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21.04.14

Laut BGH ist Verurteilung wegen Betrug durch Abofallen rechtmäßig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten. (Urteil vom 18. Juni 2012 - 5-27 KLs 12/08)

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der "SCHUFA" gedroht wurde.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel verworfen (Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12). Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren - Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.

Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.

Quelle: Bundesgerichtshof

16.02.14

BGH-Urteil wegen Aufruf zur Kontokündigung

er unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale an ein Bankinstitut zur Kündigung eines Girokontos eines Unternehmens ausnahmsweise zulässig ist.

Die Beklagte ist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sie hat die Sparkasse Heidelberg in einem Schreiben zur Kündigung und Sperrung des Girokontos der Klägerin aufgefordert. Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen, das unter anderem für die W(ebtains) GmbH tätig ist.

Im Februar 2011 bot die W. GmbH auf ihrer Internetseite einen "Routenplaner-Service" an. Dabei wurde der Nutzer nach Ansicht der Beklagten über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht. Nachdem ein Verbraucher aufgrund eines Aufrufs des Angebots der W. GmbH von dieser eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 96 Euro für einen Routenplaner-Service erhalten hatte, focht die Beklagte im Namen des Verbrauchers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Gleichwohl erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin wiederholt Mahnungen, obwohl die Beklagte auch gegenüber der Klägerin Einwendungen gegen die Forderung erhoben hatte.

Die Beklagte wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an die Sparkasse Heidelberg, in dem sie unter Hinweis auf ein offenkundig wettbewerbswidriges und betrügerisches Verhalten des Betreibers der Internetseite die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos aufrief.

Gegen die Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos hat die Klägerin Unterlassungsklage erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die beklagte Verbraucherzentrale antragsgemäß verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte mit dem Aufruf zur Kündigung des Girokontos in den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hat. Dieser Eingriff war jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht rechtswidrig. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass die beklagte Verbraucherzentrale sich auf die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit berufen konnte. Der Aufruf zur Kündigung des Girokontos war auch nicht unverhältnismäßig. Zwar hätte die Beklagte grundsätzlich den Rechtsweg beschreiten müssen, um ein etwaig rechtswidriges Verhalten der Klägerin zu unterbinden. Im vorliegenden Fall brauchte die Beklagte aber nicht zunächst Klage zu erheben. Sie konnte vielmehr unmittelbar die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos des Inkassounternehmens auffordern, weil dieses sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells der W. GmbH beteiligt hatte.

Urteil vom 6.2.2014, Az: I ZR 75/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6.2.2014

20.08.13

Es gibt sie noch: Abofallen trotz Buttonlösung

Mit Einführung der sogenannten „Buttonlösung“ im August vergangenen Jahres wähnten wir und auch andere ein jahrelanges Ärgernis für endgültig gelöst und tatsächlich war völlige Rückzug der traditionellen Abofallensteller von Michael Burat über Frank Drescher, Alexander Hennig bis zu den Gebr. Andreas und Manuel Schmidtlein zu verzeichnen gewesen. Leider war dem Gesetzgeber der handwerkliche Fehler unterlaufen, Gewerbetreibende nicht in die „Buttonlösung“ einzubeziehen. Das nahmen die JW Handelssysteme GmbH (vorher Melango.de GmbH) von David Jähn und Thomas Wachsmuth, geb. Poller und die Vendis GmbH, also Michael Burat, zum Anlass, um mit Abofallen speziell für Gewerbetreibende weitermachen zu können, auch wenn nach wie vor in erster Linie nicht gewerbliche „Kunden“ gefangen werden.

Was jüngst aufgetaucht ist und worüber 123recht.net bereits berichtet hat, lässt uns unwillkürlich an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns denken, der erst sein Angebot „rund“ macht, bevor er es der anvisierten Kundschaft vorstellt.

„Vollkaufmann“ im Sinne des Handelsgesetzbuches muss er ja sein, denn er nennt sich Online Content Gmb(h), wobei das klein geschriebene h ein erster Hinweis darauf ist, es vielleicht doch nicht mit einem Kaufmann im Sinne des Gesetzes zu tun zu haben, denn leider finden wir weder im Handelsregister noch in anderen einschlägigen Verzeichnissen eine Online Content Gmb(h), die man eindeutig diesem Verein zuordnen könnte.

Auch die Abfrage in „who-is“-Verzeinissen erbringt nichts wirklich Erhellendes, da die Domain anonym registriert wurde:

Zunächst fangen wir einmal mit den vorgefundenen (bereits schlüsselfertig übergebenen) Abofallen an und schauen uns die Machart und Funktionsweise an:

und klicken auf das rot unterlegte „hier“ zwischen den Pfeilen

Aha, eine „double-Action“-Abofalle, die mit der Eingabe der E-Mail-Adresse und dem Häkchen bei „Nutzungsbedingungen akzeptieren“ aktiviert werden will.

Ganz ähnlich sieht es bei der 2. gefundenen Abofalle tattoo-vorlagen-4u.net aus:

Auch hier finden wir als Betreiber die ominöse Online Content Gmb(h)

Wer die Begriffe zu den o.a. Abofallen in Google eingibt, findet wahrhaft Erstaunliches: Es existieren jede Menge Beiträge mit Hinweisen u.a. auf eine B&B Inkasso, die angeblich das Inkasso für die o.a. Abofallen durchführen will:

Der Inkasso-Dienstleister B&B Inkasso (ohne Rechtsform) lässt sich unter inkasso-forderungen.net ausfindig machen

Ein Impressum oder Anbieterkennung sucht man vergebens.

Fast schon unfreiwillig komisch wird es, wenn man das dazu gebastelte Forum frag-einen-anwalt.net besucht und entsprechende Einträge z.B. eines Dr. Stefan Kerbler liest;

Fazit: diesen eigentlich noch gar nicht aktiven Abofallen, Einträge von echten „Betroffenen“ konnten wir bisher noch nicht feststellen, wurde bereits eine sehr weitreichende Infrastruktur zur Seite gestellt und wir fühlen uns an Bruno Windschers Projekt leemm.com erinnert, von dem nach dem Erstellen seiner Abofallen samt dazugehöriger Infrastruktur auch nichts mehr zu hören war.

Nachtrag:

Innerhalb einer Woche fanden wir im SPAM-Ordner die Rechnung von B&B Inkasso, allerdings ohne den ebenfalls im SPAM-Ordner gelandeten Bestätigungs-Link geklickt, oder gar eine Rechnung von der Online Content GmbH erhalten zu haben. Offensichtlich geht es diesem Nachlese-Abzocker darum, so rasch, wie möglich Kasse zu machen.

Unnötige Details, wie einen Rechnungsempfänger, Rechnungs-Nummer, Registrierungsdatum, die Webseite für die das Inkasso durchgeführt wird, oder gar Hinweise auf die Mehrwertsteuer sucht man vergebens.
Relativ neu ist hingegen die Wahl der Bank mit bulgarischen Tochter der Raiffeisenbank International mit Sitz in Wien.

Geld gibt es dafür keins. Stattdessen ein paar geharnischte Schreiben an die Raiffeisenbank Wien und Sofia, sowie den Schweizer Hoster Hostpoint.

18.05.13

Deutsche Internetinkasso heisst jetzt Solvenza24 GmbH

Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: HRB 96351 Bekannt gemacht am: 29.04.2013 22:00 Uhr

Veröffentlichungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

Neueintragungen

23.04.2013

Solvenza24 GmbH, Frankfurt am Main, Friedrich-Ebert-Anlage 54, 60325 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.07.2010, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 05.03.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, bisher: DIG Deutsche Internetinkasso GmbH).
und § 1.2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Heusenstamm (bisher Amtsgericht Offenbach am Main HRB 46123) nach Frankfurt am Main beschlossen. Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Anlage 54, 60325 Frankfurt am Main. Gegenstand: Speicherung, Übermittlung und Nutzung von bonitätsrelevanten personenbezogenen Daten sowie die Beratung bei der Erstellung von Systemlösungen für das Risikomanagement sowie deren Vertrieb und die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen als Rechtsdienstleistung gemäss § 10 Abs.1 Ziffer 1 Rechtdienstleistungsgesetz und die Einziehung von Forderungen verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 AktG als erlaubnisfreie Tätigkeit gemäss § 2 Abs. 3 Ziffer 6 Rechtsdienstleistungsgesetz sowie die Beteiligung an derartigen Unternehmen und die Unternehmensberatung von Inkassounternehmen. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Nicht mehr Geschäftsführerin: Franko, Réka, Bad Homburg v. d. Höhe, *11.12.1984. Bestellt als Geschäftsführerin: Neugeboren, Alexandra, Jossgrund, *19.08.1981, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Adamca, Robert, Bad Homburg v. d. Höhe, *10.06.1983; Burat, Michael, Ulrichstein, *23.01.1975.

Quelle: Handelsregister

18.04.13

BGH bestätigt die Verurteilung von Internetbetrügern

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Beschluss vom 03. April 2013 die Revisionen von Michael Burat und dem Rechtsanwalt Bernhard S. verworfen, Aktenzeichen 3 StR 408/12. Das Urteil der 15. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17.02.2012 zum Aktenzeichen 15 KLs 35/09 ist damit rechtskräftig.

Michael Burat wurde vom Landgericht Osnabrück wegen gewerbsmäßigen Betruges in 38 Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der 37-Jährige muss als Bewährungsauflage 120.000,- € an sechs gemeinnützige Einrichtungen zahlen. Gegen Bernhard S. aus Münchenwurde wegen gewerbsmäßigen Betruges (31 Fälle vollendet und 33-mal versucht) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt, deren Vollstreckung unter einer Auflage von 12.000,- € zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auch die Revision des Angeklagten Alexander K., der wegen Betruges in drei Fällen zu einer 7-monatigen Bewährungsstrafe verurteilt wurde, ist verworfen worden.

Die Angeklagten haben 2004 und 2005 Firmen, Kommunen und Parteien abgemahnt, die in ihrem Internetauftritt die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Sie haben behauptet, dass sie unerwünscht per E-Mail eine e-card erhalten hätten. Diese Werbemails hatten sich die Angeklagten jedoch selbst zugeschickt, um die Betroffenen per Abmahnung durch den mitangeklagten Rechtsanwalt (jeweils 532,90 € Anwaltsgebühren, die zwischen den Beteiligten aufgeteilt wurden) zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung aufzufordern. Für jeden Wiederholungsfall war eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € zu zahlen, die teilweise auch erfolgreich provoziert worden ist (allein die CDU zahlte 15.000,- €).

Bei der vorliegenden Entscheidung ging es nicht um die beim Landgericht Frankfurt am Main verhandelten sogenannten Abo-Fallen. Dort ist Herr Burat wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen die dortige Verurteilung ist das Revisionsverfahren noch anhängig

Quelle: Landgericht Osnabrück

21.01.13

Bei Vendis GmbH sind laut StA Burat und Reisener die Hintermänner

Dass die als Geschäftsführerin der Vendis GmbH auftretende Eva Rüpps (alias Eva Rupps) wohl nur eine Strohpuppe ist, nahm man schon seit langem an. Ein Vermerk in der Ermittlungsakte des von der Amtsanwaltschaft Berlin (...) geführten Verfahrens zum Aktenzeichen 3042 Js 10380/12 liefert dafür neue Anhaltspunkte.

Am 08.10.2012 berichteten wir unter der Überschrift "Die Bankverbindungen ändern sich immer schneller" über die häufig wechselnden Bankkonten der Vendis GmbH. Auch bei der Volksbank Lauterbach-Schlitz war eines geführt worden. Nach Bürgerbeschwerden wollte die Bank aber mit dieser Art des Gelderwerbs nicht mehr in Verbindung gebracht werden. Das Konto musste also geräumt werden. Wohin das Geld ging ermittelten die Strafverfolgungsbehörden: auf ein Konto einer Affilex Ltd. bei der Sparkasse Lüneburg. Als deren Geschäftsführer tritt der 1985 in Lüneburg geborene Max Philipp Reisener auf – ein in der Abzockerszene nicht Unbekannter, wie man bei einer Google-Recherche merkt. Nach Feststellung der Ermittlungsbehörde steht er mit dem 1975 in Düsseldorf geborenen und jetzt in 60599 Frankfurt am Main gemeldeten Michael Burat in Verbindung - so geschrieben in der Akte der Amtsanwaltschaft Berlin. Michael Burat ist mit dem Geschäftsmodell der Abofalle gut vertraut. Beide, Reisener und Burat, wurden als Beschuldigte in die Ermittlungsakte eingetragen.

Quelle und vollständiger Bericht: radziwill.info

15.12.12

Unterlassungsurteil gegen IContent GmbH

Das Gericht hat die Betreiberin der Webseite outlets.de gestern 10.12.2012 sinngemäß verurteilt,
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Klägerin, zu unterlassen, eine e-mail Adresse des Beklagten -
insbesondere die e-mail Adresse vorname.nachname@t-online.de (Name hier natürlich
geändert) – ohne dessen Einwilligung zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen an ihn Zahlungsaufforderungen per E-Mail wegen einer angeblichen Anmeldung outlets.de zu übersenden, ohne die Anmeldung verifiziert zu haben und
hierbei einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 311,18 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.10.2011 zu zahlen.

Außerdem hat zur negativen Feststellungsklage der Klägerin, das Gericht festgestellt, dass die von dem Beklagten geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht bestehen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin (Widerbeklagten) 95 % und der Beklagte (Widerkläger) 5 %.

Zum Hintergrund:
Die Parteien IContent GmbH und ein Verbraucher stritten um eine angebliche Anmeldung bei outlets.de in 2010.

Quelle und vollständiger Bericht: http://hagendorff.org

Sofort nach Zustellung des Urteils wurde von den Prozessbevollmächtigten der IContent GmbH Berufung eingelegt.

05.11.12

Nächster Abzock-Anlauf der Content4U

Content4U verschickt wieder Rechnungen an jene, welche in eine von der Firma neu ausgelegte Abofalle getappt sind.

"Mal schauen, wer diesmal in die Tasche greift", werden sich die Betreiber der Content4U GmbH gedacht haben. In diesen Tagen erhalten Internetnutzer in der Schweiz wieder Post aus Hessen. Genauer: von der «Deutschen Internetinkasso GmbH» mit Sitz in Heusenstamm bei Frankfurt. ...

Hinter Content4U steckt der umtriebige Geschäftsmann Michael Burat, der Hunderte ähnlicher Seiten betreibt. Laut dem deutschen Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) wurde er im Juni vom Landgericht Frankfurt wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Der VZBV führte Verfahren gegen insgesamt neun Firmen, an denen Burat zumindest als zeitweiliger Geschäftsführer beteiligt war.

Quelle und vollständiger Bericht: Beobachter.ch

06.10.12

Ordnungsgeld gegen IContent GmbH verhängt

Die IContent GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Burat, muss nach einem Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. ein Ordnungsgeld in Höhe von 14.000 Euro zahlen. Die Firma betreibt kostenpflichtige Internet-Portale wie zum Beispiel www.outlets.de. Das Ordnungsgeld hatte der vzbv durchgesetzt.
(Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.08.2012, AZ: 2-03 O 556/00)

Der vzbv hatte gegen die Betreiberin der Internetseite www.outlets.de bereits in der Vergangenheit auf Unterlassung geklagt. Mit Urteil vom 17. Juni 2010 hatte das LG Frankfurt dem Unternehmen unter anderem untersagt, auf der Internetseite eine Klausel zu verwenden, wonach die Vergütung für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus berechnet wird. Hiergegen verstieß das Unternehmen mehrfach, woraufhin jetzt das Ordnungsgeld festgesetzt wurde.

Es handelt sich bereits um das zweite Ordnungsgeldverfahren, das der vzbv in diesem Jahr gegen Betreiber von Kostenfallen im Internet eingeleitet hat. Bereits im Mai hat das Landgericht Meiningen auf Antrag des vzbv ein Ordnungsgeld gegen die Webtains GmbH festgesetzt. Diese betreibt die Internetseite www.routenplaner-service.de. Der Webtains GmbH, 2012 zeitweilig vertreten durch Michael Burat, war per einstweiliger Verfügung bereits im Juli 2010 ebenfalls untersagt worden, eine Klausel zu verwenden, nach der die Vergütung für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus verlangt wird. Hiergegen verstieß das Unternehmen wiederholt. Das Landgericht Meiningen setzte daraufhin ein Ordnungsgeld fest, jedoch nur in Höhe von 9.000 Euro, weil es nicht von einer „bösen Absicht“ der Verwendung dieser Klausel ausging. Die Beschwerde des Verbraucherzentrale Bundesverbands wurde zurückgewiesen, weil auch das Thüringer Oberlandesgericht ein vorsätzliches Handeln verneinte.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

21.08.12

Abofallen und kein Ende in Sicht

Mit dem zuletzt sehr stillen Abgang der bisherigen Abofallenkönigs Michael Burat und der nahezu gleichzeitig in Kraft tretenden Button-Lösung, wähnten wir die Masche schon fast endgültig am Ende. Leider blieb aber noch ein Hintertürchen geöffnet, so daß die Abofallen noch bei Gewerbetreibenden zur Anwendung kommen können. Dies bietet den Betreibern von Abofallen einmalige Chancen. Zum Einen müssen sie die Button-Lösung nicht umsetzen, weil die ja nur für Geschäfte mit Endverbrauchern angedacht war und zum Anderen können nach wie vor auch die Endverbraucher abgezockt werden. Dazu bedarf es lediglich der Beschriftung, dass sich das mit einem Preis versehene Angebot nur auf Gewerbetreibende beziehe. Wer sich trotzdem als Privatperson anmeldet, der muss sich nach derzeit geltender Rechtsprechung gefallen lassen, dass diese gewählte Eigenschaft auch auf ihn angewendet wird.

Ein klassisches Hintertürchen also, das sich die Firma Vendis GmbH da zu eigen macht. Geteilt wird der Markt der „Abofallen für Gewerbetreibende“ mit der Melango.de GmbH, wobei peinlich darauf geachtet wird, dass jeder unterschiedliche Werbeplattformen nutzt. Während also Melango Facebook zu seinem Jagdrevier auserkoren hat, so sind es bei der Vendis GmbH die Suchmaschinen, wie zum Beispiel Bing und Yahoo. Die größte Suchmaschine Google lässt zwar keine direkte Werbung auf Angebote zu, die anderweitig kostenfrei sind, dennoch gibt es Mittel und Methoden Werbung im Internet und das im großen Stil geschaltet zu bekommen. Am Beispiel der Suche nach so einem banalen Begriff wie „Rasenmäher“ wollen wir das hier veranschaulichen. Die Suche fand am Nachmittag des 06.08.2012 statt. Zu dem Zeitpunkt waren auch Kampagnen auf Begriffe wie „Fahrrad“ oder „Kinderwagen“ geschaltet, woraus man in etwa das Beuteschema der Vendis GmbH ableiten kann, das in etwa auch dem verflossener Projekte wie fabriken.com oder outlets.de entspricht,. Und zwar sind es Kleinanzeigen und Warenvergleichsportale mit der Möglichkeit von Sponsorenanzeigen, die von der Vendis GmbH als Werbeplattform genutzt werden:

Beispiel 1 - Kleinanzeigenportal quoka.de

Beispiel 2 - preisvergleich.de

Beispiel 3 -dealfuchs.de

Hier fällt die zweite Anzeige unter vergleichenshop.com auf, zu der wir später noch etwas sagen wollen.

Beispiel 4 - dusparst.com

Beispiel 5 - preisvergleich.de

Beispiel 6 - Natürlich dürfen Ebay Kleinanzeigen nicht fehlen, inzwischen haben wir schon einen Blick für die Anzeigen der Abofallenbranche entwickelt

Beispiel 7 - Markt.de

Beispiel 8 - kleinanzeigen.de

Beispiel 9 - Klar, hier haben wir Ebay direkt

Beispiel 10 - wer Ebay mit Werbung verseucht, macht auch nicht vor amazon halt:

Tja, und was machen die Herren des abzockenden Gewerbes, wenn die Werberichtlinien der einzelnen Portale von Mitarbeitern aufgrund von Nutzerbeschwerden überprüft werden? Richtig, dafür bastelt man Sprungportale, die ihrerseits nur dazu dienen, einen Zwischenschritt zur eigentlichen Abofalle zu machen. Hier haben wir mit <Vergleichenshop.com> und <Shopvergleichend.com> solche Sprungportale, deren Eigentümer sich hinter einer Domain-Protection verstecken wollen:

Beispiel 11 - Vergleichenshop.com

Beispiel 12 - Shopvergleichen.com

30.07.12

Bei Abofallen noch kein Ende in Sicht?

In letzter Zeit ist es in Bezug auf die klassischen Abofallen relativ ruhig geworden. In den einschlägigen Verbraucherschutzforen gibt es nur noch wenige, vereinzelte Meldungen von Betroffenen. Anscheinend geht es mit dem Geschäftsmodell dem Ende entgegen. Trotzdem werden immer noch Versuche unternommen, über andere Wege die User in die Falle zu locken. Beim Frankfurter Kreisel um Michael Burat ist seit einigen Wochen ein Stühlerücken als einzige Aktivität wahrzunehmen. Während des jüngst in Frankfurt stattgefundenen Prozesses haben die haben die von der Öffentlichkeit weitgehend unbehelligt belassenen Büttelborner Brüder Andreas und Manuel Schmidtlein ihre Abofallen rund um die Gewerbeabzocke unter dem Label Vendis um- und ausgebaut. Dabei wurde die klassische Abofalle nicht vernachlässigt, wie das nachfolgende Beispiel zeigen soll. Auf der Suche nach dem Download des derzeit sehr gefragten Spiels Minecraft sind wir auf Yahoo wie folgt fündig geworden:

Man hat ja in den Jahren der digitalen Wegelagerei auf den Suchmaschinen so seinen Riecher dafür entwickelt, was den unbedarfteren Surfer in die Abofalle locken soll. Also gehen wir dem angebotenen link nach und landen auf der folgenden Seite:

Aha, werden die erfahreneren User denken, da ist sie ja wieder da, die klassische Vorschaltseite mit der sinnigen Domain baukloetze-welthit.de und der einzigen Funktion, nämlich der Durchleitung auf diese Seite:

Die klassische Abofalle software-und-tools.de des bekannten Strohmanns Alexander Varin.

Die Fakten zu den Hinterleuten Andreas und Manuel Schmidtlein hat Abzocknews.de in einem Special zusammengefasst.
Wir wollen noch wissen, wer sich hinter der Vorschaltdomain baukloetze-welthit.de verbirgt:

An der realen Existenz eines Markus Hanser in Garching wollen wir berechtigte Zweifel anmelden. Es gibt im Internet bis auf Hinweise zur Registrierung von verschiedenen Webseiten, wie beispielsweise erdescanner.de, keine weiteren Hinweise auf diese Person.

Dazu passt dann auch, dass die angegebene Telefonnummer im Whois der Domain erdescanner.de einer ganz andern Person gehört.

Nur noch ein kleiner Seitenblick auf Bing.com, um auch hier den Grad der Verseuchung festzustellen:

Hier haben die Gebr. Schmidtlein bereits den gewohnten Platz Nummer eins.

13.07.12

Veränderungen im Firmengeflecht des Frankfurter Kreisels

Wie man inzwischen dem Handelsregister entnehmen kann, hat es im Firmengeflecht des Frankfurter Kreisels kürzlich eine interssante Änderung gegeben. Die RA Office GmbH ist nun von der B+N Holding & Consulting GmbH (Geschäftsführer: Michael Burat) übernommen geworden.

Amtsgericht Offenbach am Main Aktenzeichen: HRB 43904 Bekannt gemacht am: 18.06.2012 22:00 Uhr

Veröffentlichungen des Amtsgerichts Offenbach am Main In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

Löschungen

14.06.2012

RA Office GmbH, Rodgau, Borsigstraße 35, 63110 Rodgau. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden B + N Holding & Consulting GmbH am 08.06.2012 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Quelle: Handelsregister

Eine weitere Veränderung wurde im Impressum von outlets.de entdeckt. Dort ist als Geschäftführer nun Robert Adamca eingetragen.

Einen Geschäftsführer Robert Adamca kennt das Handelsregister für die Icontent GmbHzum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Zuletzt wurde vor einem Jahr der Geschäftsführer bei der IContent GmbH ausgetauscht. Für Tomas Franco hatte Michael Burat höchstpersönlich die Verantwortung der Abzockfirma überommen und bis heute beibehalten.

Amtsgericht Offenbach am Main Aktenzeichen: HRB 45484 Bekannt gemacht am: 29.07.2011 12:00 Uhr

Veröffentlichungen des Amtsgerichts Offenbach am Main In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

Veränderungen

26.07.2011

IContent GmbH, Rodgau, Borsigstraße 35, 63110 Rodgau. Nicht mehr Geschäftsführer: Franco, Tomás, Bad Homburg v.d.H., *25.04.1980. Bestellt als Geschäftsführer: Burat, Michael, Ulrichstein, *23.01.1975, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Quelle: Handelsregister

Auch bei der Webtains GmbH soll laut Impressum einen Wechsel in der Geschäftsführung statt gefunden haben.

Doch auch für die Webtains GmbH ist zur Zeit immer noch Michael Burat im Handelsregister eingetragen und nicht Nico Neugeboren, wie es im Impressum zu lesen ist.

Anscheinend stehen diese Veränderungen im Zusammenhang mit dem Verurteilungen von Michael Burat wegen gewerbsmäßigen Betrugs beim LG Osnabrück (AZ: 15 KLs 35/09) und beim LG Frankfurt (beide noch nicht rechtskräftig).

20.06.12

Bewährungsstrafe für Michael Burat wegen versuchten Betrugs

Am Montag wurde Michael Burat vor dem Landgericht Frankfurt wegen versuchten Betruges zu einer zweijährigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt. (Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig). Wie auf dem Blog für Rödermark zu lesen ist, geht es bei dem Urteil im Wesentlichen um die Abofallen der Firma Online Content Ltd.

Urteil:
2 Jahre auf Bewährung wegen versuchtem Betrug. 4 Monate gelten als verbüßt.
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

2 Jahre für OnlineContent
Verurteilt (NetContent) zu 2 Jahren. Noch nicht rechtskräftig. Hier hatte die Staatsanwaltschaft 2 Jahr 3 Monate gefordert. Siehe 10.Verhandlungstag.
 
Für die OnlineContent konnte das Gericht ein fehlendes Unrechtsbewusstsein (ab Juli 2007) nicht gelten lassen. Ein «Unvermeidbarer Verbotsirrtum.», wie bei der NetContent, war nicht zu erkennen. Knackpunkt. Für den Richter ist es nicht nachvollziehbar warum nicht alle Mahnungen (durch ein Inkassounternehmen ausgestellt) eingeklagt wurden. Weiter: Sitzverlegungen der Firmen; Umbenennen der Firmen; Einsetzen von Scheingeschäftsführern (so der Richter) wertete der Richter als ein gewachsenes Unrechtsbewusstsein.
 
Die Strafe wurde zu Bewährung ausgesprochen weil sich Herr Burat: «Bei der Verhandlung sehr kooperativ verhalten hat. Herr Burat hat auch zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen. Auch der Schaden für jeden Einzelnen ist gering.«

Quelle und vollständiger Bericht: Blog für Rödermark

09.05.12

Michael Burat erneut wegen Betrugsverdacht vor Gericht

Michael B. verdient sein Geld im Internet und setzt dabei auf die Unaufmerksamkeit seiner Kunden. Diese denken sie würden an Gewinnspielen teilnehmen und schließen tatsächlich teure Abo-Verträge ab. Jetzt muss er sich vor Gericht verantworten. ...

Tausende sind auf B. reingefallen. Wie viel er damit verdient hat, ist unklar. Für ein Rudel Anwälte langt’s allemal. Michael B. betrügt die Menschen mit Kleingedrucktem. Er betreibt Internet-Seiten, die für den flüchtigen Leser wie ein Gewinnspiel wirken. Macht man aber mit beim Gewinnspiel, dann steckt man plötzlich drin in einem völlig sinnlosen Abo. Für 60 Euro im Monat gibt’s dann Routenplanung, Hausaufgabenhilfe, Wissenswertes über Tätowierungen oder Sudoku-Rätsel. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Frankfurter Rundschau

19.04.12

Verlegt Michael Burat seine Abzocke in die Schweiz?

Die goldenden Zeiten der Abofallen sind für die Abzocker nahezu endgültig vorüber. Noch vor ca. 2-3 Jahren war das Internet über die Schaltung von Google-Werbung so verseucht, dass je nach Suchbegriff gleich die ersten drei Treffer in der linken Spalte immer und häufig aber auch bis zu fünf Ergebnisse in der rechten Spalte von den Abozockern belegt waren. Inzwischen wird für Abofallen bei Google keine Werbung mehr angezeigt. Das gilt aber nicht für die kleineren Wettbewerber wie Yahoo oder Bing. Daher besteht seit Anfang diesen Jahres auf den beiden Suchmaschinen die einzige Möglichkeit, für eine Abofalle Werbung zu schalten, um sie überhaupt noch in die Trefferliste einer Suchmaschine zu bekommen.

Nachdem Alexander Hennig vor ca. zwei Wochen verhaftet wurde, ist dann auch nach und nach sämtliche sonstige Abofallenwerbung verschwunden. Frank Drescher hat die Verhaftung wohl zum Anlass genommen, seine Abofallen ganz vom Netz zu nehmen. Jedenfalls erscheint seit ca. 3 Wochen der folgende Hinweis:

Ein letztes Relikt der Werbung war eine Kampagne für Michael Burats Abofalle kochrezepte-rezepte.com. Diese war aber auch nur stundenweise zu ausgewählten Zeiten geschaltet. Während der anderen Zeit wurde eine CD für EUR 29,90 zum Kauf angeboten. Manchmal möchte man Michael Burat die Frage stellen, warum er auf diese Weise verstecken spielt, wenn doch nach seinem Verständnis sein Geschäftsmodell so absolut seriös und lauter sein soll.

In der Hoffnung nun surfen zu können und dabei von Abofallen der Abzocker nahezu verschont zu bleiben, haben wir mal nach dem bekanntermaßen kostenfreien Open Office gesucht und haben eine kleine Entdeckung gemacht:

Irgend eine dunkle Vorahnung ließ uns auf den ersten Treffer unter softwaretriumph.info klicken und siehe da, es öffnet sich eine sehr vertraut wirkende Umgebung:

Als wären wir in Deutschland schon daran gewöhnt, für den Download kostenfreier Software zum gläsernen Kunden zu werden, sollen wir auch hier erst unsere persönlichen Daten einschließlich des Geburtsdatums eintragen. Allerdings werden wir dafür belohnt, indem wir nicht mit einem Kostenhinweis belästigt werden. Interessiert machen wir uns auf die Suche nach dem Anbieter und werden im Impressum fündig.

Eine bis dato völlig unbekannte weil neue Firma namens Dejavu Experience AG i.G. aus Bern mit dem Geschäftsführer Luigi Rossi, welcher in Abzockkreisen bis dato völlig unbekannt war. Ach, so, hmmm, Abzocke made in Switzerland sozusagen. Wenn man die Grafik mit der vorangegangen vergleicht, fallen uns spontan zwei Dinge auf: zum Ersten taucht hier erstmals oben rechts der Kostenhinweis € 8.00 pro Monat auf und zum Zweiten, warum zockt ein Schweizer seine Opfer in Euro und nicht in Fränkli ab?

Unsere Aufmerksamkeit ist vollends nun geweckt, weshalb wir uns mit dem Vorgang der Registrierung beschäftigen, wobei der relativ deutliche Kostenhinweis oben rechts wieder verschwindet.  Der bekämen wir theoretisch wieder zu Gesicht, wenn wir auf 2. Daten überprüfen klicken, dazu müßten wir aber ganz nach oben durchscrollen, weil er sich in dem Bildteil über dem sichtbaren Bildschirm verbirgt. 

Hier erstmal ist von einem Vertrag über die Nutzung einer Datenbank die Rede, ein Preis im klassischen Sinne wird nicht erwähnt. Dafür fühlt sich der Seitenbetreiber keinem öffentlichen Verhaltenskodex unterworfen, was man durchaus nachvollziehen kann, wenn Verträge untergeschoben werden sollen.

Unter dem Punkt 4. Anmeldung abschließen erfahren wir, was sich die Abzocker bei der Umsetzung der „Button-Lösung“ haben einfallen lassen, um trotzdem Opfer in die Falle zu locken. Zunächst sollte man zwar zu Gute halten, dass nun erstmals der Preis und damit die Kostenpflicht für den Download kostenloser Software erstmal auch auf Augenhöhe angezeigt wird. Dafür ändert sich das stets grüne Feld Weiter zur Anmeldung auf nunmehr Weiter zur Anmeldung – Entgeltlich.
Irgendwie kommt uns die schweizerische Abofalle in Euro ein wenig seltsam vor, denn von den 400 ausgelobten Software-Paketen werden gerade mal 3 Stück tatsächlich angeboten. Man scheint sich offensichtlich selbst auch nicht schlüssig zu sein, welchem Recht man eigentlich unterliegt.

PS: Als wir kurz vor der Veröffentlichung den geschilderten Sachverhalt überprüfen wollten, mussten wir feststellen, dass das Portal softwaretriumph.info nicht zu erreichen war. Stattdessen war eine leere Seite zu sehen. Nun gut, anscheinend wird an der Seite noch gebastelt. Deshalb versuchen wir es mit dem Cache und suche bei Yahoo nach softwaretriumph und gleich der erste Treffer macht uns neugierig.

Merkwürdig, wie softwaretriumph und ein Schwangerschafts-Ratgeber zusammen passen sollen. Doch beim Aufruf der Seite wird deutlich, wie das alles miteinander verschachtelt ist, denn wir landen auf dem Portal outlets-finden.info. Etwaige Gemeinsamkeiten mit Michael Burats Abzockseite outlets.de sind wohl kein Zufall, sondern wurden offensichtlich ganz bewusst so umgesetzt. Für das Portal outlets-finden.info ist laut Impressum ebenfalls Luigi Rossi und die Dejavu Experience AG i.G. verantwortlich.

Da haben wir ja auch gleich noch die Verbindung zu softwaretriumph.info, denn über diese Domain sollen der Email-Verkehr abgearbeitet werden. Bleibt noch zu erwähnen, dass die erwähnten Websiten alle auf einem Server mit der gleichen IP 85.10.200.5 liegen.

Host names sharing IP with A records (9 items)

*.schwangerschafts-ratgeber.info
85-10-200-5.clients.your-server.de
architektin-pernice.de
jackys.org
outlets-finden.info
slodkowska.com
softwaretriumph.info
wie-werde-ich-schwanger.schwangerschafts-ratgeber.info
www.outlets-finden.info

Über Beschwerden von Opfern freut sich bestimmt das Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ganz besonders. Gemäß deren Grundsätze über unlauteren Wettbewerb könnten sie Maßnahmen ergreifen, die diese Abzocke unterbindet.

Der Bund kann intervenieren, soweit von der Schweiz ausgehende unlautere Handlungen das Ansehen der Schweiz im Ausland beeinträchtigen und die betroffenen Personen im Ausland ansässig sind

05.03.12

HR m€x über Abzocke von Outlets.de

Für Geiz ist Geil- Schnäppchenjäger ist das Internetportal „Outlets.de“ ein- ach so verlockendes Angebot. Dort könne man angeblich bis zu 80 Prozent sparen.
Doch: Statt der erhofften Schnäppchen flatterte am Ende eine Rechnung für ein kostenpflichtiges Abo ins Haus.

Quelle: Dailymotion - verbraucherinfoTV

Burat in Revision: Urteil des LG Osnabrück nicht rechtskräftig

Michael Burat und der mitangeklagte Rechtsanwalt Bernhard Syndikus haben ebenso wie die Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen das Urteil der 15. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17.02.2012 Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nun die Entscheidung auf etwaige Rechtsfehler zu überprüfen.

Michael Burat wurde wegen gewerbsmäßigen Betruges in 38 Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der 37-Jährige muss als Bewährungsauflage 120.000,- € an sechs gemeinnützige Einrichtungen zahlen. Gegen Bernhard Syndikus aus München wurde wegen gewerbsmäßigen Betruges (31 Fälle vollendet und 33-mal versucht) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt, deren Vollstreckung unter einer Auflage von 12.000,- € zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Auch die Angeklagten Alexander Kleinjung, der wegen Betruges in drei Fällen zu einer 7-monatigen Bewährungsstrafe verurteilt wurde, und Mariano W., gegen den im Urteil wegen Beihilfe zum Betrug eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 50,- € festgesetzt wurde, haben Revision eingelegt. Gegen ihre Verurteilungen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft hingegen nicht.

Die Angeklagten haben 2004 und 2005 Firmen, Kommunen und Parteien abgemahnt, die in ihrem Internetauftritt die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Sie haben behauptet, dass sie unerwünscht per E-Mail eine e-card erhalten hätten. Diese Werbemails hatten sich die Angeklagten jedoch selbst zugeschickt, um die Betroffenen per Abmahnung durch den Rechtsanwalt (jeweils 532,90 € Anwaltsgebühren, die zwischen den Beteiligten aufgeteilt wurden) zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung aufzufordern. Für jeden Wiederholungsfall war eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € zu zahlen, die teilweise auch erfolgreich provoziert worden ist (allein die CDU zahlte 15.000,- €). Bei der vorliegenden Verurteilung ging es nicht um die beim Landgericht Frankfurt am Main im Mai zu verhandelnden sogenannten Abo-Fallen.

Quelle: Landgericht Osnabrück

20.02.12

Gericht verurteilt Internet-Betrüger Michael Burat

Das Landgericht Osnabrück hat am Freitag einen 37-Jährigen, seinen Anwalt sowie zwei weitere Komplizen wegen gewerbsmäßigen Betruges zu Bewährungs- beziehungsweise Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagten hatten Kommunen, Unternehmen und Parteien im Internet wegen elektronischer Grußkarten abgemahnt und sich so zum Teil fünfstellige Beträge ergaunert ...

Die Grüße von der Abzock-Front kommen vor allem den 37-Jährigen jetzt teuer zu stehen: Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung bei einer Bewährungszeit von drei Jahren verurteilt. Zudem muss er 120000 Euro an gemeinnützige Einrichtungen überweisen. Sein Anwalt erhielt eine Bewährungsstrafe von 15 Monaten sowie eine Geldauflage von 12000 Euro. Die zwei weiteren Angeklagten kamen mit einer geringeren Bewährungs- beziehungsweise einer Geldstrafe milder davon. ...

Quelle und vollständiger Bericht: NOZ - Neue Osnabrücker Zeitung

07.02.12

Urteil im Betrugsprozess gegen Michael Burat am 17.02. erwartet

Das Landgericht Osnabrück verkündet voraussichtlich am Freitag, den 17.02.2012, um 10:00 Uhr im Saal 272 das Urteil gegen Michael Burat aus Rodgau. Die insgesamt vier Angeklagten müssen sich vor der 15. großen Strafkammer wegen gewerbsmäßiger Erpressung und Betruges wegen Abmahnungen aus der Zeit von März 2004 bis August 2005 verantworten, Aktenzeichen 15 KLs 35/09.

In 74 Fällen sollen sie gegenüber Firmen, Kommunen und Parteien beklagt haben, dass sie unerwünscht per E-Mail elektronische Grußkarten (e-card) oder Newsletter erhalten hätten. Diese Werbemails sollen sich die Angeklagten jedoch selbst zugeschickt haben, um die Betroffenen per Abmahnung zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung aufzufordern, wonach für jeden Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € zu zahlen war. Diese Vertragsstrafen sollen die Angeklagte in einigen Fällen erfolgreich provoziert haben. Der mitangeklagte Rechtsanwalt Bernhard S. aus München soll mehrfach die Abmahnschreiben unter seinem Briefkopf erstellt und die Übernahme seiner Anwaltskosten gefordert haben, die dann später unter den Angeklagten aufgeteilt worden sein sollen. Der Angeklagte Michael Burat soll außerdem einen Onlineshop für Computerartikel einzig zu dem Zweck betrieben haben, um Mitbewerber wegen deren fehlerhaften Allgemeinen Geschäftsbedingungen in 15 Fällen abzumahnen und sich so um die Abmahnkosten zu bereichern.

Das Landgericht Osnabrück hat seit dem 17.02.2011 an insgesamt 26 Verhandlungstagen 52 Zeugen vernommen. Heute sind die letzten Plädoyers gehalten worden. Der Staatsanwalt hat beantragt, gegen Michael Burat eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen gewerbsmäßigen Betruges sowie gewerbsmäßiger Erpressung in insgesamt 89 Fällen (teilweise im Versuch) zu verhängen. Herr Burat hat bei den e-card-Fällen teilweise ein strafbares Verhalten eingeräumt und wegen (einfachen) Betruges eine Gesamtgeldstrafe von maximal 210 Tagessätzen gefordert. Hinsichtlich der Onlineshop-Fälle sei er freizusprechen, weil er tatsächlich ein Gewerbe betrieben habe.

Gegen den angeklagten Rechtsanwalt Bernhard S. soll nach den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren ausgeurteilt werden. Der Anwalt hat in den e-card-Fällen eingeräumt, ab Februar 2005 Kenntnis von dem strafbaren Verhalten des Herrn Burat gehabt zu haben. Er selbst plädiert wegen 24-fachen Betruges auf eine geringe Geldstrafe und befürchtet, bei einer Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr seine Zulassung als Rechtsanwalt zu verlieren.

Quelle: Landgericht Osnabrück - Pressemitteilung 07/12

23.12.11

Versteckte Abo-Fallen

Herbert G. hat im Internet die Adresse eines Outlet-Centers gesucht. Dazu hat er in eine Suchmaschine den Begriff "Outlet" eingegeben. Um an die gesuchten Adressen zu kommen, sollte er seine persönlichen Daten eingeben, was er ohne viel zu überlegen auch tat. Einige Tage später bekommt er eine Rechnung, aus der hervorgeht, dass er bei seinem Besuch auf der Seite ein Abonnement abgeschlossen hat, das jährlich 96 Euro kostet. Diese Information hat der Betreiber der Seite im Kleingedruckten versteckt. Das hat Herbert G. jedoch nicht gesehen und war so in eine typische Abo-Falle getappt. Anwalt Thomas Hoeren rät, die Rechnungen erst einmal zu ignorieren: "Niemals daraufhin bezahlen. Und noch wichtiger: Strafanzeige wegen Betrugs erstatten."

Quelle und vollständiger Bericht: mdr - Umschau