30.01.12

Falsche Verbraucherzentrale verkauft Zeitschriftenabos

Zur Zeit häufen sich Beschwerden von Verbrauchern aus dem gesamten Bundesgebiet, die von angeblichen Mitarbeitern einer „Verbraucherzentrale Frankfurt“ angerufen wurden. Die Anrufer geben vor, dass sie den Angerufenen aus einem angeblich übers Internet geschlossenen Lottospielvertrag heraus helfen. Dafür sei nichts weiter erforderlich – lediglich eine Zeitschrift sollen die Angerufenen abonnieren.

Die Verbraucherzentrale Hessen warnt vor dieser dreisten Masche, mit der offensichtlich ein Abo-Vertrag am Telefon untergeschoben werden soll. Keinesfalls sollten sensible Daten wie zum Beispiel die Bankverbindung am Telefon preisgegeben werden. Stattdessen sollte jeder verbotene Werbeanrufe – auch und erst recht, wenn diese mit Betrugsversuchen verbunden sind – der Bundesnetzagentur und der Polizei mitgeteilt werden, damit auch diese gegen die Anrufer vorgehen können.

Die Juristin Ute Bittner von der Verbraucherzentrale Hessen betont, dass eine "Verbraucherzentrale Frankfurt" unbekannt sei. „Die korrekte Firmierung unserer Organisation lautet "Verbraucherzentrale Hessen e. V".

Immer wieder erreichen die Verbraucherzentrale Hessen Hinweise von Verbrauchern, dass sie Anrufe von der „Verbraucherzentrale“, „Verbraucherberatung“ oder dem „Verbraucherschutz“ erhalten. Häufig wird im Laufe des Gesprächs nach Bankdaten gefragt, damit die Beträge zwischen 50 und 80 € gleich abgebucht werden können. „Diese Firmen missbrauchen das Vertrauen, dass die Verbraucherzentralen bei Verbrauchern und in der öffentlichen Meinung genießen, um selbst Geschäfte zu machen“, erläutert Bitter. Auch die sogenannte „Verbraucherschutzzentrale – Telefonische Rechtsberatung e.V.“, die in vielen örtlichen Telefonbüchern zu finden ist, steht mit der Verbraucherzentrale Hessen e.V. weder in Verbindung noch arbeitet dieser Verein im Auftrage irgendeiner Verbraucherzentrale.

Verträge, die während eines Telefonats geschlossen wurden, können in der Regel widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beträgt bei telefonisch geschlossenen Verträgen regelmäßig einen Monat. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt aber voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflichten für Fernabsatzverträge zuvor vollständig erfüllt und ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Andernfalls kann der Vertrag sogar ohne zeitliche Beschränkung widerrufen werden. Der Widerruf muss nicht begründet werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Hessen