Wenn die Weihnachtszeit wieder näher rückt, sehnen sich einsame Menschen besonders nach einem Partner, bei dem sie sich geborgen fühlen. "Doch der unerwartete Anruf einer Partnervermittlung kann statt des gewünschten privaten Glücks auch viel Ärger bringen, wenn das Unternehmen seinen potenziellen Kunden nur ihr Geld abluchsen will", warnt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg vor übereilten Entschlüssen. "Den Vertrag kann man zwar widerrufen oder zumindest jederzeit kündigen, aber vor sofortigen Zahlungen oder Unterschriftsleistungen muss man sich hüten!" Denn um trotz der klaren Rechtslage abzusahnen, kassieren die Schwarzen Schafe der Branche schon bei Vertragsschluss möglichst hohe Summen oder ein Überweisungsformular, nötigen in manchen Fällen Verbraucher sogar zum sofortigen Abheben am Geldautomaten.
So berichteten Betroffene aus Brandenburg den Verbraucherberatern von wiederholten unlauteren Werbe-Anrufen der Agentur "PV Glückswolke 7" aus Wöllstein: Sie bot Hilfe bei der Partnersuche an und vereinbarte gleich einen Hausbesuch. Hier überredete der Vertreter die Verbraucher zur Unterzeichnung von Verträgen über mehrere tausend Euro sowie von Blanko-Überweisungen, natürlich ohne die für Haustürgeschäfte gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen. Die Überweisungsträger löste die Agentur anschließend sofort ein, so dass das Geld weg war, bevor sich die Überrumpelten besinnen konnten. Als sie später das Haustürgeschäft widerriefen und die Rückzahlung der bereits kassierten Beträge forderten, verweigerte die Agentur das.
"Partnervermittler haben nur dann Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn sie bereits brauchbare Vorschläge nach den zuvor abgestimmten Wünschen des Partnersuchenden unterbreitet haben", bekräftigt Juristin Fischer-Volk. Nach ihren Erfahrungen zahlen solche Agenturen kaum freiwillig etwas zurück, so dass Betroffene ihre Ansprüche einklagen müssten. Wollen Verbraucher die Leistung nicht mehr, dürfen Partneragenturen noch nicht gezahlte Honorare hingegen nach gesicherter Rechtsprechung nicht gerichtlich einklagen. Deshalb ist es auch unzulässig, Kunden einen Gerichtlichen Mahnbescheid zuzustellen; passiert das trotzdem, sollten Betroffene vorsorglich sofort Widerspruch einlegen.
"Aus einem Partnervermittlungsvertrag kommen Kunden jederzeit wieder heraus, wenn auch manchmal mit Verlust bereits eingezahlter Gelder", beruhigt die Verbraucherschützerin: "Da ein Partnervermittlungsvertrag ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet, darf er vom Partnersuchenden jederzeit und ohne Begründung gekündigt werden." Darüber hinaus gilt für Überrumpelungsaktionen wie die hier geschilderte auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Oft versuchen Firmen allerdings, mit zur Unterschrift untergeschobenen Erklärungen über einen angeblich zum Vertragsabschluss bestellten Vertreter, das gesetzliche Widerrufsrecht auszuhebeln. Dann sollte man jedoch trotzdem nachweisbar widerrufen und sicherheitshalber hilfsweise kündigen.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg