09.08.11

Unberechtigte Abmahnungen durch fehlerhafte IP-Ermittlung

"Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen", so lautet ein Sprichwort. Doch beim Thema Filesharing hält sich leider nicht jeder daran. Das gilt aber nicht nur für die Nutzer von P2P-Diensten, bei denen urheberrechtlich geschützte Filme und Musik zum Download angeboten und/oder heruntergeladen werden. Auch seitens der Rechteinhaber und deren Abmahnkanzleien werden unbescholtenen Internetnutzer sprichwörtlich betrogen. Die Massenabmahnungen wegen Filesharing hanben sich längst zu einem Millionengeschäft entwickelt. In manchen Fällen lassen sich dadurch sogar höhere Gewinne erzielen, als im regulären Handel.

Illegale Downloads von Musiktiteln oder Filmen aus dem Internet verursachen Millionenschäden. Verstöße werden von Anwaltskanzleien verfolgt. Doch immer öfter geraten auch unbescholtene Internetnutzer unter Verdacht. Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Urheberrechts den Datenschutz vernachlässigt.

Quelle: ARD Kontraste

Quelle: Youtube - DieAbmahnIndustrie

Warum immer wieder ahnungslose Opfer sich gegen unberechtigte Abmahnungen zur Wehr setzen müssen, geht aus einem Rechtsstreit am Landgericht Berlin nur allzu deutlich hervor. Das LG Berlin vertrat die Auffassung, daß die von der Firma Guardeley Ltd. (im folgenden = U) ermittelten IP-Daten fehlerhaft gewesen sind.

Die Sachlage ist etwas umständlich. Kurzgefaßt sieht es in etwa so aus:

Das Unternehmen U ist auf die Erfassung von IP-Adressen in Tauschbörsen spezialisiert. U hatte mit der Abmahnkanzlei A eine vertragliche Verbindung.

Nachdem dieses Vertragsverhältnis beendet wurde, soll A u.a. behauptet haben, die von U eingesetzte Ermittlungssoftware arbeite unzuverlässig. So würden auch IP-Adressen von Personen erfaßt, die selbst gar nicht an einem Tauschvorgang beteiligt seien. Diesbzgl. erwirkte die U einen einstweilige Verfügung beim LG Berlin. Dagegen ging die A nunmehr vor.

Das LG Berlin glaubte der A, daß die von U ermittelten Daten fehlerhaft gewesen sind. Der Einfachheit halber wird hier von U und A gesprochen. Die im folgenden erwähnte “Z” ist ein anderes Unternehmen, welches einen sog. Testlauf durchführen ließ.

Quelle und vollständiger Bericht: Conlegi

Damit dürfte feststehen, dass die Logging-Firma Guardeley Ltd. mit ihren Ermittlungen auch Personen erfasst hat, welche weder einen Upload oder Download veranlasst haben, sondern lediglich eine Anfrage gestellt hatten. Das aber ist rechtlich irrelevant. Es bedeut außerdem, dass eine unbekannte Anzahl von Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten ohne Rechtsgrundlage ergangen sind.