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20.08.13

Es gibt sie noch: Abofallen trotz Buttonlösung

Mit Einführung der sogenannten „Buttonlösung“ im August vergangenen Jahres wähnten wir und auch andere ein jahrelanges Ärgernis für endgültig gelöst und tatsächlich war völlige Rückzug der traditionellen Abofallensteller von Michael Burat über Frank Drescher, Alexander Hennig bis zu den Gebr. Andreas und Manuel Schmidtlein zu verzeichnen gewesen. Leider war dem Gesetzgeber der handwerkliche Fehler unterlaufen, Gewerbetreibende nicht in die „Buttonlösung“ einzubeziehen. Das nahmen die JW Handelssysteme GmbH (vorher Melango.de GmbH) von David Jähn und Thomas Wachsmuth, geb. Poller und die Vendis GmbH, also Michael Burat, zum Anlass, um mit Abofallen speziell für Gewerbetreibende weitermachen zu können, auch wenn nach wie vor in erster Linie nicht gewerbliche „Kunden“ gefangen werden.

Was jüngst aufgetaucht ist und worüber 123recht.net bereits berichtet hat, lässt uns unwillkürlich an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns denken, der erst sein Angebot „rund“ macht, bevor er es der anvisierten Kundschaft vorstellt.

„Vollkaufmann“ im Sinne des Handelsgesetzbuches muss er ja sein, denn er nennt sich Online Content Gmb(h), wobei das klein geschriebene h ein erster Hinweis darauf ist, es vielleicht doch nicht mit einem Kaufmann im Sinne des Gesetzes zu tun zu haben, denn leider finden wir weder im Handelsregister noch in anderen einschlägigen Verzeichnissen eine Online Content Gmb(h), die man eindeutig diesem Verein zuordnen könnte.

Auch die Abfrage in „who-is“-Verzeinissen erbringt nichts wirklich Erhellendes, da die Domain anonym registriert wurde:

Zunächst fangen wir einmal mit den vorgefundenen (bereits schlüsselfertig übergebenen) Abofallen an und schauen uns die Machart und Funktionsweise an:

und klicken auf das rot unterlegte „hier“ zwischen den Pfeilen

Aha, eine „double-Action“-Abofalle, die mit der Eingabe der E-Mail-Adresse und dem Häkchen bei „Nutzungsbedingungen akzeptieren“ aktiviert werden will.

Ganz ähnlich sieht es bei der 2. gefundenen Abofalle tattoo-vorlagen-4u.net aus:

Auch hier finden wir als Betreiber die ominöse Online Content Gmb(h)

Wer die Begriffe zu den o.a. Abofallen in Google eingibt, findet wahrhaft Erstaunliches: Es existieren jede Menge Beiträge mit Hinweisen u.a. auf eine B&B Inkasso, die angeblich das Inkasso für die o.a. Abofallen durchführen will:

Der Inkasso-Dienstleister B&B Inkasso (ohne Rechtsform) lässt sich unter inkasso-forderungen.net ausfindig machen

Ein Impressum oder Anbieterkennung sucht man vergebens.

Fast schon unfreiwillig komisch wird es, wenn man das dazu gebastelte Forum frag-einen-anwalt.net besucht und entsprechende Einträge z.B. eines Dr. Stefan Kerbler liest;

Fazit: diesen eigentlich noch gar nicht aktiven Abofallen, Einträge von echten „Betroffenen“ konnten wir bisher noch nicht feststellen, wurde bereits eine sehr weitreichende Infrastruktur zur Seite gestellt und wir fühlen uns an Bruno Windschers Projekt leemm.com erinnert, von dem nach dem Erstellen seiner Abofallen samt dazugehöriger Infrastruktur auch nichts mehr zu hören war.

Nachtrag:

Innerhalb einer Woche fanden wir im SPAM-Ordner die Rechnung von B&B Inkasso, allerdings ohne den ebenfalls im SPAM-Ordner gelandeten Bestätigungs-Link geklickt, oder gar eine Rechnung von der Online Content GmbH erhalten zu haben. Offensichtlich geht es diesem Nachlese-Abzocker darum, so rasch, wie möglich Kasse zu machen.

Unnötige Details, wie einen Rechnungsempfänger, Rechnungs-Nummer, Registrierungsdatum, die Webseite für die das Inkasso durchgeführt wird, oder gar Hinweise auf die Mehrwertsteuer sucht man vergebens.
Relativ neu ist hingegen die Wahl der Bank mit bulgarischen Tochter der Raiffeisenbank International mit Sitz in Wien.

Geld gibt es dafür keins. Stattdessen ein paar geharnischte Schreiben an die Raiffeisenbank Wien und Sofia, sowie den Schweizer Hoster Hostpoint.

06.08.13

Aktuelle Urteile gegen Kostenfallen auf melango.de und web.de

Vor einem Jahr wurde die Buttonlösung, die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen soll, gesetzlich eingeführt. Doch noch immer stellt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zahlreiche Rechtsverstöße bei Online-Vertragsabschlüssen fest und hat bisher 20 Unterlassungsverfahren eingeleitet. Das Landgericht Leipzig untersagte nun der JW Handelssysteme GmbH (ehemals Melango.de), Verbrauchern auf ihrer Seite melango.de Waren anzubieten, ohne den vorgeschriebenen Kaufen-Button zu verwenden. Das Landgericht Koblenz erklärte die Werbung der Seite web.de der 1&1 Mail & Media GmbH für unzulässig. Sie hatte nicht deutlich über Vertragsinhalte wie Laufzeit und Preis aufgeklärt. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Verbraucherzentrale Bundesverband

25.07.13

Kein Zahlungsanspruch für "mega-einkaufsquellen.de"

Gegen eine Zahlungsaufforderung der JW Handelssysteme GmbH hatte sich ein Verbraucher durch eine negative Feststellungsklage zur Wehr gesetzt. Vor Gericht bekam die ehemalige Melango.de GmbH eine heftige Klatsche, denn laut Urteil besteht nach einer Anmeldung auf dem Portal "mega-einkaufsquellen.de" keinerlei Zahlungspflicht. Sollten auch an andere Gerichte sich diese Auffassung vertreten, dann wäre damit das Ende dieser Abzockmasche besiegelt.

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat durch Urteil vom 16.07.2013 zum Az.: 4 C 476/12 entschieden, dass der JW Handelssysteme GmbH gegenüber einem Verbraucher keine auf eine Mitgliedschaft bei "mega-einkaufsquellen.de" zu gründende Forderung zustehe. Die Anmeldung bei der JW Handelssysteme GmbH sei weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen und bei natürlichen Personen bestehe grundsätzlich die Annahme, dass es sich um einen Verbraucher handele. Bei verbleibenden Zweifeln sei zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden. ...

Selbst unter Zugrundelegung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers sei ein Zahlungsanspruch der Beklagten zu verneinen, ...

Quelle und vollständiger Bericht: Fachanwalt für IT-Recht

02.07.13

Abofalle, Inkasso, dubiose Kreditangebote: Hauptsache Abzocke

Die Firma JW Handelssysteme GmbH, besser bekannt unter ihrem vorigen Namen Melango.de GmbH, und ihre Geschäftsführer Thomas Wachsmuth, geb. Poller und David Jähn entwickeln derzeit viel Kreativität, um ahnungslose User in ihre unter ständig wechselnden Domains geschaltete Abofalle zu locken. Momentan wird unter anderem auch wieder über die Suchmaschinen Bing und Yahoo Werbung geschaltet:

Wer bei den Suchergebnissen gleich auf die erste bezahlte Werbung unter blog-grosshandel.com/apple klickt, landet gleich auf der derzeit aktiv geschalteten Abofalle http://www.beschaffungsplattform24.de/elektronik.php

Wir beschäftigen uns aber mal ein wenig mit dem Blog unter der Domain blog-grosshandel.com.

Ach wie nett, das Impressum von einer türkischen Firma.

Der Blog selbst enthält eine Reihe von Artikeln und Bildern über sehr begehrte Waren bekannter Markenhersteller, die kein Händler zu den dort ausgelobten Preisen abgeben würde, nicht mal für „vom LKW gefallene“ I-Pads/I-Phones usw. würde kein Händler dieser Erde einen Nachlass von bis 90 % gewähren. Die hinterlegten links leiten samt und sonders auf beschaffungsplattform24.de weiter.

Unter Tipps finden wir den Hinweis „Privatkredit für seine Kunden anbieten“

Unbeachtet der Tatsache, dass die JW Handelssysteme GmbH vorgibt, ausschließlich Gewerbetreibende als Kunden gewinnen zu wollen, und was die dann mit Privatkrediten anfangen sollen, interessieren wir uns für das hinterlegte Angebot:

Ganz wichtig ist auch bei Höherpreisigen Produkten, dass sie den Kunden überzeugen sich etwas zu leisten. Eine gute Möglichkeit ist als Bezahlmöglichkeit eine Ratenzahlung anzubieten. Ist ihn der Aufwand hierfür zu hoch gibt es aber noch eine andere Möglichkeit, Sie können den Kunden einfach auf ein Kreditangebot hinweisen. Man kann heut zu Tage ein Privatkredit-online beantragen. Der Kunde erfährt sofort ob der Kredit genehmigt wird und kann den Einkauf fortsetzten. Gerade wenn man relativ teurer Produkte vertreibt kann man so den ein oder anderen neuen Käufer gewinnen.

Der rot hervorgehobene Link führt uns auf die Webseite privat-kredit-online.de mit den nachfolgenden Impressum:

osib.de UG (haftungsbeschränkt)
Lerchenstr. 13
76327 Pfinztal
Tel.: 0721/1516808
e-mail: kontakt@osib.de
Geschäftsführer: Stephanie Ring

Viel interessanter war aber der auf der Startseite enthaltene Hinweis auf Auxmoney.

Wer für Auxmoney verantwortlich ist, kann dem Impressum der Firmendomain entnommen werden:

Wir ersparen uns weitere Bemerkungen zu Auxmoney und lassen die derzeitige Funktionsweise mal von der Stiftung Warentest erklären: Klick

Bei der Personalie Philipp Kriependorf und der Adresse Berliner Allee 15 in 40212 Düsseldorf fällt uns doch glatt etwas auf:

Nein, was ist die Welt doch klein. Das ist doch die zur National-Inkasso umbenannte Firma, die neuerdings den Forderungseinzug für Melango JW Handelssysteme vornimmt?

07.05.13

Aus Melango.de wurde JW Handelssysteme GmbH

Unter dem Firmennamen Melango.de GmbH wird die bekannte Abzockmasche der Herren David Jähn und Thomas Wachsmuth nicht mehr betrieben. Erst vor wenigen Tagen wurde im Handelsregister der neue Name des Unternehmens veröffentlicht. Die Suche nach Opfern findet nun unter dem Namen JW Handelssysteme GmbH statt.

Amtsgericht Chemnitz Aktenzeichen: HRB 22402 Bekannt gemacht am: 25.04.2013 12:00 Uhr

Die in ().
gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne Gewähr.

Veränderungen

24.04.2013

Melango.de GmbH, Chemnitz, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz. Die Gesellschafterversammlung vom 19.04.2013 hat die Änderung des § 1 (Firma und Sitz - bzgl. Firma) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: JW Handelssysteme GmbH.

Quelle: Handelsregister

18.03.13

melango.de ist das „Schwarze Schaf des Jahres 2013“

Wie die auf Markenschutz spezialisierte Firma OpSec Security bekannt gibt, geht das „Schwarze Schaf des Jahres“ als Negativ-Preis in diesem Jahr an den Betreiber der Seite melango.de.

Seit 2008 hat OpSec den Betreiber des Online-Shops melango.de, der Gewerbetreibenden hauptsächlich Restposten und Konkursware zu besonders günstigen Preisen anbietet, aufgrund anhaltender Verbraucherbeschwerden bereits dreimal zum „Schwarzen Schaf des Monats“ ernannt, zuletzt im Januar 2012. Nun wählte die diesjährige Fachjury aus allen noch aktiven Monatsschafen 2012 den Betreiber von melango.de zum „Schwarzen Schaf des Jahres 2013“. „Eine 2-jährige kostenpflichtige Bindung, nur um das Angebot überhaupt nutzen zu können, das ist selbst im B2B-Bereich unüblich und wirklich dreist“, sagt Christine Lacroix, Jurorin und Geschäftsführerin der Plagiarius Consultancy GmbH. „Da sich Melango zudem über Jahre rücksichtslos über Kundenbeschwerden und Negativauszeichnungen hinweggesetzt und seine betrügerischen Machenschaften unverändert fortgeführt hat, hat der Betreiber diesen Negativ-Preis zu Recht verdient.“

Quelle und vollständiger Bericht: OpSec Security GmbH

13.02.13

Melango fordert Zahlungen auch ohne Vertrag

Das Gerücht, wonach Melango.de auch ohne die Nutzung des Buttons „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ Zahlungsaufforderungen versendet, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Peine vom 24. Januar 2013 zum Az.: 5 C 440/11 bestätigt. Weil bereits nach Eingabe der persönlichen Daten durch den Druck auf das Schaltfeld „weiter zu Seite 2" eine Speicherung der Daten auf dem Server von Melango stattfand und diese Daten für die Generierung von Zahlungsaufforderungen genutzt wurden, ging das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger, der durch eine negative Feststellungsklage gegen die Zahlungsansprüche von Melango aktiv geworden war, keinen Vertrag mit Melango geschlossen hatte.

Das vom Gericht angeforderte Sachverständigengutachten bestätigte: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“ ...

Quelle und vollständiger Bericht: Fachanwalt für IT-Recht

10.12.12

Zahlungsanspruch von Melango.de am AG Bremen zurückgewiesen

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 31.10.2012 zum Az.: 13 C 0130/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einem Gewerbetreibenden keine auf eine Mitgliedschaft begründete Forderung zusteht. ...

Die Frage der Adressdatenübertragung ohne Betätigen eines Knopfes zum Bestätigen der AGB wurde bereits durch ein Sachverständigengutachten im Prozess vor dem Amtsgericht Peine zum Az.: NZS 5 C 440/11 geklärt: ... Angesichts dieses Gutachtens aus Peine hatte die Melango.de GmbH offensichtlich wenig Interesse an einer begründeten Entscheidung in Bremen, so dass der durch eine negative Feststellungsklage durch den Gewerbetreibenden angestrengte Prozess am Ende durch ein Versäumnisurteil entschieden wurde. Melango trat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen nicht mehr auf.

Quelle und vollständiger Bericht: Fachanwalt für IT-Recht

28.11.12

Vorsicht bei Anmeldungen auf B2B-Portalen

Ein Apple Iphone ab 189 €, ein Poloshirt mit aufgenähtem Krokodil ab 5 €, Haushaltsgeräte für bis zu 60 Prozent weniger. Um sich die ersehnten Produkte näher anzuschauen, muss eine Anmeldung erfolgen. Die neuen Vertragspartner heißen dann melango.de GmbH oder Vendis GmbH, betreiben Internetseiten wie mega-einkaufsquellen.de oder grosshandel-angebote.de und verlangen, ohne dass man inzwischen ein neues Smartphone oder exklusives Kleidungsstück gekauft hat, Mitgliedsbeträge von rund 240 € für zwei Jahre Vertragslaufzeit im Voraus. Deutliche Beschriftung des Anmeldebuttons oder Widerruf sind Fehlanzeige, da es sich nach Ansicht der Betreiber dieser Internetplattformen um Marktplätze ausschließlich für Gewerbetreibende untereinander handelt und dort müssen die verbraucherschützenden Normen nicht angewendet werden. B2B heißt Business to Business, also Handel von Gewerbetreibendem zu Gewerbetreibendem.

Erhebliche Zweifel daran, dass man sich tatsächlich nur an Gewerbetreibende richten will, fördern Berichte von Verbrauchern, die über eine Werbeanzeige in ihrem Facebook-Profil auf diese Plattformen gestoßen sind. "Wenn private Profile Werbe-Zielgruppe von diversen Restpostenangeboten sind, liegt der Verdacht nah, dass Anbieter tatsächlich darauf spekulieren, dass sich Verbraucher anmelden und dann mit dem scheinbaren Totschlagargument, man hätte sich als Gewerbetreibender angemeldet, zur Kasse gebeten werden können", informiert Friederike Wagner von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Das bestreiten jedoch viele Verbraucher und erzählen, dass sie keinen Firmennamen oder ausdrücklich "privat" eingetragen haben und trotzdem sollen sie dann als angebliche Unternehmer den Mitgliedsbeitrag zahlen. Ein Gewerbenachweis wurde von den Verbrauchern nicht verlangt. Ob in solchen Fällen überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande kommt, ist dabei mehr als fraglich.

"Hier wird unter anderem ausgenutzt, dass sich die Verbraucher seit der Einführung der Buttonlösung darauf verlassen, dass nur dort kostenpflichtige Verträge im Internet abgeschlossen werden, wo darauf direkt auf dem "Bestellbutton" hingewiesen wird", ärgert sich Wagner.

Es heißt also für Verbraucher, die im Internet surfen, auch in Zukunft vorsichtig zu sein, wenn bei scheinbar kostenlosen oder günstigen Angeboten persönliche Daten abgefragt werden. Auch am Abzockhimmel erscheinen neue Stars und Sternchen, sobald alte verglühen.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen

17.11.12

Teure Anmeldung bei Melango.de und Vendis GmbH

Auf der Jagd nach dem vermeintlichen Schnäppchen gelangen zahlreiche Internetnutzer auf Plattformen wie melango.de, mega-einkaufsquellen.de, grosshandel-angebote.de oder wir-lieben-grosshandelspreise.de. Betreiber dieser Internetseiten sind die Firmen Melango.de GmbH oder Vendis GmbH. Sie bieten unter anderem Smartphones, Tablets und Digitalkameras zu vermeintlich günstigen Preisen an. Wer sich dort anmeldet, erhält überraschend eine Rechnung über 249 Euro für eine Mitgliedschaft. Eingereichte Widerrufe erkennt die Melango GmbH nicht an. Das Unternehmen besteht auf Zahlung des Rechnungsbetrages und verweist darauf, dass Widerrufe ausschließlich bei einem Geschäft zwischen Verbrauchern gelten, bei Geschäften zwischen Unternehmern sei das anders.

"Viele Nutzer haben übersehen, dass sich das Angebot ausschließlich an B2B (Business to Business), also Geschäftskunden beziehungsweise Unternehmer richtet", sagt Kathrin Körber, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Das trifft insbesondere diejenigen Verbraucher, die über Links oder Werbebanner, z. B. über Facebook, auf die Anmeldemaske der Internetpräsenz gelangten.

Mit den Beschwerden über Melango und Co. befassen sich schon seit längerem verschiedene Gerichte. Zunehmend sprechen einige von ihnen den Plattformbetreibern einen Zahlungsanspruch ab. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät Betroffenen, den Vertragsabschluss zu bestreiten und sich auf verschiedene verbraucherfreundliche Gerichtsentscheidungen zu berufen.

Quelle: Verbraucherzentale Niedersachsen

Von den genannten Webseiten sind einige inzwischen nicht mehr zu erreichen, wie z.B. melango.de oder wir-lieben-grosshandelspreise.de.

20.10.12

AG Lindau weist Zahlungsanspruch von Melango.de zurück

Das Amtsgericht Lindau am Bodensee hat mit Urteil vom 01.10.2012 zum Az.: 2 C 247/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine von einer Mitgliedschaft abhängenden Forderung zusteht. ...

Der von Melango in Anspruch genommene Verbraucher hatte eine negative Feststellungsklage erhoben, um das Nichtbestehen der Forderung von Melango gerichtlich feststellen zu lassen.

Quelle und vollständiger Bericht: Fachanwalt für IT-Recht

11.09.12

Fusionieren oder konkurrieren die B2B-Abzocker?

Die klassische Verbraucher-Abofalle scheint durch die „Buttonlösung“ tatsächlich zumindest zeitweise den Todesstoß versetzt bekommen zu haben, jedenfalls sind seit Inkrafttreten der Gesetzesvorlage am 01.08.2012 keine funktionstüchtigen klassischen Verbraucher-Abofallen mehr gesichtet worden. Anstatt sich der neu geschaffenen Herausforderung zu stellen, ziehen es die Abofallensteller vor, keine Neuanmeldungen mehr zu akzeptieren. Konjunktur scheint hingegen bei den Abofallen für Gewerbetreibende zu herrschen. So hat die jahrelang allein auf diesem Geschäftsfeld agierende Melango GmbH seit Anfang diese Jahres Konkurrenz in Person einer Vendis GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Eva Rüpps erhalten. Um sich nicht zu sehr ins Gehege zu kommen, hat man auch werbetechnisch den Markt unter sich aufgeteilt. Melango GmbH bewirbt seine Seiten, aktuell gewerblichhandeln.de konkurrenzfrei auf Facebook, während die nicht minder rührige Vendis GmbH die Sponsorenlinks auf Auktionsportalen wie z.B. Ebay oder Amazon nutzt – ebenfalls außer Konkurrenz der Melango GmbH.
Wer heute am 05.09.2012 z.B. auf Yahoo z.B. nach „Grosshandel + Schnäppchen“ sucht, der wird aber Erstaunliches feststellen können:

Friedlich vereint findet man unter den ersten 3 Treffern zunächst mit gewerblichhandeln.de den Fänger für Melango GmbH, dann mit b2b-restposten.com den Fänger für eine Seite, deren Sinn sich nur daraus ergibt, dass hier offensichtlich Reputation generiert werden soll, denn Anmeldungen sind nicht möglich. Aber mit dem 3. Treffer auf mega-einkaufsquellen.de wird es richtig interessant, denn hier tut sich ein zunächst durchaus vertraut erscheinendes Design auf:

Wir sind so verblüfft, dass wir die Seite grosshandel-produkte.de von der Vendis GmbH zum Vergleich gegenüberstellen:

Nun ja, die Farben und Bilder sind zumindest ähnlich, der Text aber nahezu identisch, bis auf die Tatsache, dass mega-einkaufsquellen.de sogar ganze 90 % Preisnachlass gegenüber den schlappen 80 % von grosshandel-produkte.de auslobt

Nun gut, auch das Registrierungsformular weist keine wesentlichen Unterschiede aus. Fast könnte man der Meinung sein, es mit einem neuen Klon der Vendis-Seite grosshandel-produkte/angebote usw.de zu tun zu haben, weshalb wir uns mit dem Impressum der neuen Seite befassen wollen:

An der Stelle sind wir ein wenig sprach- aber nicht ratlos, denn das was dort steht, das kennen wir schon, nur halt nicht von Vendis GmbH, sondern von Melango GmbH:

Wobei die bei der neuen Segaleo UG i.G. auftauchenden Namen Christian Schmalenbach und Michael Klein auch uns unbekannt waren.

Angesichts der Preisliste von mega-einkaufsquellen.de geraten selbst wir zwar nicht ins Schwärmen, aber zumindest ins Stauen, denn im Gegensatz zur bekannten Abzocke von Vendis und Melango GmbH werden hier für lediglich 240 Euro netto für die gesamte Vertragslaufzeit von 2 Jahren verlangt. Kündigt sich hier die Fusion zwischen den beiden Gewerbetreibenden-Abzocker, oder ein Preiskrieg unter den beiden an?

21.08.12

Abofallen und kein Ende in Sicht

Mit dem zuletzt sehr stillen Abgang der bisherigen Abofallenkönigs Michael Burat und der nahezu gleichzeitig in Kraft tretenden Button-Lösung, wähnten wir die Masche schon fast endgültig am Ende. Leider blieb aber noch ein Hintertürchen geöffnet, so daß die Abofallen noch bei Gewerbetreibenden zur Anwendung kommen können. Dies bietet den Betreibern von Abofallen einmalige Chancen. Zum Einen müssen sie die Button-Lösung nicht umsetzen, weil die ja nur für Geschäfte mit Endverbrauchern angedacht war und zum Anderen können nach wie vor auch die Endverbraucher abgezockt werden. Dazu bedarf es lediglich der Beschriftung, dass sich das mit einem Preis versehene Angebot nur auf Gewerbetreibende beziehe. Wer sich trotzdem als Privatperson anmeldet, der muss sich nach derzeit geltender Rechtsprechung gefallen lassen, dass diese gewählte Eigenschaft auch auf ihn angewendet wird.

Ein klassisches Hintertürchen also, das sich die Firma Vendis GmbH da zu eigen macht. Geteilt wird der Markt der „Abofallen für Gewerbetreibende“ mit der Melango.de GmbH, wobei peinlich darauf geachtet wird, dass jeder unterschiedliche Werbeplattformen nutzt. Während also Melango Facebook zu seinem Jagdrevier auserkoren hat, so sind es bei der Vendis GmbH die Suchmaschinen, wie zum Beispiel Bing und Yahoo. Die größte Suchmaschine Google lässt zwar keine direkte Werbung auf Angebote zu, die anderweitig kostenfrei sind, dennoch gibt es Mittel und Methoden Werbung im Internet und das im großen Stil geschaltet zu bekommen. Am Beispiel der Suche nach so einem banalen Begriff wie „Rasenmäher“ wollen wir das hier veranschaulichen. Die Suche fand am Nachmittag des 06.08.2012 statt. Zu dem Zeitpunkt waren auch Kampagnen auf Begriffe wie „Fahrrad“ oder „Kinderwagen“ geschaltet, woraus man in etwa das Beuteschema der Vendis GmbH ableiten kann, das in etwa auch dem verflossener Projekte wie fabriken.com oder outlets.de entspricht,. Und zwar sind es Kleinanzeigen und Warenvergleichsportale mit der Möglichkeit von Sponsorenanzeigen, die von der Vendis GmbH als Werbeplattform genutzt werden:

Beispiel 1 - Kleinanzeigenportal quoka.de

Beispiel 2 - preisvergleich.de

Beispiel 3 -dealfuchs.de

Hier fällt die zweite Anzeige unter vergleichenshop.com auf, zu der wir später noch etwas sagen wollen.

Beispiel 4 - dusparst.com

Beispiel 5 - preisvergleich.de

Beispiel 6 - Natürlich dürfen Ebay Kleinanzeigen nicht fehlen, inzwischen haben wir schon einen Blick für die Anzeigen der Abofallenbranche entwickelt

Beispiel 7 - Markt.de

Beispiel 8 - kleinanzeigen.de

Beispiel 9 - Klar, hier haben wir Ebay direkt

Beispiel 10 - wer Ebay mit Werbung verseucht, macht auch nicht vor amazon halt:

Tja, und was machen die Herren des abzockenden Gewerbes, wenn die Werberichtlinien der einzelnen Portale von Mitarbeitern aufgrund von Nutzerbeschwerden überprüft werden? Richtig, dafür bastelt man Sprungportale, die ihrerseits nur dazu dienen, einen Zwischenschritt zur eigentlichen Abofalle zu machen. Hier haben wir mit <Vergleichenshop.com> und <Shopvergleichend.com> solche Sprungportale, deren Eigentümer sich hinter einer Domain-Protection verstecken wollen:

Beispiel 11 - Vergleichenshop.com

Beispiel 12 - Shopvergleichen.com

12.07.12

Wie Melango.de bei Facebook in die Falle lockt

Nach Eigenangaben gibt es Melango.de nun schon seit dem Jahr 2005 2007 und damit auch die darüber laufenden Abzocke. Besonders fies dabei: obwohl die Abzocke sich an Gewerbetreibende richtet, landet auch Otto-Normalverbraucher in der Abofalle. Schließlich, so will Melango.de glauben machen, hätte er sich als Gewerbetreibender registriert und somit seine Rechte als Verbraucher verwirkt. Auf diese juristischen Spitzfindigkeiten wollen wir nicht näher eingehen, da es inzwischen mehr als genug Gerichte gab, die der Meinung waren, es wären keine Verträge aufgrund der überraschenden Zahlungsklausel zustande gekommen und die entsprechende Urteile gesprochen haben.

Aus aktuellem Anlass wollen wir uns damit befassen, wie Melango.de zu seinen Kunden kommt und wie die Plattform Facebook getäuscht wird. Denn eigentlich ist irreführende Werbung nach § 4 der Facebook-Werberichtlinie nicht zulässig. Facebook selbst ist sogar noch einen Schritt weiter gegangen und hat die Verwendung der Wörter Melango.de und wir-lieben-grosshandelspreise.de technisch gesperrt. Leider gehört Facebook selbst zu den Anbietern, die sich gerne hinter Automatismen verstecken, was die Meldung von Verstößen außerordentlich erschwert. Wie Melango.de die Werberichtlinie von Facebook unterläuft, wollen wir anhand der folgenden Screenshots veranschaulichen:

Diese Anzeige ist derzeit sehr häufig bei Facebook zu sehen. Während die Facebook-Bots wahrscheinlich die angezeigte Domain erfolgblog.com untersuchen und auf eine merkwürdige Seite mit der Anpreisung eines Gewinnspielsystems und Durchleitung auf online-Kasinos stoßen,

klicken wir auf den blau unterlegten link von Restposten 90% billiger und landen gleich auf Melango.de. Ein wenig deutlicher ist die Durchleitung bei der folgenden Werbeanzeige:

Auch hier leitet der obere link unter Restposten billig -90% direkt auf Melango.de, während die hinterlegte Domain grosshandel-exclusiv.de auf einen ziemlich belanglosen Blog verweist. Im Gegensatz zu erfolgblog.com, der verdeckt registriert worden ist, können wir hier den Registranten und Eigentümer der Domain abfragen:

Nun ja, die Personalie Thomas Wachsmuth von Melango.de dürfte vielen Opfern ja hinlänglich bekannt sein. Leider stecken die üblichen Verdächtigen auch hinter der folgenden Werbeanzeige:

Wer würde nicht gerne sein Einkommen um wöchentlich 3000 Euro erhöhen? Bei der Durchleitung dieser Werbeanzeige wird das folgende Ergebnis angezeigt:

Abgesehen vom Banner weist dies eine ganz verblüffende Ähnlichkeiten zu erfolgblog.com auf.

Wir haben uns die Mühe gemacht und für Sie die Meldeseite bei Facebook ausfindig gemacht, damit Sie Verstöße dort direkt melden können:

http://www.facebook.com/help.php?page=798

alternativ funktioniert auch dieser link: http://www.facebook.com/help/contact/?id=232989770111862

16.05.12

Gericht weist Zahlungsanspruch von Melango.de zurück

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.05.2012 zum Az.: 42 C 14743/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Journalistin keine Forderung zusteht, weil diese jedenfalls nicht in dem Bewusstsein handelte, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die auf den Abschluss eines entgeltlichen Abonnementsvertrages gerichtet war, abzugeben. Sie hatte noch am selben Tag per Telefax den Widerruf erklärt und ausgeführt, dass sie nicht die Absicht hatte, einen Abonnementvertrag mit der Melango GmbH abzuschließen. Damit liege ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht vor. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Fachanwalt für IT-Recht

02.02.12

Ärger um melango.de nimmt nicht ab

Die Kritik an demOnline-Shop melango.de reißt nicht ab. Immer wieder melden sich Betroffene bei OpSec, um ihrem Ärger über die unseriösen Geschäftspraktiken Luft zu machen. Auch in diesem Monat erhielt OpSec Meldungen, die die Markenschutzexperten dazu veranlassten, dem Betreiber der B2B-Plattform melango.de erneut den Negativ-Preis „Das Schwarze Schaf“ zu verleihen.

Aufgrund verschiedener Beschwerden über den Online-Shop melango.de, der Gewerbetreibenden hauptsächlich Restposten und Konkursware zu besonders günstigen Preisen anbietet, zeichnete OpSec den Betreiber in der Vergangenheit bereits zweimal mit dem Negativ-Preis „Das Schwarze Schaf“ aus – zum ersten Mal im November 2008 und zuletzt im September 2010. Da OpSec jedoch auch weiterhin Meldungen von Betroffenen erhält, die die Geschäftsmethoden von melango.de kritisieren, haben sich die Markenschutzexperten dazu entschieden, dem Betreiber in diesem Monat erneut die unrühmliche Trophäe zu verleihen.

Wie aus den Meldungen hervorgeht, die OpSec in diesem Monat erhalten hat, ist das Hauptproblem nach wie vor die kostenpflichtige Mitgliedschaft über 24 Monate, die man automatisch abschließt, wenn man sich auf der Seite registriert, was erforderlich ist, um das Angebot überhaupt nutzen zu können. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist, dass Nutzer auf der Seite nicht ausreichend über die Kostenpflichtigkeit informiert werden. So befindet sich auf der Startseite kein Kostenhinweis und die AGB sind sehr versteckt. Erst wenn man ganz weit nach unten scrollt, gelangt man zu dem Button „Allgemeine Nutzungsbedingungen“. Die Schrift ist jedoch recht klein und in einem unauffälligen Grau gehalten. Klickt man die „Allgemeinen Nutzungsbedingungen“ an, muss man ebenfalls erst einmal nach unten scrollen, um zu Paragraph fünf „Preise und Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung“ zu gelangen. Dort gibt es dann schließlich einen weiteren Link zur Preisliste.

Zwar befindet sich auch ein Kostenhinweis auf der Anmeldeseite oben rechts, allerdings ist dieser leicht zu übersehen, da er nicht auf gleicher Höhe wie das Anmeldeformular liegt. Zudem, und das ist der zweite Kritikpunkt, rechnen Kunden in der Regel überhaupt nicht mit derartigen Zusatzkosten, da man bei anderen Handelsplattformen normalerweise kein Abo abschließen muss, um dort einkaufen zu können.

Beide Kritikpunkte sind auch Bestandteil eines Urteils, das das Amtsgericht Dresden am 5.10.2011 verkündet hat. Darin wurde einer Kundin, die gegen die Mitgliedsgebühr geklagt hatte, Recht gegeben. Dem Betreiber von melango.de stehe kein Zahlungsanspruch zu. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die 24-monatige Mitgliedschaft und die Kostenpflichtigkeit der Leistungen von melango.de überraschend seien, da dies – wie oben bereits erwähnt – bei anderen Online-Shops, in denen man Produkte käuflich erwerben kann, in der Regel nicht üblich ist. Auch der nicht ausreichende Hinweis auf die Kosten wurde vom Gericht bemängelt.

Quelle und vollständiger Bericht: Das Schwarze Schaf

27.01.12

Gericht weist Zahlungsanspruch von Melango zurück

Mit Urteil vom 12.01.2012 hat das Amtsgericht Burgwedel zum Aktenzeichen 78 C 97/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH aus Chemnitz keine Zahlungsansprüche gegen einen Freiberufler aus Isernhagen zustehen. Da die Melango.de GmbH zwar ordnungsgemäß geladen aber nicht erschienen war, ...
... erging insoweit lediglich ein Versäumnisurteil ohne nähere Begründung zu Lasten der Melango.de GbmH. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Fachanwalt für IT-Recht

06.10.11

Urteil: Kein Zahlungsanspruch für Melango

Das Amtsgericht Dresden hat ... zum Aktenzeichen 104 C 3441/11 abschliessend entschieden, dass der Melango.de GmbH aus Chemnitz kein Zahlungsanspruch gegen eine Firma aus Dresden zusteht, die sich über das Portal der Melango.de GmbH zur Nutzung ihrer Website angemeldet hatte. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Melango.de enthaltene Entgeltklausel bei der typischerweise im Internet kostenlos angebotenen Leistung von Melango als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu werten ist und diese damit nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

... erhob nach Rechnungserhalt negative Feststellungsklage in Dresden mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die von Melango erhobene Forderung nicht bestehe. Dem Klageantrag der Dresdner Firma wurde voll entsprochen ...

Quelle und vollständiger Bericht: Fachanwalt IT

22.05.11

Melango bietet 100-€-Falle an

Die Abofalle Melango bietet per Email einen Forderungserlass an, Vorsicht Falle!

Der neueste Deal der Melango.de GmbH - nachdem mehrfach vergeblich versucht wurde, Geld einzutreiben - lautet nun: 100 € gegen den Verzicht auf die "Restforderung". Aber Vorsicht!

Der Pferdefuß

Mit "Restforderung" ist nur der "Fehlbetrag in Höhe ihrer Mitgliedschaftsgebühr" gemeint, wie am Anfang der Email betont wird.  Also nur das erste Vertragsjahr!

Damit ist nichts anderes gemeint als: "das zweite Jahr wollen wir dann komplett bezahlt haben". Grund: der Fehlbetrag besteht naturgemäß nur für eine Jahresgebühr, solange das erste Vertragsjahr noch nicht abgelaufen ist. Also wird es im nächsten Jahr nochmal einen Fehlbetrag geben und die zweite Jahresgebühr noch geltend gemacht werden. Und zwar zu 100%! Also: nicht zahlen!

Wer bereits gezahlt hat: fechten Sie sofort wegen Irrtums an und fordern Sie den gezahlten Betrag zurück!

Quelle: Kanzlei Thomas Meier