29.08.12

HG Wien untersagt Tel64 s.r.o. Ping-Anrufe

Unzählige Konsumenten erhielten im Dezember 2010 eine Rechnung der Firma Tel64 s.r.o. über 79 Euro. Sie hatten angeblich ein Abo für eine Erotik-Dienstleistung abgeschlossen. Die Firma hatte die Betroffenen durch sogenannte „Ping-Anrufe“ (Lockanrufe, die rasch abgebrochen werden) dazu verleitet, bei der auf dem Display des Telefons angezeigten österreichischen Mobilfunknummer zurückzurufen. In der Folge wurde der Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages behauptet. Als „Beweis“ sollte der Einzelverbindungsnachweis des Telefonanbieters dienen, auf dem die Rückrufe natürlich aufschienen.

Gegen diese Praktiken der Firma Tel64 s.r.o. mit Firmensitz in Prag ging der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums mittels Unterlassungsklage vor. Das Handelsgericht Wien stellte nun klar: Wer derartige Anrufe ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers tätigt, verstößt gegen § 107 TKG. Das Vorgehen stellt auch eine aggressive Geschäftspraxis gem. § 1a UWG dar. Zudem wurde ein Verstoß gegen die im Fernabsatz zwingenden Informationspflichten festgestellt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 24.8.2012).
Nähere Informationen inkl. Urteil finden Sie auf www.verbraucherrecht.at.

Quelle und vollständiger Bericht: Arbeiterkammer Burgenland

Polizei stoppt unerlaubte Verkaufsveranstaltung

Beamte des Polizeiposten Hemsbach unterbrachen am Dienstagmittag, 21. August, eine so genannte "Kaffeefahrt" und untersagten die Fortsetzung einer gerade laufenden Verkaufsveranstaltung. Den Beamten zufolge hatte sich bei der Kontrolle heraus gestellt, dass keiner der drei Verantwortlichen über die notwendigen gewerberechtlichen Erlaubnisse verfügte. ...

Eine Firma "VIP Travel Club" aus Bremen/Suhr hatte aus dem angeblichen Anlass eines "25. Jubiläum der großen deutschen Lotteriegesellschaften" offensichtlich im Raum Ludwigsburg zu der "Preisverleihung" über persönlich adressierte Gewinnmitteilungen eingeladen, ...

Quelle und vollständiger Bericht: Rhein-Neckar-Zeitung

24.08.12

Sind Abmahnungen für KVR Handelsges. mbH rechtsmissbräuchlich?

Beim Thema Abzocke war es in den vergangenen Monaten recht ruhig geworden. Es gab so gut wie keine Neuigkeiten zu berichten. Doch seit Anfang des Monats hat sich das schlagartig geändert. Der Grund dafür sind gewerberechtliche Abmahnungen der Kanzlei Urmann & Collegen (U+C) für die in Gammelsdorf ansässige Firma KVR Handelsgesellschaft mbH (zuvor OPM Media GmbH) mit ihrem Geschäftsführer Frank Drescher, die mittlerweile wohl ein paar hundert Gerwerbetreibernde erhalten haben. Seit Beginn der Abmahnwelle wächst die Kritik an der Kanzlei U+C sowie der KVR Handelsgesellschaft mbH und zieht immer größere Kreise. Auch die Kanzleien und Anwälte, welche sich mit dem Thema beschäftigen (müssen), stufen diese Massenabmahnaktion entweder gleich als rechtsmißbräuchlich, zumindest aber mehr als dubios ein. Diverse Rechtsanwälte und Kanzleien haben auf ihren Webseiten eine Einschätzung zum Thema veröffentlicht. Nachfolgend haben wir für Sie eine kleine Auswahl an recht interessanten Zitaten zusammengetragen.

In der Kanzlei Dr. Damm & Partner stellt man sich die Frage:
Sind die Abmahnungen der Kanzlei U+C Rechtsanwälte für KVR Handelsgesellschaft mbH rechtsmissbräuchlich?

Derzeit scheint sich eine neue “Abmahnwelle” durch das Land zu bewegen. Ausgesprochen werden die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen (etwa wegen fehlerhafter AGB-Klauseln) durch die aus dem Filesharing-Bereich (Pornofilme) bekannte Kanzlei Urmann & Collegen, auch unter dem Kürzel U+C bekannt. Sie vertritt die Firma KVR Handelsgesellschaft mbH, welche ihrerseits durch Herrn Frank Drescher als Geschäftsführer vertreten wird. In zahlreichen Foren, aber auch in Blogs von Kanzleien aus dem IT/IP-Bereich finden sich Hinweise auf die schiere Anzahl von Abmahnungen im Namen der KVR Handelsgesellschaft mbH. Auch unserer Kanzlei liegen mehrere Abmahnungen der KVR Handelsgesellschaft mbH vor, Tendenz steigend. Aus unserer Sicht sind diverse Anhaltspunkte gegeben, die ein rechtsmissbräuchliches und damit unzulässiges Abmahnverhalten (vgl. § 8 Abs. 4 UWG) nahelegen. Doch nicht jeder Umstand ist geeignet, rechtsmissbräuchliches Verhalten zu belegen ...

Rechtsmissbräuchlich ist es allerdings, wenn die Abmahntätigkeit des abmahnenden Unternehmens in keiner Relation mehr mit der eigenen Geschäftstätigkeit steht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2011, Az. I-4 U 55/11, hier) oder ein Shop mit den Produktabbildungen und -texten eines anderen Onlinehändlers versehen ist, der Webauftritt also ersichtlich nur pro forma geführt wird, um eine Aktivlegitimation für die eigene Abmahntätigkeit zu konstruieren. Es ist also die Gesamtschau an Indizien, welche einen Rechtsmissbrauch belegt. Aus unserer Sicht sind weitere Indizien gegeben, die für einen solchen Rechtsmissbrauch sprechen.

Der Rechtsanwaltskanzlei Metzler erscheint die ihr vorliegende Abmahnung dubios zu sein.

Auch diese wettbewerbsrechtliche Abmahnung erscheint zuweilen dubios. So steht die Website der Mandantschaft, www.kvr-onlineshop.de, seit einiger Zeit “vorübergehend nicht zur Verfügung” und lässt Zweifel an der kommerziellen Funktionalität und damit dem wirklich entstandenen wirtschaftlichen Schaden aufkommen. Des weiteren wurde in uns vorliegenden Fällen das Fehlen einer Widerrufsbelehrung beanstandet, obwohl diese deutlich sichtbar auf dem als Beweis anhängig gemachten Screenshot deutlich sichtbar ist.

Auch auf dem Blog it-recht deutschland wundert man sich über das anscheinend mehr als Offline-Shop betriebene Portal kvr-onlineshop.de.

Wie u.a. die Kollegen von GGR und Thomas Stadler berichten, wollen die geschätzten Kollegen mit dem griffigen Kürzel “U+C” nunmehr mehr als 150.000 (!) Namen von Abgemahnten auf auf ihrer Internet Seite öffentlich machen.

Die Kollegen haben nach dem ihnen eigenen Verständnis für einen solchen Schritt nicht nur das Recht, sondern auch die Moral auf ihrer Seite.

Einen solchen Mut zur Öffentlichkeit würden wir uns auch in dem Fall wünschen, der uns (und viele andere Kollegen und Betroffene) nunmehr bereits seit knapp einer Woche Tag für Tag beschäftigt.

Doch leider bleibt der Shop, derentwegen die Kollegen in den letzten Tagen nunmehr geschätzte 1.000 Abmahnungen an Händler jeglicher Produktkategorien verschickt haben, seit einigen Tagen konsequent für die Öffentlichkeit uneinsehbar ...

Nach Auffassung der Kanzlei DR. jur. Walter Felling handelt es sich bei den Abmahnungen der Kanzlei Urmann + Collegen für die KVR Handelsgesellschaft mbH um unzulässige Massenabmahnungen.

In letzter Zeit erreichen uns immer mehr Abmahnungen der Rechtsanwälte Urmann + Collegen (U+C RAe) aus Regensburg. Diese mahnen derzeit für die KVR Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Gammelsdorf wegen angeblich fehlerhafter Allgemeinen Geschätfbedingungen ab.

Unserer Kanzlei liegen aktuell (Datum ab dem 08.08.2012) inzwischen 9 Abmahnungen des o.g. Duos vor. Es sind massive Erkenntnisse darüber vorhanden, dass diese Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich einzustufen sind. Es dürfte sich nach diesseitiger Erkenntnis um eine unzulässige Massenabmahnung handeln.
Jedes Unternehmen, dass von diesem Duo abgemahnt wird, sollte in keinem Fall ohne anwaltliche Prüfung die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch keine Zahlungen leisten.

Zweifel an der Funktionalität des vermeintlichen Onlineshops der KVR Handelsgesellschaft mbH die Kanzlei KOPP PARTNER

Bemerkenswert ist, dass die KVR GmbH offensichtlich nur kurzfristig einen sehr einfach aufgestellten Online-Shop betreiben hat. Ob von dort jemals wirklich ein ernsthafter Warenabsatz betrieben worden ist, darf stark bezweifelt werden. Mittlerweile ist der der Shop sogar gänzlich offline gesetzt worden.

Nach allem gehen wir davon aus, dass die Abmahnungen der KVR Handelsgesellschaft mbH rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs.4 UWG und damit unzulässig sind.

In der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE zweifelt man, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

Die Berechtigung solcher Abmahnungen sowie der darin geltend gemachten Ansprüche erscheinen uns in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft. So stellt sich beispielsweise bereits in vielen Fällen die Frage, ob das für entsprechende Ansprüche erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten überhaupt gegeben ist. ...

Hiervon losgelöst stellen sich nach unserer Auffassung viele der Abmahnungen der Kanzlei als rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG dar. So wurden offenbar innerhalb kürzester Zeit eine Vielzahl von wortlautgleichen Abmahnungen im Auftrag der KVR verschickt. Dies könnte im Missverhältnis zu der sonstigen wirtschaftlichen Betätigung der KVR stehen, insbesondere nachdem deren Interseite inzwischen Offline gestellt wurde.

Zum aktuellen Stand und Hintergründe informiert ein Bericht des Verbraucherschutzportals Computerbetrug.de

Die Abmahnungswelle war, so macht es zumindest den Eindruck, generalstabsmäßig geplant. Zunächst suchte die Olivosmedia GmbH von Bernhard S., einem guten Bekannten von Frank D., per Stellenanzeige 30 Fachkräfte, um Rechtsverstösse im Internet zu recherchieren, AGB rechtlich zu prüfen und gefundene Verstösse zu dokumentieren. Antritt der Mitarbeiter der Olivosmedia mit Sitz in München, Grillparzerstr. 12, sollte der Stellenazeige zufolge am 11. Juli 2012 sein. Gut einen Monat später wurde der Internetshop KVR online gestellt. Kurz darauf erhielten die ersten “Mitbewerber” die kostenpflichtigen Abmahnungen zugestellt.

Auch der Briefkasten der KVR deutet darauf hin, dass zwischen dem “Shop-Betreiber” Frank D. und der Olivosmedia GmbH mehr als enge Beziehungen bestehen. Faktisch residieren beide offensichtlich unter einer gemeinsamen Adresse.

Wie eng die Beziehungen sind und welche Personen und Firmen in Gammelsdorf, Priel 5 residieren, dokumentiert unser Foto.

Eine lesenswerte Zusammenfassung über den Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen finden Sie im Blog it-Recht.

Nepp mit Branchenverzeichnis: Sieg für Opfer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Firma Marber GmbH aus Recklinghausen einen Dämpfer verpasst. Das Unternehmen betreibt das Gewerbeverzeichnis www.gewerbedatenbank.org. Sie schickt Gewerbetreibenden Angebote für einen Eintrag in das Verzeichnis. Ein Unternehmer, der unterschrieben hatte, wurde anschließend aufgefordert, rund 774 Euro zu zahlen. Den Hinweis im Formular auf die Kosten hatte er nicht gesehen. Er weigerte sich daher zu zahlen und wurde verklagt. Der BGH entschied, dass der Kostenhinweis im Formular der Marber GmbH zu unauffällig gestaltet sei. Der Beklagte muss nicht zahlen (Az. VII ZR 262/11).

Quelle und vollständiger Bericht: Stiftung Warentest

Drittanbietersperre jetzt auch bei E-Plus möglich

Auch Kunden des Mobilfunknetzbetreibers E-Plus haben seit 22. August 2012 die Möglichkeit, sich über eine Drittanbietersperre vor unberechtigten Abrechnungen über die Mobilfunkrechnung zu schützen. Die Drittanbietersperre ist Teil des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG), das am 10. Mai 2012 in Kraft trat. Wie die Verbraucherzentrale Saarland mitteilt, hatte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen erfolgreich dafür eingesetzt, die Drittanbietersperre im TKG zu verankern.

Mit der Änderung reagierte der Gesetzgeber auf die immer wiederkehrenden Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mobilfunkanbietern, die Leistungen von Dritten über die Handyrechnung abgebucht hatten. Bei solchen Leistungen kann es sich beispielsweise um Gewinnspiele oder Abonnements für Klingeltöne handeln. Oftmals war den Verbrauchern nicht bewusst, dass sie ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen hatten – das böse Erwachen kam erst mit der Rechnung des Mobilfunkanbieters.

Nachdem die übrigen drei Netzbetreiber T-Mobile, Vodaphone und Telefonica O2 die Sperrmöglichkeit zum Teil schon vor oder zumindest unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes am 10. Mai angeboten hatten, will nun auch E-Plus nach einer erfolgreichen Abmahnung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband diesen Schutz für seine Kunden anbieten. Kunden von E-Plus sollten daher bei Bedarf diese Möglichkeit wahrnehmen und die kostenlose Sperre einrichten lassen.

Quelle und vollständiger Bericht: Verbraucherzentrale Saarland

Kaffeefahrt-Veranstalter aus Lastrup wegen Formfehlers frei

Der zweite Verhandlungstag gegen einen Kaffeefahrten-Veranstalter aus Lastrup dauerte vor dem Oldenburger Landgericht am Dienstag nur eine halbe Stunde. Dann stand der Freispruch für den Angeklagten fest. Die Berufungskammer hob damit ein erstes, vom Cloppenburger Amtsgericht gefälltes Urteil auf. ...

... Das Landgericht gab dem Amtsgericht Recht, ging aber aufgrund der Abweichung von der Anklage von einem Formfehler aus. Die Staatsanwaltschaft will nun in Revision gehen und die 16 Betrugsfälle, um die es jetzt ging, neu anklagen. Sie bereitet zurzeit zudem eine neue Anklage vor, in der es um Betrug in mehreren 100 Fällen geht. In diesem Zusammenhang hat die Anklage einen Haftbefehl für den 43-Jährigen beantragt.

Quelle und vollständiger Bericht: General-Anzeiger

Arbeiterkammer warnt vor Gewinnspiel

Viele Burgenländer bekommen derzeit eine Einladung zu einer windigen Werbefahrt per Post geschickt. Mit hohen Gewinnsummen und Geschenkversprechen sollen Kunden geködert werden, warnt die Arbeiterkammer.

„Die Räucherkate sagt Danke und lädt zur Bargeldausgabe von 1,000 Euro“ - mit dieser Schlagzeile auf einem Flugblatt wird derzeit für eine ominöse Werbefahrt geworben. ...

Wer aber das Schreiben genau durchliest, erfährt, dass nur „Kunden“ ein solches Geschenk gewinnen können. Und eben diese Kunden müssten vorher im Rahmen der Werbefahrt überteuerte Gesundheitsprodukte und Reisen kaufen, warnt die Arbeiterkammer Burgenland. Im Endeffekt würden potentielle Gewinner dann ihr Geschenk selbst bezahlen. ...

Quelle und vollständiger Bericht: ORF.at

Die miesen Tricks unseriöser Modelagenturen

Unseriöse Modelagenturen locken mit fiesen Tricks: Sie locken mit falschen Versprechungen, um das Vertrauen der Models zu gewinnen und ihnen ganz nebenbei das Geld aus den Taschen zu ziehen. Anfangs, vielfach durch eine Annonce, tritt das Model erstmals mit der Agentur in Verbindung. Darauf folgt meist eine Einladung zu einem Casting, welches oftmals eine Massenveranstaltung darstellt und keine Besonderheit ist, wie es auf der Einladung angepriesen wird. In diesen ersten Schritten fällt nicht ein Hinweis zu eventuell anfallenden Gebühren. Bei den Massenveranstaltungen werden die Models durch psychologisch geschickte Taktiken verleitet, Geld für die Setcard, die Aufnahme in die „Kartei“, später auch für Make-Up und Styling zu entrichten. Dies wird von den Agenturen als Normalität dargestellt. Weitere Vorsicht ist vor teuren Modelkursen geboten.

Seriöse Modelagenturen sind daran zu erkennen, dass erst nach Vermittlung Entgelte erhoben werden. Weiterhin werden von ihnen keine „Gebühren“ oder „Honorare“ gefordert, z. B. für Setcards, Shootings. Seriöse Modelagenturen wecken keine falschen Erfolgsaussichten, sondern bleiben realitätsnah, da die Möglichkeit eines Durchbruches für ein Model sehr selten ist. Empfehlenswerte Modelagenturen glauben an ihre Models und verrechnen Kosten mit den Honoraren aus den ersten Aufträgen

Joachim Geburtig von der Verbraucherzentrale in Rostock weist darauf hin: „dass die Verträge jungen Models durch den Erziehungsberechtigten nicht gebilligt werden müssen und bei Zustimmungsversagung unwirksam sind. Sollte es doch zu einem Vertragsabschluss kommen, achten Sie auf das Kleingedruckte und versteckte Kosten.“

Quelle: Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Polizei warnt vor vermeintlichem Millionen-Erbe

Angeblich eine britische Bank hat einer Frau aus Leezen bei Schwerin per Fax eine millionenschwere Erbschaft in Aussicht gestellt. Die Polizei geht von einem Trickbetrug aus und warnte am Mittwoch vor weiteren Betrugsversuchen. In dem Schreiben wurde der Frau wegen der Namensgleichheit mit einer verstorbenen Person, für die bislang keine Angehörigen ermittelt wurden, vorgeschlagen, das Erbe anzustreben. ...
Für dieses Geschäft würde sie 45 Prozent des Vermögens von 28 Millionen Euro bekommen. Die Empfängerin sollte sich mit der Bank telefonisch oder per E-Mail in Verbindung setzen.

Ähnliche Schreiben sind nach Angaben der Polizei bereits in Schwerin und Stralsund aufgetaucht. Wenn sich jemand tatsächlich melde, würden im Vorab Gebühren und Steuern von mehreren hundert oder tausend Euro verlangt. Das in Aussicht gestellte Erbe entpuppt sich später als Betrug.

Quelle und vollständiger Bericht: Ostsee Zeitung

Sieben Jahre Haft für Chef der Fakeshop-Bande

Arglose Käufer bestellten im Internet Elektrogeräte, Silbermünzen und sogar Goldbarren, doch die Ware sahen sie nie - weil es sie gar nicht gab. Der 23-jährige Anführer einer Bande von Online-Betrügern ist vom Augsburger Landgericht am Dienstag zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Der Gesamtschaden wurde auf mehr als 1 Mio. Euro beziffert. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte lasse sich nur durch hohe Strafen beeindrucken, sagte der Vorsitzende Richter Rudolf Weigell. Die Kammer verurteilte ihn wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs sowie Computerbetrugs.

Die Bande hatte im Internet mit 31 Shops mindestens 1609 Kunden geprellt. Unter dem Decknamen Hansi erteilte der 23-Jährige aus Essen Bandenmitgliedern nach Überzeugung des Gerichts Aufträge und ließ sie die Internet-Shops erstellen. Außerdem erschlich sich die "Fakeshop-Bande" Daten von Bankkunden und hob Geld von sieben Festgeldkonten ab. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Financial Times Deutschland

Fluege.de darf nicht mit Siegel werben

Die Firma Unister GmbH, Betreiberfirma von Internetportalen wie fluege.de und ab-in-den-urlaub.de, darf nicht mit dem Siegel des Vereins VBS Verbraucherschutz werben. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden (Az. 14 U 167/12). Das Siegel „Verbraucherschutz.de – Empfohlen“ vermittle den Eindruck, dass eine neutrale Instanz den Anbieter nach einer objektiven Bewertungsmethode geprüft habe. Dabei beruhe die Empfehlung allein auf den Auskünften des Betreibers. Die Werbung der Firma Unister mit dem Siegel sei daher irreführend. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Unister wirbt jetzt mit einem Siegel des Portals ausgezeichnet.org.

Quelle: Stiftung Warentest

21.08.12

Abofallen und kein Ende in Sicht

Mit dem zuletzt sehr stillen Abgang der bisherigen Abofallenkönigs Michael Burat und der nahezu gleichzeitig in Kraft tretenden Button-Lösung, wähnten wir die Masche schon fast endgültig am Ende. Leider blieb aber noch ein Hintertürchen geöffnet, so daß die Abofallen noch bei Gewerbetreibenden zur Anwendung kommen können. Dies bietet den Betreibern von Abofallen einmalige Chancen. Zum Einen müssen sie die Button-Lösung nicht umsetzen, weil die ja nur für Geschäfte mit Endverbrauchern angedacht war und zum Anderen können nach wie vor auch die Endverbraucher abgezockt werden. Dazu bedarf es lediglich der Beschriftung, dass sich das mit einem Preis versehene Angebot nur auf Gewerbetreibende beziehe. Wer sich trotzdem als Privatperson anmeldet, der muss sich nach derzeit geltender Rechtsprechung gefallen lassen, dass diese gewählte Eigenschaft auch auf ihn angewendet wird.

Ein klassisches Hintertürchen also, das sich die Firma Vendis GmbH da zu eigen macht. Geteilt wird der Markt der „Abofallen für Gewerbetreibende“ mit der Melango.de GmbH, wobei peinlich darauf geachtet wird, dass jeder unterschiedliche Werbeplattformen nutzt. Während also Melango Facebook zu seinem Jagdrevier auserkoren hat, so sind es bei der Vendis GmbH die Suchmaschinen, wie zum Beispiel Bing und Yahoo. Die größte Suchmaschine Google lässt zwar keine direkte Werbung auf Angebote zu, die anderweitig kostenfrei sind, dennoch gibt es Mittel und Methoden Werbung im Internet und das im großen Stil geschaltet zu bekommen. Am Beispiel der Suche nach so einem banalen Begriff wie „Rasenmäher“ wollen wir das hier veranschaulichen. Die Suche fand am Nachmittag des 06.08.2012 statt. Zu dem Zeitpunkt waren auch Kampagnen auf Begriffe wie „Fahrrad“ oder „Kinderwagen“ geschaltet, woraus man in etwa das Beuteschema der Vendis GmbH ableiten kann, das in etwa auch dem verflossener Projekte wie fabriken.com oder outlets.de entspricht,. Und zwar sind es Kleinanzeigen und Warenvergleichsportale mit der Möglichkeit von Sponsorenanzeigen, die von der Vendis GmbH als Werbeplattform genutzt werden:

Beispiel 1 - Kleinanzeigenportal quoka.de

Beispiel 2 - preisvergleich.de

Beispiel 3 -dealfuchs.de

Hier fällt die zweite Anzeige unter vergleichenshop.com auf, zu der wir später noch etwas sagen wollen.

Beispiel 4 - dusparst.com

Beispiel 5 - preisvergleich.de

Beispiel 6 - Natürlich dürfen Ebay Kleinanzeigen nicht fehlen, inzwischen haben wir schon einen Blick für die Anzeigen der Abofallenbranche entwickelt

Beispiel 7 - Markt.de

Beispiel 8 - kleinanzeigen.de

Beispiel 9 - Klar, hier haben wir Ebay direkt

Beispiel 10 - wer Ebay mit Werbung verseucht, macht auch nicht vor amazon halt:

Tja, und was machen die Herren des abzockenden Gewerbes, wenn die Werberichtlinien der einzelnen Portale von Mitarbeitern aufgrund von Nutzerbeschwerden überprüft werden? Richtig, dafür bastelt man Sprungportale, die ihrerseits nur dazu dienen, einen Zwischenschritt zur eigentlichen Abofalle zu machen. Hier haben wir mit <Vergleichenshop.com> und <Shopvergleichend.com> solche Sprungportale, deren Eigentümer sich hinter einer Domain-Protection verstecken wollen:

Beispiel 11 - Vergleichenshop.com

Beispiel 12 - Shopvergleichen.com

Postmitarbeiterin deckt Lotto-Betrug auf

Das richtige Gespür für einen Betrugsfall hat eine Postmitarbeiterin bewiesen. Als eine ältere Dame mehrere Tage hintereinander höhere Geldbeträge in die Türkei überwies, wurde sie misstrauisch und sprach die Seniorin an. ...
Der festen Überzeugung folgend, dass hier etwas nicht stimmen könne, informierte die Postmitarbeiterin die Pflegedienstleitung des Seniorenheims, in dem die Leichlingerin wohnt. Von dort aus wurde schließlich auch die Polizei informiert. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Kölner Stadt-Anzeiger

15.08.12

Polizei warnt vor neuer Phishing-Methode

Betrüger lassen sich immer wieder etwas Neues einfallen, um an das Geld anderer Leute zu kommen. Die Polizei warnt vor einer neuen Phishing-Methode, um an persönliche Bankdaten eines Internetnutzers heran zu kommen. Momentan ist ein Serienbrief im Umlauf, der an Kontoinhaber verschickt wird. Der Kunde wird in dem Schreiben persönlich mit Namen angesprochen.

Ein Briefkuvert mit Schreiben vom 20.07.2012 gelangte bei einem geschädigten Kreditkartenprozessor mit deren eigener Absenderangabe in den Posteingang. Auf dem Brief befand sich der Vermerk „Empfänger unbekannt / verzogen“.
Beim Öffnen des Kuverts fiel deren Mitarbeitern ein täuschend echt gefälschtes Anschreiben der Firma auf. Sowohl von der Orthographie als auch von der Grammatik konnten keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Es waren Logos der bekannten Kreditkartenfirma stimmig eingearbeitet. Auch das angegebene Impressum und der Zeichnungsberechtigte entsprachen dem ersten Anschein nach der Richtigkeit.
In dem Schreiben, das wie ein gängiger Serienbrief wirkte, wurde der Empfänger aufgefordert, aufgrund zunehmenden Betrugs mittels rechtswidrig erlangter Daten von Zahlungskarten im Internet online auf „www.initiative-online-passwort.com“ ein Sicherheitspasswort zu vergeben. Ansonsten würde innerhalb von 14 Tagen die Kreditkarte des Angeschriebenen gesperrt und es wären keine weiteren Transaktionen mit dieser Karte mehr möglich.

Die geschädigte Firma befüllte daraufhin am 26.07.2012 die Eingabemaske der inkriminierten Internetseite mit Dummy-Kreditkartendaten. Daraufhin wurde zeitnah, mit den eingegebenen Daten durch unbekannte Täter rechtswidrig im Internet über 24,95 Euro verfügt.

Erste Ermittlungen ergaben, dass es sich bei der im Brief genannten Webseite um einen russischen Dienstanbieter handelt.

Nachdem davon auszugehen ist, dass es sich um einen Serienbrief handelt, hat bereits ein unbestimmter Personenkreis ein Schreiben dieser Art erhalten. Es ist mit einem weiteren Auftreten in dieser oder abgewandelter Form zu rechnen. Aufgrund der bisherigen Sensibilisierung der Kreditkartenkunden bzw. der Bürger im Allgemeinen, dass Anfragen via Email Betrugsversuche darstellen und wichtige Mitteilungen ausschließlich per Post versendet werden, ist von einer neuen Qualität und Gefährdungslage im Bereich Phishing auszugehen.
Wegen des Zustellweges und insbesondere der Gestaltung des Schreibens wird bei einem Großteil der Empfänger kein Misstrauen geweckt, so dass diese den Anweisungen im Schreiben vermutlich zeitnah folgen werden.
Die Kriminalpolizei warnt davor, auf der beschriebenen Seite seine Daten und ein Sicherheitspasswort einzugeben. Vergewissern Sie sich bei ihrer Hausbank auf alle Fälle, ob von dieser ein entsprechendes Schreiben versandt wurde.

Quelle: Bayerische Polizei

Gewerbeauskunft-Zentrale erlässt gerichtliche Mahnbescheide

Obwohl die Formularaussendungen der so genannten „Gewerbeauskunft-Zentrale“ (GWE) durch das Oberlandesgericht Düsseldorf als wettbewerbswidrig eingestuft wurden, erhalten zur Zeit viele saarländische Unternehmen gerichtliche Mahnbescheide des Unternehmens. Die IHK Saarland rät allen Betroffenen auf die Mahnbescheide zu reagieren und innerhalb der vorgegebenen Frist Widerspruch einzulegen.

Die GWE verschickt immer wieder Rechnungen für Internetbrancheneinträge an Unternehmen. Obwohl die IHK-Organisation wettbewerbsrechtlich gegen das Unternehmen vorging, ist die GWE weiterhin aktiv und verfolgt die bereits ausstehenden Rechnungen per Inkasso oder Rechtsanwaltsschreiben. Neu ist nunmehr, dass das Unternehmen gerichtliche Mahnbescheide beantragt hat.

Ein Widerspruch beendet zunächst das gerichtliche Mahnverfahren. Danach müsste die GWE das Hauptsacheverfahren einleiten. Dieser Schritt kann zurzeit bezweifelt werden - vor allem vor dem Hintergrund, dass die GWE ein Verfahren verloren hat und aktuell ein neues Hauptsacheverfahren gegen die GWE anhängig ist.

Quelle: IHK Saarland

Veränderungen bei der OPM Media GmbH

Nachdem es in letzter Zeit recht ruhig geworden war um die OPM Media GmbH des Herrn Frank Drescher, steht nun fest: OPM Media GmbH war gestern. Seit diesem Monat heisst das Unternehmen KVR Handelsgesellschaft mbH. Auch der Firmenzweck hat sich geändert bzw. wurde erweitert. Wie man auf diversen Verbraucherschutz- und Anwaltsportalen lesen kann, scheint die KVR Handelsgesellschaft mbH eine andere Form der Abzocke zu betreiben. Da das Modell der Abofallen nahezu zum Erliegen gekommen ist, versucht sich Frank Drescher als Massenabmahner für vermeintliche Verstöße im Wettbewerbsrecht. Oder sollte man besser sagen zum Abmahn-Mißbraucher?

Amtsgericht München Aktenzeichen: HRB 189573 Bekannt gemacht am: 14.08.2012 12:00 Uhr

In ( ).
gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

Veränderungen

09.08.2012

OPM Media GmbH, Gammelsdorf, Landkreis Freising, Priel 5, 85408 Gammelsdorf. Die Gesellschafterversammlung vom 29.06.2012 hat die Änderung der §§ 1 (Firma) sowie 3 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Neue Firma: KVR Handelsgesellschaft mbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Erbringung von Internetdienstleistungen, insbesondere Betreiben von Internetportalen, ferner Betrieb von Online-Shops und -portalen, Affiliate-Marketing, Online-Marketing.

Quelle: Handelsregister

14.08.12

Der Zoll warnt vor Trickbetrug nach Urlaubsreise

Bei Zoll und Polizei gehen vermehrt Anzeigen von Urlaubsrückkehrern ein, die folgende Vorgehensweise der Betrüger schildern:
Die Urlauber hatten in der Türkei hochwertige Mitbringsel gekauft, zum Beispiel Teppiche oder Goldschmuck. In allen angezeigten Fällen erhielten die Reisenden nach ihrem Urlaub, zum Teil erst mehrere Monate später, einen Anruf oder ein Schreiben des Verkäufers. Hier wurden sie aufgefordert, dem Händler für die erworbenen Artikel einen Verzollungsnachweis über die Einfuhr nach Deutschland vorzulegen. Geschehe dies nicht, drohe dem türkischen Unternehmen eine Strafzahlung, die unter Umständen an die deutschen Kunden weiterbelastet werden müsse. Gleichzeitig erfolge eine Anzeige bei den deutschen Behörden. Den Schreiben war bereits eine Zahlungsaufforderung in Betragshöhen bis zu mehreren Tausend Euro beigefügt, zahlbar über die Western Union Bank.

Der Zoll weist darauf hin, dass es sich bei allen bisher geschilderten Fällen um Trickbetrüger handelt, die die Ahnungslosigkeit der Urlauber auszunutzen versuchen. Die Behörde bittet betroffene Reisende, sich in ähnlichen Fällen an die örtlichen Polizei- oder Zollbehörden zu wenden, damit die Betrüger umfassend und zielgerichtet verfolgt werden können. Hinweise nimmt gern auch das Zollkriminalamt entgegen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Frank Dreschers Mutation vom Abo-Abzocker zum gewerblichen Massenabmahner

Wie einem Beitrag von RA Alexander Schupp auf it-recht-deutschland.de unter “Filesharing-Abmahner goes Wettbewerbsrecht: Kanzlei U+C mahnt jetzt auch AGB-Fehler ab“ jüngst zu entnehmen ist, hat nicht nur die einschlägig bekannte Kanzlei U+C ihr “Portfolio” erweitert, sondern auch ihr Auftraggeber; eine KVR Handelsgesellschaft mbH, viel besser bekannt unter ihrer vorherigen Firmierung: OPM Media GmbH, GF: Frank Drescher.

Weshalb es sich hierbei um gewerbliche Massenabmahnungen handeln könnte, offenbart sich in einem aktiven Stellenangebot seines Freundes Bernhard Soldwisch (Olivosmedia GmbH, Onlinequiz GmbH, DOZ – Deutsche Zentral Inkasso GmbH):


Zum vergrößern bitte auf as Bild klicken

Soso, der Herr Bernhard Soldwisch sucht also 30 juristische Mitarbeiter/innen für:

Aufgabengebiet:

- Recherche von Rechtsverstössen im Internet
- rechtliche Prüfung von AGB
- Dokumentation der gefundenen Verstösse
- Kommunikation mit Geschäftsleitung und Anwaltskanzlei

Für was mahnt die Kanzlei U+C doch gleich noch für Herrn Frank Drescher ab:

“Kanzlei U+C mahnt jetzt auch AGB-Fehler ab”

Quelle und vollständiger Bericht: Abzocknews

Arbeiterkammer warnt: Mahnschreiben sind klassischer Betrugsversuch

Die Namen der vermeintlichen Inkassobüros sind neu, die Betrugsmasche ist aber die alte geblieben. Derzeit verschicken falsche Inkassobüros unter den Namen „Forderungsmanagement“ sowie „IS Inkasso Service“ österreichweit professionell aufgesetzte Schreiben an Konsumentinnen und Konsumenten. Darin wird behauptet, man habe an einer Spielgemeinschaft für „Lotto 6 aus 49“ teilgenommen. Daraus resultiere eine Forderung in der Höhe von 96 Euro. Da man auf bisherige Mahnungen nicht reagiert habe, seien nun 132,76 Euro zu bezahlen.

Die gleichen Schreiben verschickte schon einmal vor rund einem Monat ein vermeintliches Inkassobüro mit dem Namen „Inkasso Service GmbH“. Auch damals wurde versucht, Konsumentinnen und Konsumenten Geld aus der Tasche zu locken. Die AKNÖ warnt deshalb erneut eindringlich davor, diesen Aufforderungen nachzukommen.

Dazu Manfred Neubauer, Konsumentenschützer der AKNÖ: „Es handelt sich bei diesen Mahnschreiben ganz klar um Betrugsversuche. Die Ähnlichkeit zum tatsächlich existierenden ‚IS Inkasso Service‘ ist gewollt, allerdings ist dieses an einer anderen Adresse tätig. Diese Zahlungsaufforderungen kann man daher getrost negieren.“

Quelle: AKNÖ - Arbeiterkammer Niederösterreich

12.08.12

Vom Klick zur Konversion: Opfersuche auf neuen Pfaden

Seitdem die Internet-Suchmaschinenwerbung als neue Form der Kundengewinnung etabliert wurde, hat sich inzwischen zu einer wahren Wissenschaft entwickelt. Wie schwer es ist, Kunden durch entsprechende Werbeschaltung zu gewinnen und gleichzeitig die Richtlinien der Betreiber von Werbeplattformen, wie beispielsweise Google, Facebook oder Ebay zu unterlaufen, wollen wir anhand des folgenden Beispiels veranschaulichen. Es reicht heutzutage beileibe nicht mehr einfach nur eine Webseite wie z.B. Hausaufgaben-Server.com ins Netz zu stellen, mit einem Minimum an Inhalt zu befüllen und diverse Kampagnen auf Google zu schalten, um Kinder und Heranwachsende auf der Suche nach Hilfe bei den Hausaufgaben hereinzulegen. Das muss heutzutage schon ein wenig ausgeklügelter vorgenommen werden, denn nach langem zähem Ringen haben sich nahezu alle Werbeplattformen entschlossen, dieser Form der modernen Wegelagerei den Garaus zu machen, auch wenn in den Anfangsjahren viel Geld mit Abofallen zu machen war. Sehr viel Geld. Unglaublich viel Geld. Zumindest so viel Geld, dass die Werbetreibenden mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln bereit sind, die Richtlinien der Werbeportale zu unterlaufen. In der Regel handelt es sich um Bots, also Computerprogramme, die automatisiert die geschaltete Werbung nach Verstößen untersuchen, obwohl der Wille der Plattformbetreiber, keine zweifelhaften Angebote mehr bewerben zu lassen, klar und deutlich formuliert ist.

Am 31.07.2012 gegen 10:00h haben wir einen unserer Bots losgeschickt und sind bei Ebay über die folgende Werbeschaltung stutzig geworden:

Beworben werden „Kinderwagen Baby 50 %“ und das auf einer Seite kinderwagen.shoppangebot.de, die ja vordergründig gar nicht unbedingt auf „Kinderwagen“ spezialisiert ist, sondern aufgrund der Namensgebung eher ein allgemeines Einkaufsportal zu sein scheint. Ein Quercheck über den Suchbegriff „Rasenmäher“ brachte das durchaus vergleichbare Resultat:

rasenmäher.shoppangebot.de. Interessanterweise leitet der oberste Treffer rasenmäher.grosshandel-produkte.com auf eine uns vom Design her, sehr verdächtig an die von Vendis GmbH betriebene grosshandel-produkte.de erinnernde Webseite:

Anstelle der gewohnten Registrierung bekommen wir aber gleich Adressen angezeigt, wobei wir der Frage, ob in Deutschland jemand bereit ist sich für die Angebote einer Firma „Pride of Uniform“ in Fort Myers, Florida, zu interessieren, und dem Sinn einer solchen Anzeige einschließlich der Bereitschaft für diese Werbeschaltung Geld auszugeben, nicht weiter nachgehen.

Diesmal ist es ein Ralf Bauer aus Berlin Charlottenburg, der im Impressum angegeben wird.
Nun ja, unverfänglicher kann eine Webseite die Richtlinien-Bots nicht mehr unterlaufen, weshalb wir uns dem Eingangsverdacht unter shoppangebot.de widmen. Und richtig, hier finden wir weitere Durchleitlinks zu beispielsweise grosshandel-schnaeppchen.de, einer Vorschaltdomain für die Abofalle grosshandel-produkte.de unter dem Strohfrauenkonstrukt einer Eva Rüpps und den uns schon viel zu lange bekannten Gebrüdern Andreas und Manuel Schmidtlein.

Der kurze Blick ins Impressum soll Aufschluss darüber liefern, wer sich hinter shoppangebot.de verbirgt und bringt Erstaunliches zutage:

Wir finden eine halbfertig programmierte Seite mit einer Adresse in Dubai und etwas, das aussieht, wie ein Kontaktformular inklusive eines „captcha-Feldes“. Nun gut, wir wollen wissen, wo die Reise über die beworbenen links zu grosshandel-schnaeppchen.de hingehen soll, klicken darauf und landen bei …

grosshandel-produkte.de, der Homepage von der uns inzwischen doch reichlich bekannten Vendis GmbH. Also von den Gebrüdern Andreas und Manuel Schmidtlein. Aber so ganz wollen wir uns noch nicht mit der schmalen Angabe aus dem Impressum der Webseite shoppangebote.de zufrieden geben und befragen die Denic nach näheren Angaben:

Nun ja, als Inhaber wird hier ein Marcus Cent aus Dubai genannt, während ein Christoph Glitsch in Bonn als Admin-C agiert. Ein wenig neugierig geworden begeben wir uns auf die Suche nach der für Marcus Cent genannten Domain clicksco.com und werden auch tatsächlich in Dubai fündig:

Auch der Slogan „we turn clicks into customers“ scheint uns für das, was die Gebrüder Andreas und Manuel Schmidtlein seit nunmehr über 7 Jahren betreiben, mehr als nur eingängig…

Warum die Firma Clicksco für die Registrierung ihrer Domain einen Anonymisierungsservice gewählt hat, bleibt uns schleierhaft, denn besagter Marcus Cent taucht mit einem sehr vertrauenswürdig erscheinenden Foto auf der Webseite von clicksco.com auf.

In die Internetfalle der Webtains getappt

Auf der Suche nach der besten Reiseroute in den Urlaub ging ein Mann aus Gelsenkirchen einem Online-Betrüger ins Netz. Mit Mahn- und Inkasso-Schreiben sollte der Mann unter Druck gesetzt werden. Mit Hilfe der Verbraucherzentrale konnte er die Situation klären. Leicht war das trotzdem nicht. ...

Auf der ersten Seite des Routenplaner-Anbieters wurde er nach seiner Internetadresse und der Wohnadresse befragt. Weil ihm aber die Abfrage nach den persönlichen Daten zu aufwändig war, klickte er die schon halb ausgefüllte Seite weg. Drei Wochen später erhielt Dietmar K. von der Firma Webtains Eisenach eine Mail, in der ihm mitgeteilt wurde, dass er, weil ich nicht innerhalb von vierzehn Tagen widersprochen habe, nun „ein ein Abo auf einen Routenplaner abgeschlossen hätte“. ...

Ein Fachanwalt äußerten sich jüngst im ZDF sehr skeptisch darüber, dass der neue Bezahl-Button den Betrug eindämmen werde, denn der Gesetzestext sei zu schwammig formuliert. Und: Stichproben der Reporter zeigten, dass dem Betrug Tür und Tor weiter offen stehen. ...

Quelle und vollständiger Bericht: WAZ - Der Westen

Ingolstädter Ordnungsamt warnt vor Betrügern

Das Ingolstädter Ordnungsamt warnt vor neuen „Kaffeefahrt-Betrügern“. Diesmal verspricht eine gewisse „Räucherkate“ unter anderem 1000 Euro Bargeld, einen Fernseher, einen Kaffeevollautomaten und ein Fresspaket. In Wahrheit aber, so das Ordnungsamt, wolle die unbekannte Firma die Teilnehmer zu Verkaufsgesprächen nötigen. ...

Das Ordnungsamt warnt „eindringlich“ vor den Machenschaften der Veranstalter: „Statt die Gewinne ausgehändigt zu bekommen, werden die Teilnehmer in Verkaufsgespräche genötigt. Ihnen werden Enzympräperate, Gelenkkapseln und sonstige Medikamente mit fragwürdigen Wirkungen zu überteuerten Preisen angeboten.“

Wer einen derartigen Brief bekommt, solle ihn „ignorieren und in den Papierkorb werfen“, rät das Ordnungsamt.

Quelle und vollständiger Bericht: Augsburger Allgemeine

Verbraucherzentrale obsiegt gegen Abofallenbetreiber und Inkassobutzen

Vor zirka 2 Jahren begann die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein Banken und Sparkassen anzuschreiben, um diesen mitzu-teilen, dass Inkassounternehmen über deren Konten "schmutziges Geld" aus Abfofallen eintreiben. Viele der angeschriebenen Geldinstitute kündigten daraufhin die entsprechenden Konten.

Die "Deutsche Internetinkasso" hatte vor dem LG Frankfurt gegen ein solches Schreiben der VZ Brandenburg geklagt und nunmehr verloren. In dem bemerkenswert klaren Urteil wurde festgestellt, dass die von den Verbraucherzentralen versendeten Schreiben an Banken und Sparkassen deswegen gerechtfertigt sind, weil das fragliche Inkassounternehmen Forderungen eintreibt, die unter Verstoß von § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung erschlichen worden sind. Außerdem handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine von Art. 5 Grundgesetz umfasste freie Meinungsäußerung.

Quelle: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

Button-Lösung wird bei mms-4free.de ignoriert

Da rätseln nun Heerscharen von Abzockern und von Verbraucherschützern, ob und wie neue Button-Lösung umgangen werden wird oder umgangen werden könnte - die PRIMETEL Ltd. aus Malta macht es sich ganz besonders einfach: die Button-Lösung wird ganz einfach ignoriert, ...

Quelle und vollständiger Bericht: Kanzlei Thomas Meier

Warnung vor neuer Inkasso-Welle

Vor einer neuen dubiosen Inkassowelle warnt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Derzeit erhalten die Beratungsstellen zahlreiche Beschwerden über Mahnschreiben der Anwalts-Inkasso-Zentrale mit Sitz in Osnabrück. Rechtsanwalt Ingo Müller macht darin zweifelhafte Forderungen aus telefonisch abgeschlossenen Gewinnspieldiensten geltend. Er gibt an, Rechnungen von 2010 seien noch nicht beglichen worden. Neben den offenen Beträgen berechnet er Mahn- und Rechtsanwaltskosten. Teilweise werden dieselben Forderungen gleichzeitig auch von dem Unternehmen National Inkasso (ehemals: wecollect) in Düsseldorf beigetrieben. Die Verbraucherzentrale rät zur Vorsicht. Betroffene müssen grundsätzlich nur dann zahlen, wenn sie am Telefon einen rechtsgültigen Vertrag geschlossen haben.

Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Betrug mit gefälschten Mahnschreiben

Polizei und Konsumentenschützer warnen vor einer neuen Betrugsmasche: Mehrere tausend Menschen in ganz Österreich dürften diese Woche gefälschte Mahnschreiben erhalten haben. ...

Unbekannte Täter versenden - im gefälschten Absender leicht abgewandelt als "IS Inkasso Service" ohne GmbH - Mahnschreiben und versuchen auf diese Weise, frei erfundene Forderungen von 132,76 Euro (96 Euro zuzüglich "Mahnspesen") bei den Opfern einzutreiben. Das echte Unternehmen hat den Rechtsanwalt Friedrich Hartl beauftragt, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Linz gegen die Betrüger zu erstatten. "Das Konto, auf das die Opfer den Betrag einzahlen sollen, befindet sich in Bulgarien. Die in den fingierten Mahnschreiben angegebenen Adressen der Inkasso-Firma in Hamburg, Madrid und Sofia existieren nicht", so der Jurist zur Zeitung. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Wiener Zeitung

08.08.12

StA sichert Millionen von Pillenspammern und -Vertreibern

In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam, Aktenzeichen 430 Js 30907/09 Wi, gegen Peter Michael Lenz, Großstraße 59, 14929 Treuenbrietzen, Matthias Mönch, Rene Meusburger und Andere, u. a. wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz sind in Vollziehung nachstehender Arrestbeschlüsse zu den Beschuldigten:

  1. Andreas Friedrich TROJAK, Marburger Straße 29, 57223 Kreuztal
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 13.06.2012, Az.: 77 Gs 730/12
    in Höhe von 30.012,36 EUR

  2. Robert STRICKER, Wormser Straße 11/3, 01309 Dresden
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 09.05.2012, Az.: 77 Gs 612/12
    in Höhe von 41.692,76 EUR

  3. ABRACONTA Holdings Ltd., Spyrou Kyprianou 32, 2nd floor, CY-1075 Nicosia, Cyprus
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 31.08.2011, Az.: 77 Gs 1417/11
    in Höhe von 330.000,00 EUR

  4. WONGADMIN Ltd., Spyrou Kyprianou 32, 2nd floor, CY- 1075 Nicosia, Cyprus
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 31.08.2011, Az.: 77 Gs 1418/11
    in Höhe von 70.000,00 EUR

  5. WONGGAMES Spain S.L.,
    18 Entlo c/o ETL Mallorca ES-07012 Palma de Mallorca, Spain
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 31.08.2011, Az.: 77 Gs 1419/11
    in Höhe von 100.000,00 EUR

sowie wegen Vermögensverschiebung zu Gunsten von

  1. Johann Hubert WOOCKER, 50259 Pulheim, Küferweg 12
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 27.03.2012, Az.: 78 Gs 526/12
    in Höhe von 26.500,00 EUR.

Vermögenswerten zu Gunsten der Verletzten aus den Taten vorläufig gesichert worden.

Dies betrifft auch das Trennverfahren mit dem Az: 430 Js 57652/11 Wi hinsichtlich der Beschuldigten

  1. Matthias MÖNCH, Region Canelones, Camino Grezeszcyk, Uruguay
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 17.08.2011, Az.: 77 Gs 1260/11
    in Höhe von 25.000.000,00 EUR

  2. Rene MEUSBURGER, z.Zt. unbekannten Aufenthalts
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 17.08.2011, Az.: 77 Gs 1260/11
    in Höhe von 25.000.000,00 EUR (gesamtschuldnerisch mit Matthias Mönch)

  3. Medipharm Services S.A.
    Intershore Chambers, P.O. Box 4342, Road Town, Tortolla/ British Virgin Islands
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 27.05.2011, Az.: 77 Gs 938/11
    in Höhe von 679.144,00 EUR

  4. Forsayth Consultans Ltd., Spyrou Kyprianou 32, 2nd floor, CY-1075 Nicosia, Cyprus
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 27.05.2011, Az.: 77 Gs 937/11
    in Höhe von 209.889,00 EUR

  5. AX7 Logistics Ltd., 61–63 Lord Byron Street, 5TH floor, P.C. 6023 Larnaca, Cyprus
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 27.05.2011, Az.: 77 Gs 936/11
    in Höhe von 32.500,00 EUR

  6. Demeter All Day Trading, 69 Great Hampton St., Birmingham, B18 6EW
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 27.05.2011, Az.: 77 Gs 939/11
    in Höhe von 40.001,71 EUR

  7. Heramax Trading Limited, 69 Great Hampton St., Birmingham, B18 6EW
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 27.05.2011, Az.: 77 Gs 940/11
    in Höhe von 494.878,78 EUR

  8. Truemedia Ltd., 61–63 Lord Byron Street, 5th Floor, 6023 Larnaca/Cyprus
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 21.03.2012, Az.: 78 Gs 499/12
    in Höhe von 150.677,03 EUR

  9. Holger Schindler, Bindigstraße 2, 60598 Frankfurt/Main
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 29.02. 2012, Az.: 78 Gs 325/12
    in Höhe von 95.140,00 EUR (Erhöhung von 55.140,00 Euro)

  10. Christian HAGEMANN, C/. Portugal n° 15, 03770 El Verger, Alicante/Spain
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 28.12.2011, Az.: 78 Gs 1862/11
    in Höhe von 182.000,000 EUR

  11. Frank NOACK, Barkhausener Str. 102, 49328 Melle
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 09.02.2012, Az.: 78 Gs 203/12
    in Höhe von 64.350,00 EUR

  12. TECJO Ltd., 61–63 Lord Byron Street, 5th Floor, 6023 Larnaca/Cyprus
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 09.02.2012, Az.: 78 Gs 198/12
    in Höhe von 65.569,46 EUR in Gesamtschuldnerschaft mit Elmar EIGNER, Graefestraße 33, 10967 Berlin


  13. Kemal ASLAN, Reihdamm 1, 26160 Bad Zwischenahn
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 14.05.2012, Az.: 78 Gs 760/12
    in Höhe von 186.676,46 EUR

  14. Ferhat CALIS, Maiglöckchenweg 1, 26160 Bad Zwischenahn
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 14.05.2012, Az.: 78 Gs 747/12
    in Höhe von 35.908,73 EUR

sowie wegen Vermögensverschiebung zu Gunsten von

  1. Gabriele RICHTER, Hüchtweg 4, 59174 Kamen
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 14.05.2012, Az.: 78 Gs 757/12
    in Höhe von 9.067,10 EUR

  2. Gabriele SCHÖNHOFF, Irisweg 94, 59073 Hamm
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 14.05.2012, Az.: 78 Gs 758/12
    in Höhe von 16.435,31 EUR

  3. Rica RUPP, Im Eichholz 56, 23564 Lübeck
    Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 14.05.2012, Az.: 78 Gs 759/12
    in Höhe von 12.251,71 EUR.

Verletzte aus den vorstehend genannten Straftaten möchten sich bitte schriftlich, unter Angabe der o.g. Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft Potsdam – Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität im Land Brandenburg –, Postfach 60 13 55, 14413 Potsdam, melden.

Quelle: Bundesanzeiger

07.08.12

Datendiebe werden immer dreister!

Nachdem sich inzwischen herumgesprochen haben dürfte, dass Datendiebe versuchen, Kredikartendaten und andere sensible Zugangsdaten über E-Mail-Links oder Umleitung mittels Schadsoftware zu erlangen, gehen diese nun offenbar ganz neue Wege. In einem persönlichen Anschreiben, das diesmal als normaler Brief den arglosen Empfänger erreicht, wird dieser dazu aufgefordert, einen Internet-Link selbst einzugeben, um ein Sicherheitspasswort anzulegen.

Brief und Homepage wirken täuschend echt und fallen lediglich dadurch auf, dass auf eine nicht verschlüsselte Seite (http:// statt https://) verwiesen wird. Dass auf der gefälschten Internetseite dann dazu aufgefordert wird, weitere Daten der Kreditkarte preiszugeben, wird manchem Nutzer aufgrund des Briefes normal vorkommen. Die eingegebenen Daten landen dann jedoch bei den Datendieben.

Die Polizei rät deshalb, vor Eingabe solcher Daten mit der Bank oder dem Kredikartenunternehmen telefonisch oder persönlich Rücksprache zu halten. Entsprechende Sicherheitshinweise finden sich meist auch auf der Homepage der Unternehmen.

Quelle: Polizeiinspektion Celle

Das ORF auf der Spur der Inkasso Service GmbH

Vermehrt verschickt ein Inkassobüro in Österreich Klagsdrohungen, obwohl die "Schuldner" nie etwas bestellt haben. Und das beste: dieses Inkassobüro gibt es gar nicht!
Die angebliche Adresse - sie führt zu einer Wiener Privatadresse - wird von wütenden Kunden gestürmt. Romana Casata hat die unbescholtene Wienerin besucht.

Quelle: ORF - konkret

Quelle: Youtube - PresseVPT

03.08.12

Ermittlungen und Sicherungsmaßnahmen gegen INET-Dienstleistungen GmbH

In einem unter dem Az.: 257 UJs 727590/11 - VMA bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahren wegen Betruges zu Lasten der Geschädigten sind aufgrund laufender Ermittlungen folgende Tatsachen bekannt. Auf dem Konto der UniCredit Bank AG, ehemals HypoVereinsbank AG, Kontonummer 10030726, der Firma INET-Dienstleistungen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Zlatko ILIC, Nymphenburger Straße 4, 80335 München gehen Zahlungen aufgrund sogenannter Abofallen, sprich Geltendmachung unberechtigter Forderungen für Anmeldungen im Internet für sonst üblicherweise kostenlose Leistungen, ein.

Die unbekannten Täter versenden hierzu Schreiben mit Zahlungsaufforderungen, in denen sie den Empfängern vortäuschen, ein Inkassounternehmen zu sein. Die Zahlungsaufforderungen werden nicht unter der Firmenbezeichnung „INET-Dienstleistungen GmbH“ sondern unter der Firmenbezeichnung „Blue 180.Vermögensverwaltungs GmbH“ versandt. Als Geschäftsführer der Blue 180.Vermögensverwaltungs GmbH wird ebenfalls Zlatko ILIC aufgeführt.

Inhalte der Zahlungsaufforderungen sind unter anderem unberechtigte Forderungen für Anmeldungen im Internet für sonst üblicherweise kostenlose Leistungen über Websites wie z.B. www.web-downloads.net und www.win-loads.net. Den Forderungen wird dadurch Nachdruck verliehen, dass den Kunden für den Fall eines fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist im Namen der Gläubigerin, der ESTESA Ltd., mit der gerichtlichen Geltendmachung der noch offenen Forderungen über einen Rechtsanwalt im Wege der Zwangsvollstreckung inkl. Gehaltspfändungen und SCHUFA-Einträgen gedroht wird. Die Empfänger der Schreiben werden aufgefordert, die Forderungen außergerichtliche zu begleichen und dazu eine Überweisung auf das Konto der Firma „Blue 180.Vermögensverwaltungs GmbH“ bzw. „INET-Dienstleistungen GmbH“ bei der HypoVereinsbank, Kontonr. 10030726, BLZ 70020270, zu tätigen.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, folgende Vermögenswerte der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111b ff StPO einstweilen gesichert :

Mit Beschlagnahme- und Pfändungsbeschluss des AG München vom 07.10.2011, Az.: II Gs 8688/11, wurde folgendes Konto beschlagnahmt und gepfändet:

  • Konto Nr. 10030726 (Kontoinhaber INET-Dienstleistungen GmbH) bei der UniCredit Bank AG, vertreten durch den Vorstand, Dienstleistungsbereich München, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Apianstraße 14, 85774 Unterföhring. Das Konto wies zum 03.11.2011 ein Guthaben in Höhe von € 13.273,35 aus.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

Quelle: Bundesanzeiger

Ermittlungen und Sicherungsmaßnahmen gegen PEMIL Marketing

In einem unter dem Az.: 257 Js 203874/12 - VMA bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahren gegen Milka Petrovic und Dejan Maksimovic sind aufgrund laufender Ermittlungen folgende Tatsachen bekannt. Auf dem Konto der PEMIL- Marketing & Capital GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Milka Petrovic, Nymphenburger Str. 4, 80335 München bei der Kreissparkasse München- Starnberg – Ebersberg, Kontonummer 22622070 gehen Zahlungen aufgrund sogenannter Abofallen, sprich Geltendmachung unberechtigter Forderungen für Anmeldungen im Internet für sonst üblicherweise kostenlose Leistungen, ein.

Die Beschuldigten richteten hierzu die Seite premiumloads.net ein. Auf dieser Seite werden Programme, die im Internet üblicherweise kostenlos zur Verfügung stehen zu Download angeboten.

Gibt man den Namen des Programms in eine Suchmaschine ein, wird als einer der ersten Treffer, die Seite premiumloads.net angeboten. Folgt man dem Link wird auf der ersten Seite beispielsweise für OpenOffice unter den Softwaredetails angegeben, dass es sich um Freeware Software handelt. Klickt man auf den Download-Link für OpenOffice, erscheint eine weitere Seite, auf der als oberster Text ‚Kurzbeschreibung‘ steht. Dort ist wieder hinterlegt, dass es sich um ein kostenloses Office-Paket handelt. Darunter ist ein Button ‚Anmelden und OpenOffice sofort herunterlade‘ angebracht. Darauf folgt eine Anmeldemaske, in der E-Mailadresse und Vor- und Nachname abgefragt werden und der Benutzer aufgefordert das Lesen der Datenschutzerklärung, AGB und Verbraucherinformationen zu bestätigen. Aus Absatz 5 der AGB ergibt sich, dass die Leistung kostenpflichtig ist.

Meldet sich ein Benutzer auf der Internetseite an, kann das gewünschte Programm nicht heruntergeladen werden, sondern es erscheint stets eine Fehlermeldung.

Der Benutzer erhält einige Zeit später eine E-Mail mit einer Rechnung, in der er aufgefordert wird, den Betrag von 96,- EUR für den Jahreszugang auf das Konto der PEMIL- Marketing & Capital GmbH, anfänglich bei der Commerzbank, mittlerweile bei der Kreissparkasse München- Starnberg – Ebersberg, Kontonummer 22622070 zu überweisen.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, folgende Vermögenswerte der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111b ff StPO einstweilen gesichert :

  1. Mit Beschlagnahmebeschluss des AG München vom 31.01.2012, Az.: III Gs 909/12, wurde
    folgendes Konto beschlagnahmt und gepfändet:
    Konto Nr. 22622070 (Kontoinhaber PEMIL- Marketing & Capital GmbH) bei der Kreissparkasse München- Starnberg – Ebersberg, vertreten durch den Vorstand, Anstalt des öffentlichen Rechts, Sendlinger-Tor- Platz 1, 80336 München. Das Konto wies zum 05.03.2012 ein Guthaben in Höhe von € 7.446,23 aus.
  2. Mit Beschlagnahmebeschluss des AG München vom 31.01.2012, Az.: III Gs 910/12, wurde
    folgendes Konto beschlagnahmt und gepfändet:
    Konto Nr. 22622070 (Kontoinhaber Milka Petrovic) bei der Kreissparkasse München- Starnberg – Ebersberg, vertreten durch den Vorstand, Anstalt des öffentlichen Rechts, Sendlinger-Tor- Platz 1, 80336 München. Die Kreissparkasse teilte hierzu mit Schreiben vom 07.02.2012 mit, dass diese Pfändung nicht anerkannt wird, da zu dieser Kundin keine Geschäftsbeziehung besteht.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt . Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

Quelle: Bundesanzeiger

01.08.12

BSI und Polizei weisen auf besonders aggressive Schadsoftware hin

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes weisen auf eine neue und besonders dreiste Variante von Schadsoftware hin. Kriminelle versuchen damit, Geld von PC-Besitzern zu erpressen. Bei den Attacken werden die PCs von Betroffenen so verschlüsselt, dass eine vollständige Wiederherstellung aller Daten oft nicht möglich ist. Die Polizei und das BSI zeigen Schutzempfehlungen auf und geben konkrete Handlungshilfen für den Ernstfall.

Die neueste Variante der Schadsoftware, der so genannte Windows-Verschlüsselungs-Trojaner, wird bundesweit über Spam-Mails verbreitet. Die angeschriebenen Personen werden beispielsweise im Namen einer Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet dazu verleitet, die beigefügten Anhänge zu öffnen. Doch schon beim Öffnen des Anhangs wird der PC verschlüsselt und Geld gefordert. Auch nach Bezahlen der Forderung, in der Regel 100 Euro per Paysefecard oder 50 Euro per Ukash, wird die Sperrung nicht aufgehoben. Vielmehr sind sämtliche Dateien auf dem PC so verschlüsselt, dass auch die Wiederherstellung mit einer Rettungs-CD ("Rescue Disk") nur teilweise erfolgreich ist.

Immer wieder tauchen neue Varianten dieser bereits seit 2011 bekannten Schadsoftware auf. Um Glaubwürdigkeit vorzutäuschen, missbrauchen die Erpresser offizielle Logos von bekannten Unternehmen und Behörden. So wurden bereits Logos des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei oder verschiedener Softwareunternehmen zu betrügerischen Zwecken verwendet. Eine andere Variante der Schadsoftware täuscht die Nutzer mit den Logos des BSI und der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU).

"Das BSI sowie die anderen Behörden und Unternehmen sind nicht Absender dieser Meldungen", betont BSI-Präsident Michael Hange. "Wir rechnen mit einer weiteren Zunahme relevanter Schwachstellen und neuer Schadprogramme beziehungsweise deren Varianten", führt Hange weiter aus. "Insofern wird die Gefährdungslage tendenziell eher noch zunehmen. Mit Standard-Schutzmaßnahmen lassen sich aber auch im privaten Umfeld bereits 80 Prozent aller Cyber-Angriffe abwehren." Anwender sollten daher stets auf aktuelle Virenschutzprogramme achten, sowie Sicherheitsupdates für die von ihnen genutzte Software einspielen, sobald diese von den Herstellern bereitgestellt werden. Die Programme der im Markt bekannten Antivirensoftware-Hersteller erkennen in der Regel die bekannten Varianten der Erpressungsschadsoftware und hindern sie daran, den Rechner zu infizieren.

Das BSI und die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes raten allen Betroffenen, die geforderte Gebühr unter keinen Umständen zu bezahlen. "Sollten Internet-Nutzer von einer der Erpressungsvarianten betroffen sein, sollten sie umgehend Anzeige bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle erstatten", empfiehlt Professor Dr. Wolf Hammann, Vorsitzender der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes. "Eine Zahlung des geforderten Betrags führt nicht zu einer Entschlüsselung des Rechners. Jeder sollte sich bewusst machen, dass offizielle Stellen in dieser Form niemanden ansprechen und in dieser Form kein Geld fordern würden", betont Hammann.

Eine Möglichkeit, einen durch Trojanerbefall gesperrten Rechner von der Schadsoftware zu befreien, können Rettungs-CDs sein, die beispielsweise die Anbieter von Antivirensoftware auf ihren Webseiten zum Teil kostenfrei bereitstellen. Diese Rettungs-CDs müssen über einen nicht infizierten Rechner heruntergeladen und auf den betroffenen Rechner aufgespielt werden. Im Falle der neuesten Schadsoftware-Variante empfehlen Polizei und BSI jedoch, sich an IT-Experten zu wenden, die bei der Entschlüsselung des Rechners behilflich sein können. Darüber hinaus bietet das Anti-Botnetz-Beratungszentrum auf seinem Internet-Angebot unter https://www.botfrei.de/ eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, mit der Betroffene ihren Rechner reinigen können.

Schutzempfehlungen vor Schadsoftware:

  • Öffnen Sie niemals ungeprüft Dateianhänge. Ganz gleich, ob es sich um scheinbar ungefährliche Dateien wie Bilder, Dokumente oder sonstige Dateien handelt: Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie sicherheitshalber beim Absender nach.

  • Oft verraten sich virenbehaftete E-Mails durch eine entweder leere oder neugierig machende Betreffzeile.

  • Seien Sie misstrauisch, wenn Sie E-Mails mit fremdsprachigem Betreff erhalten. Wenn Sie solche E-Mails unaufgefordert erhalten, sollten Sie diese sofort löschen.

  • Vermeiden Sie es, auf Links in unaufgefordert zugesandten E-Mails zu klicken. Immer häufiger leiten diese auf infizierte Webseiten; rufen Sie diese auf, können Sie Ihren Rechner bereits mit Schadsoftware infizieren. Geben Sie die gewünschte Internetadresse per Hand in die Adresszeile Ihres Browsers ein.

  • Nehmen Sie regelmäßige Sicherheitsupdates (Backups) des Systems und des Datenbestands vor, um im Fall einer Infektion mit Schadsoftware keine Daten zu verlieren.

  • Auch Anwendungsprogramme (z.B. Webbrowser, Office-Programme, Adobe Reader, Java, Flash Player, Media Player u.a.) sollten regelmäßig aktualisiert werden.

Weitere generelle Informationen und Hinweise zum Schutz vor Schadsoftware können auf der Webseite des BSI unter www.bsi-fuer-buerger.de/Schadprogramme abgerufen werden. Auf den Seiten der Polizei-Beratung unter http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gefahren-im-internet.html finden sich zusätzliche Hinweise rund um das Thema "Gefahren im Internet".

Quelle: BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik