01.05.11

Abzocke mit Cold-Calls darf an den Pranger

Die Bundesnetzagentur hat zu Recht einen Hinweis auf verbotene Abrechnungen eines ausländischen Telefondienstanbieters veröffentlicht. Dies entschied nun das OVG Münster und macht deutlich, dass solche Firmen für ihre Praxis mit empfindlichen Konsequenzen rechnen müssen – inklusive eben auch einer Information der Öffentlichkeit.

... Dabei ging es um unverlangte Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer.

Mitgeteilt wurden der Gewinn eines Kosmetikgutscheins im Wert von 100 Euro. Während des Gesprächs sollten die Verbraucher einen "Vertrag" über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst im Internet schließen.

Alles unzulässig, befand die Bundesnetzagentur und verhängte wegen dieser  Praxis ein so genanntes Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot. ...

Das Gericht fand für das Unterlassungsbegehren des Anbieters zum Teil deutliche Worte und zeichnete den Pranger der Bundesnetzagentur in Form der Pressemitteilung frei.

Zunächst sprachen die Richter dem Betreiber des "Mehrwertdientstes", der sich auf die Verfassung berief, die Grundrechtsfähigkeit ab. Da es sich bei dem Unternehmen um eine ausländische juristische Person handelt, könne sie sich nicht auf das Grundgesetz berufen.

Quelle: LTO.de