21.04.14

BSI warnt vor Phishing-Welle

Online-Kriminelle verschicken derzeit Phishing-Mails deren Absender angeblich das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist.

In den E-Mails mit gefälschter Absenderangabe werden Rechtsverstöße erwähnt, die angeblich von dem Empfänger stammen sollen. Um "anwaltliche Schritte" zu vermeiden, solle der Empfänger ein Formular herunterladen und ausfüllen.

Das BSI weist darauf hin, dass derartige oder ähnlich lautende E-Mails nicht vom BSI stammen.

Empfängern dieser E-Mails wird empfohlen, den Anweisungen im Text nicht zu folgen, sondern die E-Mail zu löschen. Auch soll auf die E-Mail nicht geantwortet werden.
Empfänger, die das erwähnte Formular bereits heruntergeladen haben, sollten ihren Computer mit einem aktuellen Virenscanner überprüfen.

Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Rückgewinnungshilfe zugunsten der Opfer von Gewinnspieldiensten

Staatsanwaltschaft Bielefeld

6 Js 70/12 VAM

In dem o.g. Ermittlungsverfahren besteht gegen die Verantwortlichen der Firma Finanzberatung Zürich GmbH, Thurgauer Straße 40, CH-8050 Zürich und weiterer Unternehmen der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges. Die Unternehmensverantwortlichen beauftragten mehrere Callcenter, Beteiligungen an Lottospielgemeinschaften, die unter den Bezeichnungen „Exclusivwin“, „European System Lotto“, „Euroglück“, „Euroglück Plus“, „Euro-Million-Lotto“ und „Glücksgarantie“ durch die von ihnen beherrschten Unternehmen angeboten wurden und die an der europäischen Lotterie „Euro Millions“ teilnehmen sollten, deutschlandweit zu vertreiben und die Teilnahmebeiträge von den Konten der Teilnehmer im Lastschriftverfahren einzuziehen. Um die angerufenen Personen zur Teilnahme zu veranlassen, wurde diesen verschwiegen, dass nur ein geringer Teil der eingezogenen Gelder tatsächlich für den Erwerb von Lottospielscheinen verwendet werden sollte. Soweit sich die Telefonkunden zur Beteiligung an einer Lottospielgemeinschaft verpflichteten, erfolgte der Einzug der Lastschriften im Folgenden auf Grund durch die Finanzberatung Zürich GmbH abgeschlossener Händlerverträge über ein Konto des Zahlungsdienstleisters afendis payment solutions AG, Marsstraße 26, 80335 München.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt Rückgewinnungshilfe zugunsten der Geschädigten durch. Folgende Vermögenswerte wurden vorläufig gesichert:

  • auf Grund des Arrestes des AG Bielefeld vom 17.06.2013 (9 Gs 3466/13) Forderungen der Finanzberatung Zürich GmbH gegen die Volksbank Hochrhein eG, Schaffhauser Straße 9, 79798 Jestetten; Kontostände am 08.10.2013:
    Kontokorrentkonto 5102 03: 6.401,25 €
    Kontokorrentkonto 5102 11: 938,13 €,

  • auf Grund des Arrestes des AG Bielefeld vom 17.06.2013 (9 Gs 3466/13) Forderungen der Finanzberatung Zürich GmbH gegen die afendis payment solutions AG im Werte von insgesamt 10.229,12 €.

  • auf Grund des Arrestes des AG Bielefeld vom 21.06.2013 (9 Gs 3667/13) Forderungen der Royal Innovation Factory AG, Industriestraße 21, CH-6055 Alpnach Dorf gegen die afendis payment solutions AG im Werte von 6.604,13 €. Die Finanzberatung Zürich GmbH hatte am 13.08.2009 einen Teil ihrer auf Grund der Händlerverträge gegen die afendis payment solutions AG bestehenden vertraglichen Auszahlungsansprüche an die Royal Innovation Factory AG abgetreten. Die Royal Innovation Factory AG soll zudem wirtschaftlich Berechtigte hinsichtlich der Finanzberatung Zürich GmbH sein.

Verletzte, die auf die gepfändeten Guthaben zugreifen wollen, müssen wie folgt vorgehen: Sie beschaffen sich einen zivilrechtlichen Titel (Vollstreckungsbescheid, vollstreckbares Zivilurteil, dinglicher Arrest o.ä.). Auf Grund dieses Titels betreiben sie die Zwangsvollstreckung in die o.g. gesicherten Vermögenswerte. Sie beantragen dann beim Strafgericht gemäß § 111g Absatz 2 StPO die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung. Hierbei muss glaubhaft gemacht werden, dass die zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat erwachsen sind.

Die gesicherten Forderungen werden voraussichtlich nicht ausreichen, um alle Verletzten zu entschädigen. Die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen werden zudem mitunter nur bis zur Fällung des erstinstanzlichen strafrechtlichen Urteils aufrechterhalten. Es empfiehlt sich daher, umgehend tätig zu werden.

Quelle: Bundesanzeiger

Euro Inkasso Solutions fordert wieder für R.M.I.

Zahlreiche Verbraucher aus Niedersachsen legten den Beraterinnen der Verbraucherzentrale Niedersachsen zum Teil mehrere Rechnungen der Euro Inkasso Solutions s.r.o. vor. Die Verbraucher sollen angeblich kostenpflichtige Servicedienstleistungen von R.M.I. für 90 Euro je Anruf in Anspruch genommen haben. Die Beträge sollen auf ein slowakisches Konto überwiesen werden. Zahlen Sie nicht!

Quelle: Verbraucherzentrale Niedersachsen

Abschaltung von Rufnummern eines Callcenters wegen Cold-Calls angeordnet

Die Bundesnetzagentur hat zum Schutz der Verbraucher vor massenhaften, belästigenden Telefonanrufen die Abschaltung von neun Rufnummern eines Callcenters angeordnet. Mehr als 300 Verbraucher hatten sich bei der Bundesnetzagentur über derartige Anrufe beklagt. Das Callcenter hat mit den als belästigend einzustufenden Anrufversuchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. ...

Die betroffenen Verbraucher berichteten, dass selbst sonntags und nachts das Telefon klingelte. Wenn sie das Gespräch annehmen wollten, war niemand in der Leitung. In einem Fall erhielt ein Betroffener von einer der nun abgeschalteten Rufnummern innerhalb von drei Tagen sogar 190 Anrufe, ein anderer innerhalb von fünf Tagen 210. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Bundesnetzagentur

Call-Center-Bande wegen Betrug angeklagt

Zuerst wurden Tausende Senioren mit Werbeanrufen für Gewinnspiele terrorisiert, dann bekamen sie horrende Rechnungen, und schließich wurde ihnen eine „Aktion Privatsphäre“ angeboten, mit der man sich gegen unerwünschte Telefonate schützen kann. Fünf Männer und eine Frau zwischen 30 und 50 Jahren müssen sich deshalb seit am Dienstag wegen Betruges vor dem Landgericht verantworten. Der Schaden soll mehr als zwei Millionen Euro betragen.

Drahtzieher soll der 36-jährige Hakan S. sein, der laut Anklage ein kompliziertes Firmengeflecht aufbaute, um den wahren Zweck der Geschäfte zu verschleiern. ...

Bei Kunden, die den Telefon-Terror leid waren, soll die Bande eine neue Betrugsidee entwickelt haben. Ihnen wurden zum Beispiel „Sperr-Blocker“ für Telefonnummern gegen unerwünschte Werbeaktionen verkauft. Dabei sollen sich die Call-Center-Mitarbeiter auch als Polizisten, Staatsanwälte oder Gerichtsvollzieher ausgegeben haben. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Westdeutsche Zeitung

Mehr zu Hakan Sezek und den Hintergründen finden Sie im Bericht über WinTotal24: Resisto IT GmbH fordert - für wen eigentlich?

Razzien und Festnahmen bei Zerschlagung von Hacker-Netzwerk

Wie die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt mitteilt, hat die Polizei ... insgesamt 14 Wohnungen in Frankfurt, Dreieich und Gladbeck durchsucht. Der Verdacht: Banden- und gewerbsmäßiger Betrug, Computerbetrug und Urkundenfälschung. Zwei Beschuldigte im Alter von 19 und 23 Jahren wurden vorläufig festgenommen und werden dem Haftrichter in Frankfurt vorgeführt.

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt insgesamt neun Personen im Alter zwischen 18 und 33 Jahren, darunter drei Informatikstudenten, ab Juli 2013 als organisierte Gruppe Schadsoftware im Internet verbreitet zu haben, ...

Quelle und vollständiger Bericht: JOURNAL FRANKFURT

Massenabmahner Urmann erscheint nicht zu Betrugsprozess

Die Staatsanwaltschaft Augsburg wirft Urmann vor, als Geschäftsführer einer Fleisch- und Wurstfabrik in Gundelfingen (Landkreis Dillingen) nicht rechtzeitig Insolvenz angemeldet zu haben. Die Firma sei bereits im März 2009 zahlungsunfähig gewesen. Doch erst im April 2010 sei dann tatsächlich Insolvenz angemeldet worden.

Erschwerend hinzu kam nach Angaben der Ermittler, dass Urmann trotz der Zahlungsunfähigkeit weiter Aufträge an Lieferanten herausgab - die dann nicht bezahlt wurden. Der insgesamt entstandene Schaden wird auf über 350.000 Euro geschätzt. Zudem sollen Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter nicht abgeführt worden sein. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Augsburger Allgemeine

Euro Inkasso Solutions ist wieder aktiv

Lange war Ruhe. Doch jetzt scheint die Firma Euro Inkasso Solutions wieder aktiv zu werden. Mehrere WOCHENBLATT-Leser haben in den vergangenen Tagen Post von der Inkassofirma mit Sitz in Prag bekommen. ...

In dem Schreiben heißt es: "Von Ihrem Telefonanschluss wurde eine Telefonsex-Serviceleistung von R.M.I. (Roxborough Management Inc.) in Anspruch genommen." Euro Inkasso Solutions sei nun mit der Einziehung der Forderung beauftragt worden. Der Empfänger soll innerhalb von acht Tagen einen Betrag in Höhe von 135 Euro bezahlen. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Kreiszeitung Wochenblatt

Chef der "Pillen-Bande" in Uruguay gefasst

Der mutmaßliche Kopf der sogenannten "Pillen-Bande" ist in Uruguay gefasst und nach Deutschland ausgeliefert worden.

Der 44 Jahre alte Deutsche sitzt in Brandenburg/Havel in U-Haft, ...

Acht Komplizen der mittleren Führungsebene, mit denen er für mehr als 21 Millionen Euro gefälschte Potenz- und Schlankheitsmittel übers Internet verkauft haben soll, müssen sich derzeit vor dem Landgericht Potsdam verantworten.

Quelle und vollständiger Bericht: Berliner Morgenpost

Laut BGH ist Verurteilung wegen Betrug durch Abofallen rechtmäßig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten. (Urteil vom 18. Juni 2012 - 5-27 KLs 12/08)

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der "SCHUFA" gedroht wurde.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel verworfen (Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12). Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren - Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.

Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.

Quelle: Bundesgerichtshof