24.08.12

Sind Abmahnungen für KVR Handelsges. mbH rechtsmissbräuchlich?

Beim Thema Abzocke war es in den vergangenen Monaten recht ruhig geworden. Es gab so gut wie keine Neuigkeiten zu berichten. Doch seit Anfang des Monats hat sich das schlagartig geändert. Der Grund dafür sind gewerberechtliche Abmahnungen der Kanzlei Urmann & Collegen (U+C) für die in Gammelsdorf ansässige Firma KVR Handelsgesellschaft mbH (zuvor OPM Media GmbH) mit ihrem Geschäftsführer Frank Drescher, die mittlerweile wohl ein paar hundert Gerwerbetreibernde erhalten haben. Seit Beginn der Abmahnwelle wächst die Kritik an der Kanzlei U+C sowie der KVR Handelsgesellschaft mbH und zieht immer größere Kreise. Auch die Kanzleien und Anwälte, welche sich mit dem Thema beschäftigen (müssen), stufen diese Massenabmahnaktion entweder gleich als rechtsmißbräuchlich, zumindest aber mehr als dubios ein. Diverse Rechtsanwälte und Kanzleien haben auf ihren Webseiten eine Einschätzung zum Thema veröffentlicht. Nachfolgend haben wir für Sie eine kleine Auswahl an recht interessanten Zitaten zusammengetragen.

In der Kanzlei Dr. Damm & Partner stellt man sich die Frage:
Sind die Abmahnungen der Kanzlei U+C Rechtsanwälte für KVR Handelsgesellschaft mbH rechtsmissbräuchlich?

Derzeit scheint sich eine neue “Abmahnwelle” durch das Land zu bewegen. Ausgesprochen werden die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen (etwa wegen fehlerhafter AGB-Klauseln) durch die aus dem Filesharing-Bereich (Pornofilme) bekannte Kanzlei Urmann & Collegen, auch unter dem Kürzel U+C bekannt. Sie vertritt die Firma KVR Handelsgesellschaft mbH, welche ihrerseits durch Herrn Frank Drescher als Geschäftsführer vertreten wird. In zahlreichen Foren, aber auch in Blogs von Kanzleien aus dem IT/IP-Bereich finden sich Hinweise auf die schiere Anzahl von Abmahnungen im Namen der KVR Handelsgesellschaft mbH. Auch unserer Kanzlei liegen mehrere Abmahnungen der KVR Handelsgesellschaft mbH vor, Tendenz steigend. Aus unserer Sicht sind diverse Anhaltspunkte gegeben, die ein rechtsmissbräuchliches und damit unzulässiges Abmahnverhalten (vgl. § 8 Abs. 4 UWG) nahelegen. Doch nicht jeder Umstand ist geeignet, rechtsmissbräuchliches Verhalten zu belegen ...

Rechtsmissbräuchlich ist es allerdings, wenn die Abmahntätigkeit des abmahnenden Unternehmens in keiner Relation mehr mit der eigenen Geschäftstätigkeit steht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2011, Az. I-4 U 55/11, hier) oder ein Shop mit den Produktabbildungen und -texten eines anderen Onlinehändlers versehen ist, der Webauftritt also ersichtlich nur pro forma geführt wird, um eine Aktivlegitimation für die eigene Abmahntätigkeit zu konstruieren. Es ist also die Gesamtschau an Indizien, welche einen Rechtsmissbrauch belegt. Aus unserer Sicht sind weitere Indizien gegeben, die für einen solchen Rechtsmissbrauch sprechen.

Der Rechtsanwaltskanzlei Metzler erscheint die ihr vorliegende Abmahnung dubios zu sein.

Auch diese wettbewerbsrechtliche Abmahnung erscheint zuweilen dubios. So steht die Website der Mandantschaft, www.kvr-onlineshop.de, seit einiger Zeit “vorübergehend nicht zur Verfügung” und lässt Zweifel an der kommerziellen Funktionalität und damit dem wirklich entstandenen wirtschaftlichen Schaden aufkommen. Des weiteren wurde in uns vorliegenden Fällen das Fehlen einer Widerrufsbelehrung beanstandet, obwohl diese deutlich sichtbar auf dem als Beweis anhängig gemachten Screenshot deutlich sichtbar ist.

Auch auf dem Blog it-recht deutschland wundert man sich über das anscheinend mehr als Offline-Shop betriebene Portal kvr-onlineshop.de.

Wie u.a. die Kollegen von GGR und Thomas Stadler berichten, wollen die geschätzten Kollegen mit dem griffigen Kürzel “U+C” nunmehr mehr als 150.000 (!) Namen von Abgemahnten auf auf ihrer Internet Seite öffentlich machen.

Die Kollegen haben nach dem ihnen eigenen Verständnis für einen solchen Schritt nicht nur das Recht, sondern auch die Moral auf ihrer Seite.

Einen solchen Mut zur Öffentlichkeit würden wir uns auch in dem Fall wünschen, der uns (und viele andere Kollegen und Betroffene) nunmehr bereits seit knapp einer Woche Tag für Tag beschäftigt.

Doch leider bleibt der Shop, derentwegen die Kollegen in den letzten Tagen nunmehr geschätzte 1.000 Abmahnungen an Händler jeglicher Produktkategorien verschickt haben, seit einigen Tagen konsequent für die Öffentlichkeit uneinsehbar ...

Nach Auffassung der Kanzlei DR. jur. Walter Felling handelt es sich bei den Abmahnungen der Kanzlei Urmann + Collegen für die KVR Handelsgesellschaft mbH um unzulässige Massenabmahnungen.

In letzter Zeit erreichen uns immer mehr Abmahnungen der Rechtsanwälte Urmann + Collegen (U+C RAe) aus Regensburg. Diese mahnen derzeit für die KVR Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Gammelsdorf wegen angeblich fehlerhafter Allgemeinen Geschätfbedingungen ab.

Unserer Kanzlei liegen aktuell (Datum ab dem 08.08.2012) inzwischen 9 Abmahnungen des o.g. Duos vor. Es sind massive Erkenntnisse darüber vorhanden, dass diese Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich einzustufen sind. Es dürfte sich nach diesseitiger Erkenntnis um eine unzulässige Massenabmahnung handeln.
Jedes Unternehmen, dass von diesem Duo abgemahnt wird, sollte in keinem Fall ohne anwaltliche Prüfung die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch keine Zahlungen leisten.

Zweifel an der Funktionalität des vermeintlichen Onlineshops der KVR Handelsgesellschaft mbH die Kanzlei KOPP PARTNER

Bemerkenswert ist, dass die KVR GmbH offensichtlich nur kurzfristig einen sehr einfach aufgestellten Online-Shop betreiben hat. Ob von dort jemals wirklich ein ernsthafter Warenabsatz betrieben worden ist, darf stark bezweifelt werden. Mittlerweile ist der der Shop sogar gänzlich offline gesetzt worden.

Nach allem gehen wir davon aus, dass die Abmahnungen der KVR Handelsgesellschaft mbH rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs.4 UWG und damit unzulässig sind.

In der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE zweifelt man, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

Die Berechtigung solcher Abmahnungen sowie der darin geltend gemachten Ansprüche erscheinen uns in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft. So stellt sich beispielsweise bereits in vielen Fällen die Frage, ob das für entsprechende Ansprüche erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten überhaupt gegeben ist. ...

Hiervon losgelöst stellen sich nach unserer Auffassung viele der Abmahnungen der Kanzlei als rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG dar. So wurden offenbar innerhalb kürzester Zeit eine Vielzahl von wortlautgleichen Abmahnungen im Auftrag der KVR verschickt. Dies könnte im Missverhältnis zu der sonstigen wirtschaftlichen Betätigung der KVR stehen, insbesondere nachdem deren Interseite inzwischen Offline gestellt wurde.

Zum aktuellen Stand und Hintergründe informiert ein Bericht des Verbraucherschutzportals Computerbetrug.de

Die Abmahnungswelle war, so macht es zumindest den Eindruck, generalstabsmäßig geplant. Zunächst suchte die Olivosmedia GmbH von Bernhard S., einem guten Bekannten von Frank D., per Stellenanzeige 30 Fachkräfte, um Rechtsverstösse im Internet zu recherchieren, AGB rechtlich zu prüfen und gefundene Verstösse zu dokumentieren. Antritt der Mitarbeiter der Olivosmedia mit Sitz in München, Grillparzerstr. 12, sollte der Stellenazeige zufolge am 11. Juli 2012 sein. Gut einen Monat später wurde der Internetshop KVR online gestellt. Kurz darauf erhielten die ersten “Mitbewerber” die kostenpflichtigen Abmahnungen zugestellt.

Auch der Briefkasten der KVR deutet darauf hin, dass zwischen dem “Shop-Betreiber” Frank D. und der Olivosmedia GmbH mehr als enge Beziehungen bestehen. Faktisch residieren beide offensichtlich unter einer gemeinsamen Adresse.

Wie eng die Beziehungen sind und welche Personen und Firmen in Gammelsdorf, Priel 5 residieren, dokumentiert unser Foto.

Eine lesenswerte Zusammenfassung über den Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen finden Sie im Blog it-Recht.