Staatsanwaltschaft Bielefeld 6 Js 70/12 VAM In dem o.g. Ermittlungsverfahren besteht gegen die Verantwortlichen der Firma Finanzberatung Zürich GmbH, Thurgauer Straße 40, CH-8050 Zürich und weiterer Unternehmen der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges. Die Unternehmensverantwortlichen beauftragten mehrere Callcenter, Beteiligungen an Lottospielgemeinschaften, die unter den Bezeichnungen „Exclusivwin“, „European System Lotto“, „Euroglück“, „Euroglück Plus“, „Euro-Million-Lotto“ und „Glücksgarantie“ durch die von ihnen beherrschten Unternehmen angeboten wurden und die an der europäischen Lotterie „Euro Millions“ teilnehmen sollten, deutschlandweit zu vertreiben und die Teilnahmebeiträge von den Konten der Teilnehmer im Lastschriftverfahren einzuziehen. Um die angerufenen Personen zur Teilnahme zu veranlassen, wurde diesen verschwiegen, dass nur ein geringer Teil der eingezogenen Gelder tatsächlich für den Erwerb von Lottospielscheinen verwendet werden sollte. Soweit sich die Telefonkunden zur Beteiligung an einer Lottospielgemeinschaft verpflichteten, erfolgte der Einzug der Lastschriften im Folgenden auf Grund durch die Finanzberatung Zürich GmbH abgeschlossener Händlerverträge über ein Konto des Zahlungsdienstleisters afendis payment solutions AG, Marsstraße 26, 80335 München. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt Rückgewinnungshilfe zugunsten der Geschädigten durch. Folgende Vermögenswerte wurden vorläufig gesichert:
Verletzte, die auf die gepfändeten Guthaben zugreifen wollen, müssen wie folgt vorgehen: Sie beschaffen sich einen zivilrechtlichen Titel (Vollstreckungsbescheid, vollstreckbares Zivilurteil, dinglicher Arrest o.ä.). Auf Grund dieses Titels betreiben sie die Zwangsvollstreckung in die o.g. gesicherten Vermögenswerte. Sie beantragen dann beim Strafgericht gemäß § 111g Absatz 2 StPO die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung. Hierbei muss glaubhaft gemacht werden, dass die zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat erwachsen sind. Die gesicherten Forderungen werden voraussichtlich nicht ausreichen, um alle Verletzten zu entschädigen. Die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen werden zudem mitunter nur bis zur Fällung des erstinstanzlichen strafrechtlichen Urteils aufrechterhalten. Es empfiehlt sich daher, umgehend tätig zu werden. |
Quelle: Bundesanzeiger