03.08.12

Ermittlungen und Sicherungsmaßnahmen gegen PEMIL Marketing

In einem unter dem Az.: 257 Js 203874/12 - VMA bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahren gegen Milka Petrovic und Dejan Maksimovic sind aufgrund laufender Ermittlungen folgende Tatsachen bekannt. Auf dem Konto der PEMIL- Marketing & Capital GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Milka Petrovic, Nymphenburger Str. 4, 80335 München bei der Kreissparkasse München- Starnberg – Ebersberg, Kontonummer 22622070 gehen Zahlungen aufgrund sogenannter Abofallen, sprich Geltendmachung unberechtigter Forderungen für Anmeldungen im Internet für sonst üblicherweise kostenlose Leistungen, ein.

Die Beschuldigten richteten hierzu die Seite premiumloads.net ein. Auf dieser Seite werden Programme, die im Internet üblicherweise kostenlos zur Verfügung stehen zu Download angeboten.

Gibt man den Namen des Programms in eine Suchmaschine ein, wird als einer der ersten Treffer, die Seite premiumloads.net angeboten. Folgt man dem Link wird auf der ersten Seite beispielsweise für OpenOffice unter den Softwaredetails angegeben, dass es sich um Freeware Software handelt. Klickt man auf den Download-Link für OpenOffice, erscheint eine weitere Seite, auf der als oberster Text ‚Kurzbeschreibung‘ steht. Dort ist wieder hinterlegt, dass es sich um ein kostenloses Office-Paket handelt. Darunter ist ein Button ‚Anmelden und OpenOffice sofort herunterlade‘ angebracht. Darauf folgt eine Anmeldemaske, in der E-Mailadresse und Vor- und Nachname abgefragt werden und der Benutzer aufgefordert das Lesen der Datenschutzerklärung, AGB und Verbraucherinformationen zu bestätigen. Aus Absatz 5 der AGB ergibt sich, dass die Leistung kostenpflichtig ist.

Meldet sich ein Benutzer auf der Internetseite an, kann das gewünschte Programm nicht heruntergeladen werden, sondern es erscheint stets eine Fehlermeldung.

Der Benutzer erhält einige Zeit später eine E-Mail mit einer Rechnung, in der er aufgefordert wird, den Betrag von 96,- EUR für den Jahreszugang auf das Konto der PEMIL- Marketing & Capital GmbH, anfänglich bei der Commerzbank, mittlerweile bei der Kreissparkasse München- Starnberg – Ebersberg, Kontonummer 22622070 zu überweisen.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, folgende Vermögenswerte der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111b ff StPO einstweilen gesichert :

  1. Mit Beschlagnahmebeschluss des AG München vom 31.01.2012, Az.: III Gs 909/12, wurde
    folgendes Konto beschlagnahmt und gepfändet:
    Konto Nr. 22622070 (Kontoinhaber PEMIL- Marketing & Capital GmbH) bei der Kreissparkasse München- Starnberg – Ebersberg, vertreten durch den Vorstand, Anstalt des öffentlichen Rechts, Sendlinger-Tor- Platz 1, 80336 München. Das Konto wies zum 05.03.2012 ein Guthaben in Höhe von € 7.446,23 aus.
  2. Mit Beschlagnahmebeschluss des AG München vom 31.01.2012, Az.: III Gs 910/12, wurde
    folgendes Konto beschlagnahmt und gepfändet:
    Konto Nr. 22622070 (Kontoinhaber Milka Petrovic) bei der Kreissparkasse München- Starnberg – Ebersberg, vertreten durch den Vorstand, Anstalt des öffentlichen Rechts, Sendlinger-Tor- Platz 1, 80336 München. Die Kreissparkasse teilte hierzu mit Schreiben vom 07.02.2012 mit, dass diese Pfändung nicht anerkannt wird, da zu dieser Kundin keine Geschäftsbeziehung besteht.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt . Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

Quelle: Bundesanzeiger