22.05.11

Urteil: Forderung für Abofalle ist "überraschende Klausel"

Erfreulich deutlich hat das jetzt das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Was war geschehen? Ein Mensch suchte im Internet nach eigentlich frei verfügbarer Software und fand diese im Angebot der Content4U GmbH auf der Seite Download-Service.de. Allerdings musste er vor dem Download seine Daten angeben und bestätigen, AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung gelesen zu haben. Einige Zeit später bekam er eine Rechnung über die ominösen 96,- Euro, die er für das erste Jahr eines zweijährigen Zugangs zum "Downloadservice" zahlen sollte. Wohl durch Mahngebühren erhöhten sich die Kosten dann noch auf 101,- Euro.

Doch der Mensch blieb nicht untätig und erhob Klage gegen die Content4U GmbH und wollte feststellen lassen, dass die Forderung über 101,- Euro nebst Mahnkosten und Zinsen nicht bestünden.

Und das Amtsgericht stellte fest.

Ein Vertrag sei nämlich nicht zustande gekommen. Dabei nahm das Gericht auch ausdrücklich auf die Urteile des Amtsgerichts Witten vom 07.09.2010, Az.: 2 C 585/10 und des Amtsgerichts Frankfurt vom 26.08.2010, Az.: 32 C 764/10-84 bzw. vom 21.10.2010, Az.: 32 C 1958/10-84 Bezug. Die genannten Urteile werden nämlich gerne in den Mahnschreiben zitiert, um die Zahlungswilligkeit der vermeintlichen Vertragspartner zu fördern.

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Es kam dann letztlich auch nicht mehr darauf an,

  • ob die AGB in den Vertrag einbezogen worden waren, 
  • ob der Mensch Erklärungsbewusstsein gehabt hat, als er den Anmeldeschalter drückte, 
  • ob der Vertrag wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung oder wegen Wuchers nichtig war,
  • ob Anfechtung, Wiederruf und Kündigung wirksam geworden sind.
Der Mensch musste demnach keine 101,- Euro zahlen. Und die Firma darf nun auch die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Quelle und vollständiger Bericht: klawtext