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16.02.14

BGH-Urteil wegen Aufruf zur Kontokündigung

er unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale an ein Bankinstitut zur Kündigung eines Girokontos eines Unternehmens ausnahmsweise zulässig ist.

Die Beklagte ist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sie hat die Sparkasse Heidelberg in einem Schreiben zur Kündigung und Sperrung des Girokontos der Klägerin aufgefordert. Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen, das unter anderem für die W(ebtains) GmbH tätig ist.

Im Februar 2011 bot die W. GmbH auf ihrer Internetseite einen "Routenplaner-Service" an. Dabei wurde der Nutzer nach Ansicht der Beklagten über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht. Nachdem ein Verbraucher aufgrund eines Aufrufs des Angebots der W. GmbH von dieser eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 96 Euro für einen Routenplaner-Service erhalten hatte, focht die Beklagte im Namen des Verbrauchers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Gleichwohl erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin wiederholt Mahnungen, obwohl die Beklagte auch gegenüber der Klägerin Einwendungen gegen die Forderung erhoben hatte.

Die Beklagte wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an die Sparkasse Heidelberg, in dem sie unter Hinweis auf ein offenkundig wettbewerbswidriges und betrügerisches Verhalten des Betreibers der Internetseite die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos aufrief.

Gegen die Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos hat die Klägerin Unterlassungsklage erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die beklagte Verbraucherzentrale antragsgemäß verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte mit dem Aufruf zur Kündigung des Girokontos in den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hat. Dieser Eingriff war jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht rechtswidrig. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass die beklagte Verbraucherzentrale sich auf die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit berufen konnte. Der Aufruf zur Kündigung des Girokontos war auch nicht unverhältnismäßig. Zwar hätte die Beklagte grundsätzlich den Rechtsweg beschreiten müssen, um ein etwaig rechtswidriges Verhalten der Klägerin zu unterbinden. Im vorliegenden Fall brauchte die Beklagte aber nicht zunächst Klage zu erheben. Sie konnte vielmehr unmittelbar die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos des Inkassounternehmens auffordern, weil dieses sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells der W. GmbH beteiligt hatte.

Urteil vom 6.2.2014, Az: I ZR 75/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6.2.2014

30.10.13

Wieder Solvenza Inkasso und outlets.de

Über die Methoden von outlets .de bzw. der IContent GmbH und pro-payment GmbH berichteten wir mehrfach. Nun legte eine Verbraucherin aus Osterode in der Beratungsstelle eine Mahnung der Solvenza Inkasso vor. Solvenza soll im Auftrag der Webtains GmbH (Rechtsnachfolger der IContent GmbH) die offene Forderung für das zweite Vertragsjahr bei www.outlets.de einziehen. Die Gesamforderung beläuft sich auf 165,91 Euro. Komme die Verbraucherin dem nicht nach, würden weitere Maßnahmen folgen. Dem Schreiben ist ein(e) Ratenzahlungsvereinbarung/Schuldanerkenntnis beigefügt. Zahlen Sie nicht!

Quelle: Verbraucherzentrale Niedersachsen

06.10.12

Ordnungsgeld gegen IContent GmbH verhängt

Die IContent GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Burat, muss nach einem Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. ein Ordnungsgeld in Höhe von 14.000 Euro zahlen. Die Firma betreibt kostenpflichtige Internet-Portale wie zum Beispiel www.outlets.de. Das Ordnungsgeld hatte der vzbv durchgesetzt.
(Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.08.2012, AZ: 2-03 O 556/00)

Der vzbv hatte gegen die Betreiberin der Internetseite www.outlets.de bereits in der Vergangenheit auf Unterlassung geklagt. Mit Urteil vom 17. Juni 2010 hatte das LG Frankfurt dem Unternehmen unter anderem untersagt, auf der Internetseite eine Klausel zu verwenden, wonach die Vergütung für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus berechnet wird. Hiergegen verstieß das Unternehmen mehrfach, woraufhin jetzt das Ordnungsgeld festgesetzt wurde.

Es handelt sich bereits um das zweite Ordnungsgeldverfahren, das der vzbv in diesem Jahr gegen Betreiber von Kostenfallen im Internet eingeleitet hat. Bereits im Mai hat das Landgericht Meiningen auf Antrag des vzbv ein Ordnungsgeld gegen die Webtains GmbH festgesetzt. Diese betreibt die Internetseite www.routenplaner-service.de. Der Webtains GmbH, 2012 zeitweilig vertreten durch Michael Burat, war per einstweiliger Verfügung bereits im Juli 2010 ebenfalls untersagt worden, eine Klausel zu verwenden, nach der die Vergütung für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus verlangt wird. Hiergegen verstieß das Unternehmen wiederholt. Das Landgericht Meiningen setzte daraufhin ein Ordnungsgeld fest, jedoch nur in Höhe von 9.000 Euro, weil es nicht von einer „bösen Absicht“ der Verwendung dieser Klausel ausging. Die Beschwerde des Verbraucherzentrale Bundesverbands wurde zurückgewiesen, weil auch das Thüringer Oberlandesgericht ein vorsätzliches Handeln verneinte.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

12.08.12

In die Internetfalle der Webtains getappt

Auf der Suche nach der besten Reiseroute in den Urlaub ging ein Mann aus Gelsenkirchen einem Online-Betrüger ins Netz. Mit Mahn- und Inkasso-Schreiben sollte der Mann unter Druck gesetzt werden. Mit Hilfe der Verbraucherzentrale konnte er die Situation klären. Leicht war das trotzdem nicht. ...

Auf der ersten Seite des Routenplaner-Anbieters wurde er nach seiner Internetadresse und der Wohnadresse befragt. Weil ihm aber die Abfrage nach den persönlichen Daten zu aufwändig war, klickte er die schon halb ausgefüllte Seite weg. Drei Wochen später erhielt Dietmar K. von der Firma Webtains Eisenach eine Mail, in der ihm mitgeteilt wurde, dass er, weil ich nicht innerhalb von vierzehn Tagen widersprochen habe, nun „ein ein Abo auf einen Routenplaner abgeschlossen hätte“. ...

Ein Fachanwalt äußerten sich jüngst im ZDF sehr skeptisch darüber, dass der neue Bezahl-Button den Betrug eindämmen werde, denn der Gesetzestext sei zu schwammig formuliert. Und: Stichproben der Reporter zeigten, dass dem Betrug Tür und Tor weiter offen stehen. ...

Quelle und vollständiger Bericht: WAZ - Der Westen

13.07.12

Veränderungen im Firmengeflecht des Frankfurter Kreisels

Wie man inzwischen dem Handelsregister entnehmen kann, hat es im Firmengeflecht des Frankfurter Kreisels kürzlich eine interssante Änderung gegeben. Die RA Office GmbH ist nun von der B+N Holding & Consulting GmbH (Geschäftsführer: Michael Burat) übernommen geworden.

Amtsgericht Offenbach am Main Aktenzeichen: HRB 43904 Bekannt gemacht am: 18.06.2012 22:00 Uhr

Veröffentlichungen des Amtsgerichts Offenbach am Main In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

Löschungen

14.06.2012

RA Office GmbH, Rodgau, Borsigstraße 35, 63110 Rodgau. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden B + N Holding & Consulting GmbH am 08.06.2012 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Quelle: Handelsregister

Eine weitere Veränderung wurde im Impressum von outlets.de entdeckt. Dort ist als Geschäftführer nun Robert Adamca eingetragen.

Einen Geschäftsführer Robert Adamca kennt das Handelsregister für die Icontent GmbHzum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Zuletzt wurde vor einem Jahr der Geschäftsführer bei der IContent GmbH ausgetauscht. Für Tomas Franco hatte Michael Burat höchstpersönlich die Verantwortung der Abzockfirma überommen und bis heute beibehalten.

Amtsgericht Offenbach am Main Aktenzeichen: HRB 45484 Bekannt gemacht am: 29.07.2011 12:00 Uhr

Veröffentlichungen des Amtsgerichts Offenbach am Main In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

Veränderungen

26.07.2011

IContent GmbH, Rodgau, Borsigstraße 35, 63110 Rodgau. Nicht mehr Geschäftsführer: Franco, Tomás, Bad Homburg v.d.H., *25.04.1980. Bestellt als Geschäftsführer: Burat, Michael, Ulrichstein, *23.01.1975, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Quelle: Handelsregister

Auch bei der Webtains GmbH soll laut Impressum einen Wechsel in der Geschäftsführung statt gefunden haben.

Doch auch für die Webtains GmbH ist zur Zeit immer noch Michael Burat im Handelsregister eingetragen und nicht Nico Neugeboren, wie es im Impressum zu lesen ist.

Anscheinend stehen diese Veränderungen im Zusammenhang mit dem Verurteilungen von Michael Burat wegen gewerbsmäßigen Betrugs beim LG Osnabrück (AZ: 15 KLs 35/09) und beim LG Frankfurt (beide noch nicht rechtskräftig).

05.12.11

Dubiose Firma zockt weiter ab

Der Bericht vom 24. November über die „Letzte Mahnung“ von der Firma Webtains GmbH für MAZ-Leser Hans-Jürgen L. aus Zossen hat dazu geführt, dass sich auch andere Betroffene in der Redaktion gemeldet haben, um über ihre bösen Erfahrungen mit dem dubiosen Unternehmen zu berichten. Besonders schlimm hat es auch Sabine T. aus Wünsdorf erwischt. Ihr damals 15-jähriger Sohn soll nach Aussagen von Webtains im Internet jene Seite angeklickt haben, über die dann der kostenpflichtige Zugang zu einem Routenplaner möglich wird. Das soll laut T. im Mai 2010 gewesen sein. Als die Rechnung über 96 Euro ins Haus flatterte, holte sich Sabine T. bei der Verbraucherzentrale Rat. Der Ratschlag war eindeutig: auf keinen Fall zahlen, Widerspruch einlegen, da ihr Junge noch nicht 16 und damit nicht geschäftsfähig war. Doch die Firma reagierte nicht auf den Widerspruch. Statt dessen schickte sie eben jene „Letzte Mahnung“, die auch Hans-Jürgen L. erhalten hat. Das Schreiben verunsicherte Familie T.. Erst recht, als sich auch noch die Deutsche Inkasso-Zentrale meldete und drohte, den Betrag plus inzwischen aufgelaufene Mahngebühren notfalls per Gericht einziehen zu lassen.

Quelle und vollständiger Bericht: Märkische Allgemeine

26.11.11

Webtains GmbH versucht per Zahlungsaufforderung abzuzocken

Letzte Mahnung. Darunter eine Rechnungs- sowie eine Kundennummer. 101 Euro – davon 5 Euro Mahngebühren – verlangt die Firma Webtains GmbH von Hans-Jürgen L. für einen „Jahreszugang Routen-Planung.de“ im Internet. Für den Fall der Nichtzahlung werden L. weitere Kosten sowie ein Negativeintrag bei einer Wirtschaftsauskunft wie der Schufa oder der Creditreform angedroht.

Doch L. denkt gar nicht daran zu zahlen. Wofür? An wen? Er hat nach eigenen Angaben weder irgendwo, irgendwas im Internet angeklickt, noch irgendwas irgendwo bei irgendwem bestellt. Und Kunde dieser Firma, die ihren Sitz laut Anschrift auf dem Schreiben im hessischen Rodgau, ihre Bankverbindung aber bei der Pommerschen Volksbank e.G. mit Sitz in Stralsund hat, ist L. auch nicht. ...

Die Vorgehensweise ist immer gleich: Die Opfer erhalten eine Zahlungsaufforderung der Webtains GmbH über 96 Euro. Angeblich hätten sie einen kostenpflichtigen Zwölf-Monats-Zugang auf der von Webtains betriebenen Internetseite Routenplaner-Service.de gebucht. ...

Verbraucherschützer bezeichnen die Webtains-Masche als „nicht neu, aber immer noch erfolgreich“. Das Prinzip basiere zunächst auf einer Täuschung, auf der dann eine Drohkulisse aufbaut wird. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Märkische Allgemeine

19.11.11

AK warnt vor „Deutsche Zentral Inkasso“

Mehr als 150 Kärntnerinnen und Kärntner haben sich in den vergangen Tagen bezüglich eines Inkassoschreibens an den AK-Konsumentenschutz gewandt. Grund des Schreibens: Ausstehende Forderungen der Firmen „Webtains GmbH“ oder „IContent GmbH“. „Diese Konsumenten sind in eine sogenannte ,Gratis-Falle‘ getappt“, erklärt die AK und rät: „Betrag nicht einzahlen und mit eingeschriebenem Rücktrittsschreiben antworten!“

Ein Schreiben der „Deutsche Zentral Inkasso“ verunsichert derzeit viele Konsumenten. Betroffene werden darin aufgefordert, einen offenen Zahlungsbetrag von 96 Euro plus Mahnspesen und Inkassogebühren – insgesamt rund 160 Euro – umgehend zu überweisen. „Die Begründung lautet: Konsumenten hätten die bisherigen Zahlungsaufforderungen der Firmen ,Webtains GmbH‘ oder ,IContent GmbH‘ ignoriert“, erklärt AK-Expertin Susanne Kalensky.

„Hinter dieser Vorgehensweise verbirgt sich eine Abzocke“, warnt die AK-Juristin und erklärt: „Mit vermeintlichen ‚Gratis-Angeboten‘ locken dubiose Firmen auf ihre Internetseiten zu Themen wie Berufsberatung, Hausaufgabenhilfe, Routenplaner und Lebensprognosen bis zu Tattoo-Vorlagen.“ Dabei verschleiern die Anbieter, dass der Kunde teure Abos abschließt. Die Preisangaben sind gut versteckt. Zahlungsaufforderungen und Inkassoschreiben wie jenes der „Deutsche Zentral Inkasso“ folgen.

Die Arbeiterkammer rät:

  • Bei „Gratis-Angeboten“ immer misstrauisch sein, vor allem wenn eine Registrierung verlangt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen lesen.
  • Durch Drohungen und Mahnschreiben nicht einschüchtern lassen und den Betrag keinesfalls einzahlen!
  • Schriftlich und eingeschrieben den Rücktritt erklären. Den Musterbrief „Rücktritt Internetfalle“ finden Sie in der Infobox.
  • Aufgabeschein und Kopie des Schreibens aber unbedingt aufheben.
  • Weitere Mahnungen von Inkassobüros oder Rechtsanwälten ignorieren.
  • Eine Liste der unseriösen Internetseiten finden Sie bei der Arbeiterkammer Kärnten

Quelle: Arbeiterkammer Kärnten

04.11.11

Inkasso-Abzocke Millionengeschäft Abmahnung

Mit Mahnbriefen an die Opfer von Abofallen verdienen Inkassobüros Millionen - und das schon seit Jahren. Die Justiz geht nur zögerlich gegen die Abzocker vor. ...

Wer in eine Abofalle getappt ist, solle sich von den Drohschreiben aber auf keinen Fall einschüchtern lassen. "Die ganz große Mehrheit der Amtsgerichtsurteile hat den geprellten Kunden recht gegeben", so der Rechtsanwalt. Ohnehin gebe es kaum Klagen. "Das dient alles nur der Einschüchterung."

Gut möglich, dass Doris Kall auch Post von der Deutschen Zentral Inkasso bekommt. Diese Firma mahnte in den vergangenen Wochen deutschlandweit im Massenversand Abofallen-Opfer ab. Das Berliner Inkassobüro treibt unter anderem auch die Forderungen von Webtains ein. Neben Routenplaner.de betreibt Webtains noch weitere Abofallen wie beispielsweise Gedichte-download.de. Der Firmensitz ist in Rodgau bei Frankfurt, in der Borsigstraße 35.

Weitere Firmen, die ihren Sitz in der Borsigstraße 35 haben, heißen: Premium Content, Content4U oder IContent. Das Geschäftsmodell ist immer dasselbe. Auch eine ProPayment GmbH, die Mahnungen verschickt, firmiert unter dieser Adresse. Das Firmengeflecht lässt sich im Wesentlichen auf einen Mann zurückführen: Michael Burat. Der windige Unternehmer fungiert mal als Geschäftsführer, ein andermal als Prokurist. ...

Quelle und vollständiger Bericht: stern.de

Vor ein paar Tagen erst berichtete das ZDF in der Sendung "hallo deutschland" über das Abzockergeflecht des Michael Burat.

Quelle: Youtube - RodgauerImpressionen

29.08.11

Wie Urteile pro Abzocke zustande kommen

Wenn man sich all die Urteile pro Abzocke anschaut, welche über die letzten Jahre von den Firmen IContent GmbH, Webtains GmbH, Content4u GmbH, Premium Content GmbH, OPM Media GmbH und demnächst vermutlich auch Paid Content GmbH erwirkt wurden/werden, fällt zunächst auf, dass die Initiative der Urteile für den Frankfurter Kreisel um Michael Burat, also Premium Content GmbH, Webtains GmbH, Content4u GmbH und IContent GmbH fast ausschließlich von den Opfern ausging, während die Connection um das Gespann Frank Drescher und Bernhard Soldwisch, also OPM Media GmbH und demnächst wohl auch die erst vor Kurzem ins Leben gerufene Paid Content GmbH hier die Initiative selbst ergreift und scheinbare Opfer vor Gericht zitiert.

Sämtlichen Urteilen liegt die folgende, auffällige Gemeinsamkeit zu Grunde, nämlich dass sich alle Urteile mit den Webseiten selbst befassen, aber niemals mit dem Weg, welcher in die Abofalle führt. Nur so sind solche Sätze in den Entscheidungsgründen der Urteile zu verstehen, wie „Demzufolge war bei der Anmeldung die Webseite so gestaltet, wie sich dem Ausdruck auf Blatt xx der Akte entnehmen lässt. Dies genügt nach der Rechtsprechnung des Landgerichts xxx und des Oberlandesgerichts yyy den Anforderungen der Preisangabenverordnung.“

Offensichtlich wurde von keinem Opfer vorgetragen, wie es denn in die Falle getappt ist. So brauchte der Abzocker sein Anliegen im Prozess nur mit einigen, für den Richter unverständlichen, technischen Belanglosigkeiten sowie dem Verweis auf seine Webseite inkl. der dort inzwischen vorhandenen Preisauszeichnung vortragen.

Wie es denn ausschaut, wenn ein Opfer den Vorgang sachgemäß vorträgt, wollen wir aus dem Urteil aus Alzey zitieren:

„... die Klägerin (Anm.: also die OPM Media GmbH, vertreten durch Frank Drescher) handelte in der Absicht den Beklagten über die Entgeltlichkeit der Datenbank arglistig zu täuschen. Die Gestaltung des Internetauftritts war bereits durch die kostenhinweisfreie Gestaltung dazu konzipiert, den Beklagten über die Entgeltlichkeit in Ungewissheit zu lassen…
… Für die Annahme der arglistigen Täuschung spricht zudem, dass ansonsten das Geschäftskonzept der Klägerin nicht plausibel erscheint. Unterstellt man, dass ein auf die Internetseite zugreifender Verbraucher die Vergütungspflichtigkeit kennen würde, ergibt sich die Frag, was diesen dazu verleiten sollte, das Angebot der Klägerin ohne vorherige Testmöglichkeit zu nutzen, wenn gerade eine Vielzahl vergleichbarer Angebote im Bereich der Mitfahrzentrale zur kostenfreien Nutzung über das Internet bereitsteht.“

Ob die Urteile pro Abzocke auch so ausgefallen wären, wenn die Richter den Weg zur Abzocke hätten sehen können, weil das „scheinbare“ Opfer den folgenden Sachvortrag gemacht hätte, halten wir für äußerst fraglich.

Da ist nämlich zunächst die Google-Suche mit den Suchwörtern wie zum Beispiel „Spülmaschine“ + „günstig“ und die daraus erfolgte Trefferanzeige:

Wir finden zum Beispiel die Werbung auf Fängerdomains mit dem Werbeeintrag „bis zu 59 % sparen. Umgehen Sie den Einzelhandel.“

Anmerkung:
der Screenshot wurde zu einem Zeitpunkt gemacht, als das Netz nicht ganz so abzockeverseucht war, denn üblicherweise finden wir hier bis zu 5 beworbene Abzockvorschaltdomains untereinander.

In der Erwartung eine Webseite gefunden zu haben, über die eine Spülmaschine bis zu 59 % günstiger ist, weil die Einzelhandelsspanne eingespart wird, erfolgt der Klick auf den Eintrag und führt zu der beworbenen Vorschaltdomain mein-haushaltgeraete1.com

Kein Impressum, keine Preisangabe, kein Hinweis auf eine Kostenpflicht, statt dessen wird die Erwartung noch mehr sparen zu können durch die Prozentangaben bis zu 80 % sogar noch erhöht.

Welcher Euphemismus hinter dieser Masche steckt, wird dadurch ersichtlich, dass es nicht etwa heißt „weiter“ oder „Registrieren“, sondern „JETZT SPAREN!“

Wer glaubt, jetzt nach dem 3. Klick so etwas, wie eine hinreichende Preisauszeichnung nicht etwa für die gesuchte Spülmaschine sondern nur für die Webseitennutzung zu sehen zu bekommen, der irrt gewaltig, denn er landet wieder nur auf einer Vorschaltseite:

Wein für 1 €, bis zu 80 % sparen, ein durgestrichener Preis von 299 mit dem jetzt gültigen Preis von 149,95 € sind Reizwörter und optische Leckerbissen für Sparfüchse. Aber bei dieser Seite zu vermuten, dass allein die Nutzung der Seite etwas kosten soll, ist wohl nur für die Abzocker selbst nachvollziehbar. Also werden die potentiellen Opfer auch nicht bei der Änderung von „JETZT SPAREN“ zu „JETZT REGISTRIEREN“ argwöhnisch und klicken darauf:

Die Erwartungshaltung ist ja die, etwas sparen zu können. Hier nach dem 4. Klick erscheint dann das erste Mal der zarte Hinweis darauf, dass der ganz Spass für 2 Jahre insgesamt EUR 192 kosten soll. Aber es kommt noch besser, denn dass er sich registrieren soll, ist dem vermeintlichen Kunden ja inzwischen bewusst, weshalb er immer noch ohne Argwohn die Registrierungsform ausfüllt und siehe da, es passiert etwas:

Und was genau ist passiert, als das echte Opfer die Registrierungsform zum Ende hin ausgefüllt hat? Richtig, der ach so zarte Preishinweis ist beim Scrollen nach oben hin entschwunden, weshalb das echte Opfer immer noch ohne Argwohn den Knopf „JETZT ANMELDEN“ klickt und somit in der Kostenfalle hockt. Wir können uns nicht vorstellen, dass nur ein einziges Urteil pro Abzocke ergangen wäre, hätte ein „echtes Opfer“ diesen Vorgang vorgetragen.

13.08.11

Zweifelhaftes Urteil zugunsten der Webtains GmbH

Was sich in den letzen Wochen beim Frankfurter Kreisel abspielt, darf man wohl als gut geplante Verdummungskampagne bezeichnen. Um die Abzock-Opfer von Michael Burats Firmengeflecht zu verunsichern wurden eine Reihe von Urteilen der Firmen Webtains GmbH, IContent GmbH, Content4U GmbH, Premium Content GmbH sowie der Deutschen Internet Inkasso GmbH veröffentlicht. Damit will man Zahlungsverweigerern suggerieren, es sei sinnlos sich gegen die Forderungen der Firmen zu wehren.
Zusätzlich wurde noch viel Werbung gemacht für die vermeintlich so positiv ergangenen Urteile. Sei es auf den verschiedenen Presseportalen, auf der eigens dafür eingerichteten Webseite Zivilurteile.de oder dem aktuellen Blog von Michael Burat.

Empfänger von Forderungen der zuvor genannten Firmen können aber ruhig und gelassen bleiben und brauchen nicht in Panik geraten. Es gibt mehrere Gründe diese Urteile nicht so ernst zu nehmen wie sie auf den ersten Blick scheinen. Zunächst einmal betreffen die Entscheidungen der Amtsgerichte nur die am Prozess beteiligten Parteien und haben keinerlei Auswirkungen auf andere Personen. Ausführlich berichtete ja schon kLAWtext über all diese Zivilurteile. Vielfach drängt sich der Verdacht auf, die Urteile seien mit Absicht künstlich generiert und es gäbe Absprachen zwischen den klagenden Parteien. Auch wir haben mit einer Geschichte aus dem Buch Brieffreundschaft mit einem Abzocker auf die Möglichkeit hingewiesen, wie Trophäenurteile generiert werden können.

Nun gibt es ein Urteil des Amtsgerichts Eisenach (AZ: 59 C 923/10), bei dem sich der Verdacht zu bestätigen scheint. Diese Steilvorlage hat Michael Burat auf seinem Blog savonarola.org veröffentlicht.

Das Amtsgericht Eisenach hat der Rodgau Firma Webtains GmbH erneut zur Seite gestanden und für klare Rechtsverhältnisse gesorgt.

Die Lüneburger Anwaltskanzlei Herzbruch, Bender & Kollegen hatte für einen Verbraucher aus Melbeck negative Feststellungsklage zum Amtsgericht Eisenach erhoben. Man war der Meinung, dass man die Rechnung der Webtains GmbH nicht bezahlen müsse.

Vor dem Amtsgericht Eisenach hatte aber nicht die Webtains GmbH geklagt, sondern angeblich ein reingefallener User. Der sollte wollte sich wohl aktiv gegen die Forderung der Firma Webtains GmbH zur Wehr setzen und hat zu dem Zweck die Kanzlei Herzbruch, Bender & Kollegen beauftragt. Ein wirkliches Opfer wird sich zuvor über die Möglichkeiten einer Gegenwehr ausführlich informieren. Dazu gehört dann sicher auch die Auswahl eines Anwalts, welcher bereits Erfahrungen und Erfolge im Kampf gegen Abzocke vorweisen kann. Denn so naiv kann kein Abzockopfer sein, dass man sich ausgerechnet eine Kanzlei aussucht, deren Mitarbeiter schon Abzocker vor Gericht verteidigt haben.

Als Mitarbeiter der Kanzlei Herzbruch, Bender & Kollegen wird auf deren Webseite der Rechtsanwalt Henning Grewe geführt, der vor gut einem Jahr den, als laufende Aktentasche bekannt gewordenen, angeklagten Anwalt Sven Schulze gemeinsam mit Boris Höller vor Gericht vertrat. Der Rechtsanwalt Sven Schulze hatte sich der Internetgemeinde gegenüber als Eintreiber für die betrügerisch agierenden Firmen Online Premium Content Ltd. und Belleros Premium Media Ltd. betätigt und dabei einen mehr als zweifelhaften Ruf erworben. Und über Boris Höller findet google einige sehr interessante Informationen, sowie seine Verbindungen zum mafiös organisierten Wiener Karussell.

Es bleibt ihnen als Leser vorbehalten, sich ein Urteil über die sogenannten Trophäenurteile zu bilden. Doch Hand auf's Herz; Wenn Sie als Opfer gegen die Abzocker klagen wollten, würden Sie höchstwahrscheinlich im Vorfeld Informationen einholen um anschließend einen Anwalt zu beauftragen, von dem Sie sicher sein können, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommen kann.
In diesem Sinne: nur nicht einschüchtern lassen.

07.08.11

Ach, all diese Zivilurteile...

Es ist ja schon komisch, dass unter "zivilurteile.de" als erste Rubrik "Strafrecht" steht (Stand: 05.08.2011), denn Strafrecht ist gerade kein Zivilrecht. Sei´s drum. Immerhin stehen darunter dann die "üblichen Verdächtigen", um die es in den Urteilen geht. Premium Content GmbH, IContent GmbH, Webtains GmbH, Content4u GmbH (Stand: 05.08.2011) - alles eigentlich wohlklingende Namen. Wer diesen Blog gelegentlich liest, weiß, dass die Schreiben, die diese Firmen mitunter versenden, alles andere als wohlklingend sind und mit ihnen häufig 96,- Euro eingefordert werden. Einige der Firmen holen sich manchmal dazu auch die Hilfe eines Inkassounternehmens wie Deutsche Zentral Inkasso GmbH. ...

Quelle und vollständiger Bericht: kLAWtext

Einmal verklickt und schon reingefallen

"Sehr geehrte Frau D., wir erinnern Sie hiermit an die laufende Zahlungsfrist", heißt es in einem Schreiben der Deutschen Zentral Inkasso. Weiter unten steht: "Nutzen Sie JETZT die Möglichkeit, diese unangenehme Angelegenheit ein für allemal aus der Welt zu schaffen."

Schön und gut, aber wofür? ...

... Den Internet-Betrüger, der kostenlose Computerprogramme gegen Geld angeboten hatte, gibt es unter dem Namen nicht mehr. Die Forderungen aber immer noch. ...

Auch die Premium-Content scheint – ähnlich wie ein Grippevirus – ihren Auftritt immer wieder neu zu gestalten. Was geblieben ist, sind Töchter wie iContent, webtains oder eben Content4u. Auch die Anwälte, Bankverbindungen und Inkasso-Unternehmen sind immer wieder andere. Was noch geblieben ist, ist ein gewisser Viliam Adamca, der als "Geschäftsführer" der verschiedenen Abo-Portale auftritt.

Nur ein Strohmann? Zu erreichen ist er jedenfalls nirgendwo, Anschriften hat er allerdings viele. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Schwarzwälder Bote

29.06.11

Via Google nun mit Facebook in die Abofalle

Die Wirkung hielt nicht lange an, nachdem gewisse Abzocker aus dem Werbeparadies Google vertrieben wurden. Es ist für die Betreiber von Abo- und Kostenfallen nun zwar nicht mehr so einfach, ihre Portale bei Google zu bewerben. Offensichtlich gibt es aber einen einfachen Trick, um wieder zur gewohnten Tagesordnung zurückkehren zu können. Dazu weicht man jetzt einfach auf andere, gut besuchte, Portale aus. Da dürfen es auch schon mal soziale Netzwerke sein, wie beispielsweise Facebook. Seine Werbung für die beiden Abofallen www.mitwohnzentrale-24.de und www.mitfahrzentrale-24.de hat Frank Drescher nämlich dort untergebracht. Unter dem derzeit aktuellen Label der Paid Content GmbH finden sich auf Facebook die bezahlten Werdeeinblendungen. Bei einer schlichten Suche per Google konnte man mit den Worten "Mitfahrzentrale" oder "Mitfahrgelegenheit" oder einer Kombination der Suchwörter mit einem bekannten deutschen Städtenamen eintippen, um das folgende Ergebnis angezeigt zu bekommen:

So, als gäbe es keine Werbebeschränkung für Kostenfallen bei Google, taucht die Abzockseite wie gewohnt an erster Stelle auf. Das ist kein Wunder, denn immerhin handelt es sich bei dem Link um eine Unterseite des Portals Facebook, wie dder folgende Screenshot zeigt.

Beim Frankfurter Kreisel von Michael Burat und Nico Neugeboren geht man derweil andere Wege. Um nachvollziehen zu können wie der Hase läuft, haben wir einen an sich harmlosen Suchbegriff wie „Kochrezepte“ bei Google eingegeben. Unter den gefundenen Ergebnissen wird auf Anhieb eine bezahlte Anzeige mit dem folgenden Eintrag angezeigt:

Bei einem Klick auf den ersten angezeigten Treffer landet man auf der Webseite leckere-kochrezepte.com:

Diese Seite fiel schon seit einiger Zeit auf, weil sie oft unter der bezahlten Werbung auftauchte. Bis vor kurzem wurde dort aber lediglich eine Kauf-CD mit den Kochrezepten zum Preis von 24,95 € angeboten. Das Impressum dieser Seite wies mit Oliver Hörgl eine bisher nicht in Zusammenhang mit Abofallen auffällig gewordene Person aus und schien deshalb keine Abofalle zu sein.

Der Klick auf den Button „zu den Kochrezepten“ leitet (zum Zeitpunkt der Recherche) aber neuerdings auf die folgende Webseite weiter:

Und da ist sie wieder, die wohlbekannte Abofalle Kochrezepte-Sammlung.de von der Webtains GmbH des Nico Neugeboren.

Bei der Seite leckere-kochrezepte.com handelt es sich wohl um eine zumindest zeitweise Fängerdomain. Laut dem Whois soll eine Firma Kochprofi Pur GmbH verantwortlich sein.

domain: leckere-kochrezepte.com
expiration_date: 2012-05-17 14:09:05
last_update: 2011-05-31 23:41:46

nameserver: ns1.first-ns.de
nameserver: robotns2.second-ns.de
nameserver: robotns3.second-ns.com

registrant-organization: Kochprofi Pur GmbH
registrant-type: ORG
registrant-address: Tattersallstraße 34
registrant-postcode: 68165
registrant-city: Mannheim
registrant-country: DE

admin-c-name: Oliver Hörgl
admin-c-type: PERSON
admin-c-address: Tattersallstraße 34
admin-c-postcode: 68165
admin-c-city: Mannheim

Auch in den AGB der Seite findet sich der Hinweis auf die Firma Kochprofi Pur GmbH.

(1) Vertragspartner im Rahmen der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Kochprofi Pur GmbH (im Folgenden „Leckere-Kochrezepte.com“ bezeichnet) und der Kunde.

Leider scheint es sich wieder einmal um eine Phantomfirma zu handeln, denn im Handelsregister ist eine Kochprofi Pur GmbH nicht zu finden. Dafür weist das Impressum der Seite ein anderes Unternehmen aus. Einzige Konstante ist in diesem Fall der Name des Geschäftsführers Oliver Hörgl.

  • Oliver Hörgl Internetmarketing
    Tattersallstraße 34
    68165 Mannheim

    Geschäftsführer: Oliver Hörgl

Im Gegensatz zu dem Zeitpunkt der Recherche ist die Seite mit dem Button „zu den Kochrezepten“während der Veröffentlichung nicht mehr vorhanden. Möglicherweise wird diese nur zu bestimmten Zeiten freigeschaltet, wie beispielsweise an Wochenenden.

26.05.11

Abzocke 3.0 - Neue Versionen bekannter Abofallen

Um es gleich vorwegzunehmen: nein, die Abofallen selbst sind nichts Neues. Neu sind die Wege, mit denen die Opfer angelockt werden sollen. Außerdem wird zum Teil auch mit neuen Domains und Firmennamen, sowie bisher unbekannter Strohmänner agiert. Die Werbemöglichkeiten wurden durch Google stark eingeschränkt, so dass eine Orientierung auf andere Werbewege zwangsläufig erfolgen musste.

Die Vertreibung aus dem Paradies

1. Frank Drescher - OPM Media GmbH und Paid Content GmbH

Zumindest über die Suchmaschine www.google.de ist seit Anfang des Jahres 2011 ein weitgehend abzockfreies Surfen festzustellen. Wer gezielt nach den dreisten Abzockseiten z.B. der Webtains GmbH oder des Frankfurter Kreisels sucht, wird über google.de wohl nichts mehr finden. Selbst nach einem seitenlangen Studium der angezeigten Treffer nicht. Auch die derzeit mit Gerichtsurteilen sehr umtriebige OPM Media GmbH, der erst kürzlich die sehr treffend als Paid Content GmbH benannte Firma zur Seite gestellt wurde, scheint ihre Angebote nicht mehr unter google.de bewerben zu dürfen. In den länderspezifischen Ausschlusskriterien der Google-Geschäftsbedingungen für die Adwords-Werbung liest sich das wie folgt:

Quelle: adwords.google.com

Erfreulicherweise hat sich Google nach vielen Beschwerden doch noch besonnen und die Abzocker aus ihren laufenden AdWords-Kampagnen geworfen. Damit haben die Abofallen-Abzocker, neben dem Problem dauerhaft ein gültiges Bankkonto vorweisen zu können, ein weiteres ernstes Problem. Denn angesichts des hohen Marktanteils von Google bei den Suchmaschinen in Deutschland von ca. 90 Prozent, kommt das der Vertreibung aus dem Paradies gleich. Kampagnen können die Abzocker nur noch bei Yahoo, Bing oder Chrome als Werbung geschaltet bekommen. Weil ein Bild oft mehr sagt als tausend Worte wollen wir das Problem mit der folgenden Grafik verdeutlichen.

Als Orientierungshilfe sei hier noch erwähnt, dass die Suchmaschine bing.com zum Zeitpunkt der Recherche einen Anteil von 2,1 Prozent aufwies. Da google.de als Werbeplattform nicht mehr verfügbar ist, werden die jetzt verbleibenden Suchmaschinen mit den dubiosen Anboten der Abofallenbetreiber verseucht, wie man am Beispiel von yahoo.de sehen kann.

Die Seite Mitfahrportal24.de fungiert nur als Fängerdomain und leitet weiter auf die eigentliche Abofalle mitfahrzentrale-24.de. Und auch die zweite Abofalle von der Paid Content GmbH des Frank Drescher wird inzwischen bei yahoo.de beworben

Die Seiten mitwohnportal24.de und wohngemeinschaft-online.de sind Weiterleitungen zu der bekannten Abofalle live2gether.de. Die Programmierung der Fängerdomains zur eigentlichen Abofalle schien noch nicht abgeschlossen zu sein, denn es waren noch nicht alle Links aktiviert.

2. Michael Burat - Frankfurter Kreisel

Auch die zum Frankfurter Kreisel gehörende Webtains GmbH des Michael Burat und seinem Strohmann Nico Neugeboren ist weiterhin auf Kundenfang. Nun aber nicht mehr auf google, sondern bei Yahoo.de.

Hinweis:
Noch während der Recherche und dem Schreiben dieses Artikels konnten wir feststellen, dass die Umstellung auf die Abzocke 3.0 mit mehreren neuen Firmen stattfindet. Auch bei deren als Geschäftsführer agierenden Strohmänner handelt es sich um unverbrauchte und kaum in Erscheinung getretenen Personen. Wer mal die Trefferanzeige von gedichte-verse.com durchklickt, findet die Weiterleitung zu der folgenden Seite.

Neben dem neuen Layout von gedichte-verse.com erscheint im Impressum mit WebVerse Limited eine neue Firma in dem betrügerisch operierenden Firmengeflecht des Frankfurter Kreisels. Einem bis dato unbescholtener Ferdinand Hövermann aus Trier darf sich jetzt seinen Namen ruinieren. Im Whois der Domain gedichte-verse.com ist die WebVerse Limited ebenfalls als Inhaber eingetragen. Seltsamerweise findet man in den Handelsregistern zur Zeit keine Firma mit diesem Namen.

Quelle: screenshot des Impressums von www.gedichte-verse.com

Auch die weiteren Angebote der Webtains GmbH wurden einem gründlichen Face-Lifting unterzogen:

Der Professor im Bild von gifs-welt.com, rechts oben, kommt uns aber schon merkwürdig bekannt vor.

Im Impressum wird ein Lennard Marin aus Bremervörde als Strohmann der Gifs Euphorie Ltd. angegeben, welcher nun ebenfalls seinen Namen für Michael Burat ruinieren darf. Und es geht munter weiter mit den aktuellen Änderungen, so z.B. auch mit Tattoo-Vorlagen.

Die Trefferliste bei Yahoo zeigte bei unserer Suche als ersten Eintrag die Seite tattoos-ideen.com an. Und als ständig widerkehrende Konstante bei den Abofallen des Frankfurter Kreisels scheint sich die Verschleierung der Kostenpflicht zu entpuppen.

Wie bereits in den zurückliegenden Jahren kommt der Seitenbetreiber der Abofalle tattoos-ideen.com gleich zur Sache. Die lästige Auszeichnung von Kosten wird wird einfach ignoriert, obwohl gerade das ja gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) gesetzlich vorgeschrieben ist.

Als Strohmann der Tattoos Media GmbH darf sich laut Impressum ein Paul Christoph Möller aus Berlin seinen Namen für Michael Burat verbrennen.

Festzuhalten ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch, dass keine der zuvor erwähnten neuen Firmen in einem Handelsregister gefunden werden konnte. Ob es sich um Phantomfirmen handelt, muss die Zukunft zeigen. Möglicherweise wird eine ensprechended Eintragung erst in wenigen Wochen vorgenommen. Wir werden die folgenden Firmen deshalb weiterhin beobachten.

  • Tattoos Media GmbH
  • Gifs Euphorie Ltd.
  • WebVerse Limited

11.03.11

Abofallen: Gerichte entscheiden unterschiedlich

Mal schnell ein leckeres Kochrezept für die nächste Party oder die günstigste Route für den Urlaub gesucht - wer im Internet arglos seine Daten preisgibt und Kostenhinweise übersieht, landet mit einem unbedachten Klick schnell in einer Abofalle. Dies mussten leider auch viele Thüringer erfahren, die sich durch geschickt versteckte Kostenhinweise von Anbietern diverser Internetseiten über den Tisch gezogen fühlten.

Künftig werden Verbraucher bei einer "Anmeldung" und beim Lesen von "Vertragsinformationen" noch aufmerksamer sein müssen, warnt die Verbraucherzentrale Thüringen und verweist auf einen aktuellen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichtes in Sachen "Webtains GmbH". Das Gericht ist der Ansicht, dass die Webseiten in ihrer aktuellen Version hinreichende Hinweise auf die Entgeltlichkeit des Internetangebotes enthielten. Die Verbraucherzentrale Thüringen e.V. bedauert diese verbraucherunfreundliche Entscheidung. Sie sieht aber für Betroffene keinen Grund, sich von Mahnungen einschüchtern zu lassen, die die Firma Webtains GmbH unter Bezugnahme auf diese Entscheidung derzeit an Verbraucher verschickt.
Angeblich abgeschlossene Verträge können jederzeit widerrufen werden, da die Webtains GmbH nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. auf den betroffenen Webseiten nicht korrekt belehrt.

Verbraucherschützer hätten sich einen verbraucherfreundlicheren Beschluss gewünscht. Selbst erfahrene User erkennen Preishinweise oft nicht auf den ersten Blick, vor allem wenn sie versteckt zwischen anderen Informationen und drucktechnisch nicht gesondert hervorgehoben sind. Darüber hinaus müssen Internetnutzer nicht ohne weiteres mit einer Vergütungspflicht für jedwedes Internetangebot rechnen, da im Internet bestimmte Dienstleistungen auch kostenlos angeboten werden, so das Landgericht Hanau in seiner Entscheidung 2007. Bestätigt wurde diese Auffassung auch vom Oberlandesgericht Frankfurt.

Um zweifelhaften Firmen nicht auf den Leim zu gehen, sollten Internetnutzer bei der Suche nach Informationen deshalb auf der Hut sein:

  • Vor einer Anmeldung unbedingt Vertragsinformationen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen genau durchlesen und nach Kostenhinweisen suchen. Nicht versäumen, bis ans Ende der Seite zu scrollen. Laufzeiten und Kündigungsfristen deuten auf eine mögliche Vertragsbindung und Kosten hin.
  • Wird auf ein Widerrufsrecht verwiesen?
  • Gesetzlich vorgeschrieben ist die Angabe der Identität und Anschrift des Betreibers im Impressum der Internetseite. Ist nur ein Postfach angegeben oder der Anbieter sitzt möglicherweise im Ausland, ist Vorsicht geboten. Reklamationen werden dann kaum durchzusetzen sein.
  • Achtung, wenn die Eingabe von Kontaktdaten (Name, Adresse) und/oder der Telefonnummer verlangt wird.

Ist man trotz aller Vorsicht hereingefallen, können Betroffene unter Umständen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und sich so vom Vertrag lösen. Beratung und Unterstützung dazu gibt es in allen Verbraucherberatungsstellen.

Quelle: Verbraucherzentrale Thüringen

22.02.11

Nach Funkstille Post vom Inkassobüro

Im August vergangenen Jahres flatterte Peter S.* aus Torgau eine Zahlungserinnerung der Firma Webtains Web Entertainment  aus Eisenach ins Haus. Für einen zwölfmonatigen Zugang zu einem Routenplaner-Service sollte der 41-Jährige plötzlich 96 Euro an die GmbH überweisen. ...

Routenplaner? Vertragsabschluss? Zahlungserinnerung? Letzteres hieße, dass der Torgauer bereits eine Rechnung beziehungsweise Zahlungsaufforderung bekommen haben müsste. Hatte er aber nicht. ...

... Der Torgauer forschte schließlich selbst nach, gab den Begriff Webtains in eine Internetsuchmaschine ein und erhielt Hunderte Einträge. Darunter auch mehrere verschiedener Verbraucherschutzzentralen. Allesamt warnten eindringlich davor, Seiten der Firma Webtains zu besuchen, sei das Unternehmen doch als eine der größten Abzockerfirmen im Internet bekannt.  ... Doch plötzlich zu Beginn des neuen Jahres bekam der Torgauer Post von einem Inkassobüro, das die Forderungen der Firma Webtains eintreiben wolle. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Torgauer Zeitung

16.01.11

Ein falscher Klick sorgt für jede Menge Ärger

Christine L. dachte an nichts Böses, als sie im Januar 2010 im Internet surfte und verschiedene Seiten anklickte. Eine davon war offenbar ein faules Ei. ...

... nach Erhalt der „letzten Mahnung“ in einem Einschreiben auch der Webtains GmbH mitgeteilt. Statt einer Antwort habe sie jedoch einen Brief der „Deutschen Zentral-Inkasso“ erhalten, die inzwischen 154 Euro von ihr gefordert habe, berichtet die Brakerin. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Nordwest-Zeitung

24.11.10

Die Webtains GmbH eröffnet die nächste Grossoffensive!

SHaben wir kürzlich noch geschrieben, dass die Webtains GmbH, Nico Neugeboren, derzeit ähnlich wie Frank Dreschers OPM Media GmbH ziemlich kontolos durch die Lande geistern würde, müssen wir das korrigieren und uns für die vorschnelle Behauptung entschuldigen. Offensichtlich ist es dem Frankfurter Kreisel gelungen, bei einem (noch – und darauf liegt die Betonung!) ahnungslosen Kreditinstitut Kontoasyl erhalten zu haben, so dass es sich lohnt, die Google AdWords-Kampagne zu starten und in die Grossoffensive zu gehen.

Jedenfalls hat Nico Neugeboren – wir verraten wahrscheinlich kein Staatsgeheimnis, wenn wir sagen, dass da eigentlich Michael Burat dahintersteckt – diverse Webseiten mit dem harmlosest erscheinenden Inhalt, wie z.B. Vorlagen hervorgekramt, und kräftig mit einer AdWords-Kampagne unterfüttert. ...

Quelle und vollständiger Beitrag: recht-frech.de

16.11.10

Routenplaner als böse Falle im Internet

Mit einem kurzen Klick den schnellsten Weg finden: Das Versprechen Dutzende Routenplaner-Seiten im Internet. Doch Vorsicht: Neben den seriösen Anbietern tummeln sich hier auch schwarze Schafe: Abofallen, deren Betreiber es auf das schnelle Geld abgesehen haben.

Hans-Hermann B. aus Stadthagen tappt in so eine Falle. Der pensionierte Lehrer will seinen Urlaub im Vogtland verbringen und sucht den schnellsten Weg für seine Reise. Im Internet wird er schnell fündig. Über eine Suchmaschine stößt er auf die Seite Routenplaner-Service.de. Er ahnt nicht, dass es sich bei dieser Seite um eine Abofalle handelt. Nutzer dieser Seite müssen sich für die Berechnung einer Strecke zunächst anmelden.

Arglos gibt der Niedersachse seine Daten an. Dabei übersieht er den Kostenhinweis auf der Internetseite. Kurz darauf bekommt Hans-Hermann B. eine Rechnung von der Webtains GmbH. Die betreibt Routenplaner-Service.de und fordert Geld: 96 Euro jährlich, zwei Jahre lang. ...

Quelle und vollständiger Bericht: NDR - Markt

Quelle: Youtube - scamnewsTV