eintragung dort ist kostenlos. Leider auch nur begrenzt wirksam.

Briefkastenwerbung entgegen diesen Regeln ist eine verbotene unzumutbare Belästigung des Briefkasteninhabers. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Belästigung „erheblich“ ist. Eine „Bagatellschwelle“ gibt es nicht. Vielmehr ist eine unzumutbare Belästigung immer dann anzunehmen, wenn der Verbraucher die Werbung erkennbar nicht wünschte.

Viele Verbraucher haben an ihren Briefkästen schon Werbeverbote angebracht, zum Beispiel den bei der Verbraucherzentrale kostenlos erhältlichen Aufkleber „Bitte keine Werbung“.

Quelle: Presseinformation der Neuen Verbraucher-zentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.