16.02.14

Ermittlungserfolg gegen Cyber-Kriminelle

Das Bundeskriminalamt (BKA) hat mit Unterstützung der Bundespolizei am 11.02.20214 in Bad Nauheim einen 21-jährigen Mann festgenommen. Gegen den Beschuldigten lag ein Europäischer Haftbefehl der niederländischen Behörden vor. Ihm werden gewerbsmäßiger Computerbetrug, die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen.

Dem Einsatz gingen umfangreiche Ermittlungen der niederländischen Polizeibehörden und des BKA voraus. Sie bestätigten den Verdacht, dass die Beschuldigten das illegale Internetverkaufsportal „Black Market Reloaded“ (BMR) sowie dessen Nachfolger „Utopia“ entwickelten und administrierten. „BMR“ und „Utopia“ sind illegale Verkaufsplattformen der sogenannten „underground economy“ im Internet, auf denen beispielsweise Drogen, illegale Schusswaffen, aber auch Kreditkartendaten oder kriminelle Dienstleistungen angeboten wurden. Mit der Festnahme des deutschen Mitbetreibers der Seite „Utopia“ wurden zugleich ein Server, der bei einer in Deutschland ansässigen Firma betrieben wurde, vom Netz genommen und damit die illegale Verkaufsplattform „Utopia“ geschlossen.

In diesem Zusammenhang nahmen die niederländischen Behörden zeitgleich drei Beschuldigte fest und durchsuchten deren Wohnräume. Sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland konnten umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden. Bei dem in Bad Nauheim Festgenommenen wurde auch ein sogenannter Bitcoin-Wallet mit circa 1.000 Bitcoins, was einem aktuellen Wert von rund 500.000 Euro entspricht, sichergestellt.

Nach der kürzlich erfolgten Schließung der illegalen Verkaufsplattform „Silkroad“ durch das FBI ist damit eine weitere bedeutende Verkaufsplattform für illegale Waren durch die Strafverfolgungsbehörden abgeschaltet worden. Der 21-Jährige wurde bereits dem zuständigen Ermittlungsrichter vorgeführt, der die Haft anordnete. Das Auslieferungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft Gießen betrieben werden.

Quelle: Bundeskriminalamt

Domain-Registrar haftet für Torrent-Verzeichnis

Das Landgericht Saarbrücken hat das Prinzip Störerhaftung auf Domain-Registrare ausgeweitet. In dem Urteil wegen eines Torrent-Verzeichnisses heißt es: Sobald der Registrar auf Rechtsverstöße aufmerksam gemacht wird, muss er prüfen und handeln.

Das Landgericht Saarbrücken hat den deutschen Registrar Key-Systems dazu verurteilt, den Zugang zu einer bei ihm registrierten Internetadresse zu unterbinden. Grund sind "offensichtliche und eindeutige Rechtsverstöße" auf der Plattform. ...

Mit seinem Urteil vom 15. Januar 2014 (Az. 7 O 82/13) bestätigte das Gericht eine im August 2013 in der Sache ergangene einstweilige Verfügung. ...

Quelle und vollständiger Bericht: SPIEGEL online

Lizenzentzug für "DDI Deutsche Direkt Inkasso" vom VG Köln bestätigt

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigt den Entzug der Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister für die "DDI Deutsche Direkt Inkasso", weil das Unternehmen beharrlich gegen Auflagen des OLG Köln verstößt. Unter anderem betreibt die DDI auch das Inkasso für die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH.

Das Verwaltungsgericht Köln hat den vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln bekanntgegebenen Bescheid bestätigt, mit dem die weitere Tätigkeit der "DDI Deutschen Direkt Inkasso" auf dem Gebiet der Inkassodienstleistungen unterbunden werden sollte.

Das Inkassounternehmen des zugrunde liegenden Verfahrens macht unter anderem die Forderungen einer Düsseldorfer Firma geltend, die im Internet den Auskunftsdienst "Gewerbeauskunft-Zentrale.de" betreibt. Das geschäftliche Verhalten dieser Firma wird im Internet in verschiedenen Foren unter anderem als "Abzocke" gebrandmarkt und war bereits Gegenstand von Rundfunksendungen und Presseberichten.

Das Oberlandesgericht Köln hat dem Inkassounternehmen zu seinem Auftreten gegenüber den Kunden der Düsseldorfer Firma eine beschränkende Auflage gemacht, die seit Juni 2013 verbindlich zu beachten war. Nachdem das Unternehmen seine Geschäftspraxis aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln nicht in dem gebotenen Umfang geändert hatte, wurde ihm nun die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister entzogen. Diese Eintragung ist erforderlich, um als Inkassounternehmen arbeiten zu dürfen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt. Das Unternehmen habe beharrlich gegen die Auflage verstoßen und darüber hinaus dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbracht. Die Verstöße seien so gewichtig gewesen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Köln die Registrierung mit sofortiger Wirkung habe entziehen dürfen.

Quelle und vollständiger Bericht: kostenlose-urteile.de

Stadt Magdeburg warnt vor Kaffeefahrten

Das Ordnungsamt warnt aus aktuellem Anlass vor Einladungen, die unter dem Namen “Kontenverwaltungszentrum”, Postfach 11 01 46, 28081 Bremen, versandt werden. In der Einladung wird der Eindruck erweckt, dass man ein Guthaben auf einem Konto besitzt. Hinter diesen Einladungen verbirgt sich jedoch eine sogenannte “Kaffeefahrt”.

Alle Teilnehmer werden zu einer Verkaufsveranstaltung verbracht, bei der zumeist überteuerte Produkte angeboten werden. Die versprochenen Gewinne, wie etwa teure PKW oder Bargeldgewinne bzw. Guthaben auf Konten werden nicht ausgezahlt. Die versprochenen Lebensmittel werden entweder gar nicht oder nur in minderer Qualität ausgeteilt. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Hessen-Deutsches Tageblatt

Neue „Inkassobüro-Masche“ von Betrügern

Betrüger versuchen derzeit mit einem erfundenen Inkassobüro gutgläubige Menschen hereinzulegen. Sie verschicken im Namen eines angeblichen Unternehmens mit Namen „ZFM - Zentral Forderung Management Bremen“ Zahlungsaufforderungen in der Höhe von 257 Euro.

Ein 63-jähriger Pensionist aus Pregarten (Bezirk Freistadt) hat einen solchen Brief erhalten und den versuchten Betrug bemerkt.

Zum einen gibt es das genannte Inkassobüro in Bremen gar nicht, zum anderen soll der geforderte Betrag auf ein Konto in Bulgarien überwiesen werden und es sind einige Schreibfehler im Brief zu finden. Die Polizei warnt und appelliert, keinesfalls zu bezahlen, sondern Anzeige zu erstatten.

Quelle und vollständiger Bericht: ORF.at

Polizei gelingt Schlag gegen skrupellose Betrüger

Die Polizei Bremen hat Mitte vergangener Woche einen 19 Jahre alten Intensivtäter festgenommen. Er und seine Komplizen betrogen vornehmlich ältere Menschen, u. a. durch angebliche Gewinnversprechen. Die Schadenssumme beläuft sich auf über 120.000 Euro. Gegen den Mann wurde Haftbefehl erlassen. Der 19-jährige Bremer und seine Komplizen traten überwiegend an ältere Menschen unter unterschiedlichen Vorwänden heran und veranlassten sie zur Überweisung höherer Geldbeträge auf verschiedene Konten.

Die Opfer wurden durch die Betrüger über Computernetzwerke (Voice over IP) angerufen. Dabei wurde die wahre Identität des Anrufers beim Angerufenen z.B. durch das Verwenden einer Behördennummer verschleiert. Die Verschleierung wird über einer so genanten Call ID (Spoofing) ermöglicht. Weiterhin wurden die Seniorinnen und Senioren durch "scheinbar offizielle Briefe" schriftlich zur Zahlung der Geldbeträge veranlasst. Zumeist gaben sich die Täter als Mitarbeiter des Landgerichts Berlin bzw. als Staatsanwalt aus. Die Opfer wurden angewiesen, Gelder zu überweisen, um eine angebliche Strafverfolgung abzuwenden.

Eine weitere Vorgehensweise war die so genannte "Eurowin" Methode. Hierbei wurde ein Gewinn der Firma Eurowin avisiert, für dessen Auszahlungen jedoch zunächst eine Gebühr fällig war. Um nicht die eigenen Konten für die Überweisung anzugeben, warb der Bremer so genannte "Finanzagenten" an, die ihre Konten für eingehende Überweisungen zur Verfügung stellten. Hierfür versprach und übergab er ihnen kleinere Summen Bargeld. Nach Erhalt der Überweisungen auf ihren Konten kontaktierten die Finanzagenten den Intensivtäter und übergaben ihm das von ihnen abgehobene Geld in Bar. Am 05.02.14 konnte bei einer Geldübergabe in Bremen eines "Finanzagenten" an den 19-Jährigen der Zugriff erfolgen. Bislang wurden 21 Betrugsfälle ermittelt.

Quelle: Polizei Bremen

Warnung vor Expo-Guide

Möglicherweise wurden Sie in den vergangenen Tagen von einer Firma namens Expo Guide S de RL de CV angeschrieben und aufgefordert, Ihre "bestehenden Daten im Ausstellerverzeichnis" des "Expo-Guide" zu aktualisieren. Das Unternehmen beruft sich dabei auf Ihre Verbindung zur HALLE MESSE GmbH (und bzw. zu einer unserer Veranstaltungen) und will so den Eindruck erwecken, in unserem Auftrag eine Serviceleistung zu erbringen. Dies ist nicht der Fall:

Es besteht keinerlei geschäftliche Verbindung.
Die HALLE MESSE distanziert sich ausdrücklich von besagtem Unternehmen!

Wir möchten Sie als unsere Aussteller, Kunden und Partner warnen, das Kontaktformular der Expo Guide S de RL de CV für den Eintrag im "Expo-Guide" auszufüllen und zurückzuschicken: Im Kleingedruckten werden Sie sehen, dass die Leistungen keinesfalls kostenfrei sind.

Quelle: HALLE MESSE GmbH

BGH-Urteil wegen Aufruf zur Kontokündigung

er unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale an ein Bankinstitut zur Kündigung eines Girokontos eines Unternehmens ausnahmsweise zulässig ist.

Die Beklagte ist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sie hat die Sparkasse Heidelberg in einem Schreiben zur Kündigung und Sperrung des Girokontos der Klägerin aufgefordert. Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen, das unter anderem für die W(ebtains) GmbH tätig ist.

Im Februar 2011 bot die W. GmbH auf ihrer Internetseite einen "Routenplaner-Service" an. Dabei wurde der Nutzer nach Ansicht der Beklagten über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht. Nachdem ein Verbraucher aufgrund eines Aufrufs des Angebots der W. GmbH von dieser eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 96 Euro für einen Routenplaner-Service erhalten hatte, focht die Beklagte im Namen des Verbrauchers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Gleichwohl erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin wiederholt Mahnungen, obwohl die Beklagte auch gegenüber der Klägerin Einwendungen gegen die Forderung erhoben hatte.

Die Beklagte wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an die Sparkasse Heidelberg, in dem sie unter Hinweis auf ein offenkundig wettbewerbswidriges und betrügerisches Verhalten des Betreibers der Internetseite die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos aufrief.

Gegen die Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos hat die Klägerin Unterlassungsklage erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die beklagte Verbraucherzentrale antragsgemäß verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte mit dem Aufruf zur Kündigung des Girokontos in den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hat. Dieser Eingriff war jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht rechtswidrig. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass die beklagte Verbraucherzentrale sich auf die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit berufen konnte. Der Aufruf zur Kündigung des Girokontos war auch nicht unverhältnismäßig. Zwar hätte die Beklagte grundsätzlich den Rechtsweg beschreiten müssen, um ein etwaig rechtswidriges Verhalten der Klägerin zu unterbinden. Im vorliegenden Fall brauchte die Beklagte aber nicht zunächst Klage zu erheben. Sie konnte vielmehr unmittelbar die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos des Inkassounternehmens auffordern, weil dieses sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells der W. GmbH beteiligt hatte.

Urteil vom 6.2.2014, Az: I ZR 75/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6.2.2014

Polizei warnt vor falschen Microsoft-Mitarbeitern

Wieder wurden in den letzten Tagen Fälle bekannt, bei denen falsche Microsoft-Mitarbeiter Zugriff auf den PC der Geschädigten erlangten und in der Folge Geldabbuchungen vornehmen konnten. Die meist englisch sprechenden Betrüger gehen immer wieder nach demselben Schema vor. Sie melden sich per Telefon und weisen die Opfer auf angebliche Computerprobleme oder ablaufende Lizenzen hin. Durch geschickte Gesprächsführung aber auch durch Einschüchterungen, erlangen die Betrüger das Vertrauen ihrer Opfer und bringen sie dazu, entsprechende Programme aus dem Internet auf ihre Computer zu laden. Hierdurch erlangen die Betrüger Zugriff auf die Rechner, können aktiv Veränderungen vornehmen beziehungsweise Daten ausspähen. Das Phänomen ist deutschlandweit bekannt.

Die Täter handeln zumeist aus dem Ausland und organisiert. Die Polizei rät deshalb dazu, bei Anrufen misstrauisch zu sein und warnt davor, vertrauliche Daten über das Telefon weiterzugeben. Auch sollten keine unbekannten Programme aus dem Internet auf den heimischen PC geladen werden. Microsoft-Mitarbeiter rufen nicht unaufgefordert an. Im Zweifelsfall rät die Polizei dazu, einfach aufzulegen.

Quelle: Polizeipräsidium Aalen

Pillen-Prozess läuft auf Deals hinaus

Der illegale Handel mit vermeintlich echten Potenzmitteln, die sich oft als wirkungslos erwiesen, haben sieben Männer und eine Frau binnen kürzester Zeit reich gemacht, nun aber vor das Potsdamer Landgericht geführt. ...

Einer von ihnen ist Georg W. (46), der aus dem nordrhein-westfälischen Pulheim kommt, aber zeitweise eine Wohnung in Potsdam besaß. Bereits 2006 soll er illegal mit Potenzmitteln gehandelt haben, gemeinsam mit Marco B. aus Pirmasens. ...

2008 sei dann der Treuenbrietzener Peter L., ein bislang mäßig erfolgreicher Software-Spezialist und Betreiber eines Teeladens, dazugestoßen. Das Engagement von L. (52) habe zu einer „explosionsartigen Ausdehnung des Geschäftserfolgs geführt“, ...

Quelle und vollständiger Bericht: Märkische Allgemeine

Vorsicht vor dubiosen Gewinnversprechen!

Viele Berliner Verbraucher haben in den vergangenen Tagen ein Schreiben des sogenannten "Konten-Verwaltungszentrum" erhalten, das angeblich mit der Abwicklung der Firma HTF-Europazentrale beauftragt ist. Die Verbraucherzentrale Berlin macht auf mögliche Folgen dieses vermeintlichen Gewinnschreibens aufmerksam.

Den Empfängern der Briefe wird mitgeteilt, dass angebliche Gutscheine und Reisechecks nicht eingelöst seien und dass sich daraus ein Guthaben von 300 Euro ergebe. Im Rahmen einer kleinen Feier würde eine "Verrechnung" des Guthabens erfolgen. Einen Riesenpräsentkorb als Zusatzprämie gäbe es obendrauf. Zu der Veranstaltung sollen die Eingeladenen mit einem Reisebus abgeholt werden.

Die Verbraucherzentrale rät davon ab, die Einladung anzunehmen. "Derartige Einladungsschreiben dienen meist nur dazu, Verbraucher in Verkaufsveranstaltungen zu locken, in denen ihnen überteuerte Produkte zum Kauf angeboten werden. Seriosität sieht anders aus", meint Jana Brockfeld, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Weder sei das Ziel der Reise genannt noch gäbe das Konten-Verwaltungszentrum seine Anschrift preis.

"Hierdurch wird Verbrauchern grundsätzlich eine rechtliche Durchsetzung von Gewinnversprechen erschwert oder unmöglich gemacht", so Brockfeld. Die Auszahlung eines versprochenen Gewinns kann der Verbraucher auch nur dann beanspruchen, wenn das entsprechende Schreiben den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen. Inzwischen verstehen es die Anbieter jedoch, ihre Anschreiben entsprechend zu verschlüsseln, um einen solchen Eindruck gerade nicht zu vermitteln. So auch das Schreiben des Konten-Verwaltungszentrum, das nur von "Guthaben" spricht und davon, dieses "im Rahmen einer kleinen Feier zu verrechnen".

Quelle: Verbraucherzentrale Berlin

Organisator von Kaffeefahrten wegen Urkundenfälschung vor Gericht

Dem 41jährigen Angeklagten aus Cloppenburg werden u.a. 417 Urkundenfälschungen zur Last gelegt. Er soll in der Zeit von März 2010 bis Anfang 2012 als Planer von Kaffeefahrten sogenannte Gewinnmitteilungen versendet haben, mittels derer Menschen unter der bewusst irreführenden Behauptung eines Geldgewinns zur Teilnahme an einer Kaffeefahrt bewogen werden sollten. Diese Mitteilungen soll er mit einem fiktiven Absender eines scheinbar existierenden Gewerbetriebes, Anwaltskanzlei o.ä. versehen haben.

Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 16.01.2013 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18.04.2013 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Weitere Termine sind vorgesehen für: 14.02., 21.02., 07.03., 14.03., 21.03. und 28.03.2014, jeweils 9.00 Uhr

Quelle: Pressemitteilung des Landgericht Oldenburg

Über den Prozessauftakt wurde auch in der Sendung NDR-Aktuell berichtet.

03.02.14

Warnung vor Anzeigenbetrug der BBI Reklam TIC

Schon im Herbst letzten Jahres wurde mehrfach von verschiedenen Stellen vor den betrügerischen Offerten der türkischen Firma BBI Reklam TIC gewarnt.

Offensichtlich werden derzeit wieder gezielt Firmen und Selbständige in Oberkirch als Anzeigenkunden von der Firma BBI Reklam TIC aus Istanbul/Türkei für einen kostenpflichtigen Regionaleintrag auf der Internetseite www.deutschland-24.net angesprochen. Für den Regionaleintrag werden halbjährlich 947,- Euro, zuzüglich Steuer verlangt. Die Mindestlaufzeit beträgt drei Jahre. ...

Quelle und vollständiger Bericht: regiotrends.de

Die Firma BBI Reklam TIC ist auch mit einer Werbeagentur in Deutschland aktiv und wirbt dafür über die Webseite bbi-as.com, wie dem Impressum entnommen werden kann.

Zwar wird im Impressum sowohl ein Firmenname als auch eine Anschrift genannt, aber beide Webseiten sind anonym registriert. Da ist es wohl kein Wunder, dass die Firma namens BBI Reklam TIC im türkischen Handelsregister nicht gefunden werden kann.

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen gegen Fakeshop-Betrüger

Staatsanwaltschaft Detmold

31 Js 47/12

In dem Verfahren 31 Js 47/12 der Staatsanwaltschaft Detmold wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges gegen Robert VARGATU und andere als Betreiber der Internetseiten www.delti-shoping.biz, www.reifen-cosma.de, www.reifen-sfatolae.biz, www.wheels-tire.biz, www.pneu-matic.de, www.pneu-handel.net, www.pneushandel.net, www.reifen4store.com und www.reifenonline-shop.com wurden gerichtlich mehrere Konten der Beschuldigten beschlagnahmt und auf diesen Konten Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 29.174,58 Euro gepfändet.

Diese Mitteilung erfolgt gemäß § 111e StPO, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen und gerichtlich titulierte Ansprüche aus der Straftat in das für sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.

Geschädigte, welche auf den vorbezeichneten Internetseiten eine Bestellung aufgegeben haben, werden gebeten, sich bei der Staatsanwaltschaft Detmold, Heinrich-Drake-Straße 1, 32756 Detmold, zu dem Aktenzeichen 31 Js 47/12 zu melden. Sie erhalten dann ein Merkblatt „Wichtige Hinweise für Geschädigte“. Dieses Merkblatt kann auch im Internet unter www.sta-detmold.nrw.de/Presse/Pressemitteilungen/ abgerufen werden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsberatung, Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten nicht erteilen darf.

Quelle: Bundesanzeiger

Als Opfer der Betrüger sollten Sie auch die von der Staatsanwaltschaft Detmold veröffentlichten Hinweise für Geschädigte lesen, in denen u.a. steht:

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder Geschädigte seine Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen kann:
Dies setzt zunächst einen zivilrechtlichen Titel voraus. ...

Nach Erlangung eines Titels bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen der Zulassung durch das Gericht (§ 111g Abs. 2 StPO). Ein entsprechender Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in die - unter fremden Namen eingerichteten - beschlagnahmten und gepfändeten Konten Nr. 4610218022 (Ignat), 4610191571 (Cosma), 4610319020 (Sfatolea), 7720002947 und 20002947 (Vladutescu), 4610128633 (Ferri), 4610239274 (Boschi) bei der Wirecard Bank AG wäre an das Amtsgericht Detmold, Ermittlungsrichter, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold zu dem Aktenzeichen 31 Js 47/12 zu richten.