Vor einiger Zeit bekam ein 16jähriger Schüler aus Celle erhebliche Kreislaufprobleme, nachdem er unter den Tabak seiner selbstgedrehten Zigarette eine frei verkäufliche Kräutermischung, sog. "Legal Highs", gemischt und diese dann geraucht hatte. Er kolabierte und musste im Krankenhaus behandelt werden.
Eine beim Landeskriminalamt Niedersachsen durchgeführte Untersuchung dieser Kräutermischung ergab, dass diese einen Wirkstoff enthielt, der bislang nicht in der Anlage des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen ist, jedoch unter das Arneimittelgesetz fällt. Dieser Wirkstoff soll eine cannabisähnliche Rauschwirkung haben und wird daher gern als legale Droge konsumiert.
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen wurden in der vergangenen Woche zwei Celler Verkaufsstellen für derartige Kräutermischungen durchsucht. Hierbei wurden über 100 verkaufsfertige Kräutermischungspäckchen gefunden und sichergestellt. Gegen den Betreiber der Verkaufsstellen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz eingeleitet.
In diesem Zusammenhang wird nochmals vor dem Konsum derartiger Stoffe gewarnt. Die "Legal Highs" werden häufig als Badesalze, Lufterfrischer oder Kräutermischungen deklariert. Werden sie missbräuchlich konsumiert (z. B. Rauchen) gelten sie als angeblich legale Alternative zu illegalen Drogen. Sie enthalten jedoch häufig mindestens ähnlich wie Betäubungsmittel wirkende chemische Substanzen, die auf den Verpackungen nicht ausgewiesen sind. Aufgrund dieser fehlenden Deklarierung wissen die Konsumenten nicht, welchen Wirkstoff sie in welcher Konzentration konsumieren. Zudem wird die Wirkstoffzusammensetzung eines Produktes oftmals mit der Zeit verändert. Bei wiederholtem Konsum eines bestimmten Produktes können Konsumenten dann nicht mit der gleichen Dosierung und der gewohnten Wirkung rechnen. Eine weitere Gefahr liegt in der Verharmlosung dieser Produkte, die meist bunt und flippig präsentiert werden und von den Händlern als angeblich legal angepriesen werden. Durch Aufmachung und Vermarktung wird fälschlicherweise der Eindruck erweckt, es handele sich um professionelle Produkte, die keine grob gesundheitsgefährdenden Stoffe enthalten. Insbesondere auf junge Menschen wirkt dies attraktiv und unverfänglich.
Enthalten diese Produkte Betäubungsmittel, so ist der Umgang damit nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar. Aber auch wenn sie ähnlich wirksame Substanzen enthalten, die - noch - nicht als Betäubungsmittel eingestuft sind, gelten aufgrund der pharmakologischen Wirkung die Bestimmungen und Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes. Verstöße können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden.
Quelle: Polizeiinspektion Celle