16.10.11

Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Für unseriöse Inkassobutzen werden demnächst wohl schwere Zeiten anbrechen und den Einzug von unberechtigten sowie betrügerischen Forderungen unterbinden oder zumindest erschweren. Der Bundesrat hat beschlossen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12. Dezember 2007 geändert wird. Ein zusätzlicher § 15a wird in das RDG eingefügt.

§ 15a Unterrichtung des Verbrauchers bei der Einziehung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr"

Der neue Paragraf soll die Verbraucher stärker vor unseriösen und zum Schaden einer großen Zahl von Verbrauchern betriebene Geschäftsmodelle wirksam eindämmen.

Unterrichtung des Verbrauchers bei der Einziehung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Wer bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen eine Forderung aus einem Fernabsatzvertrag (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g des Bürgerlichen Gesetzbuches) gegenüber einem Verbraucher geltend macht, hat den Verbraucher, der dem Bestand der Forderung widersprochen hat, bei einer folgenden Zahlungsaufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 zu unterrichten. Die Unterrichtung des Verbrauchers muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Identität und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, mit dem der behauptete Vertrag geschlossen wurde,
  2. eine Erklärung, ob der Verbraucher seine Willenserklärung zum Vertragsschluss am Telefon (fernmündlich), im elektronischen Geschäftsverkehr (online), in Textform (E-Mail, Telefax), schriftlich oder in einer sonstigen, näher zu bezeichnenden Form abgegeben hat,
  3. im Fall der im elektronischen Geschäftsverkehr (online) abgegebenen Willenserklärung eine Erklärung, ob, wann und in welcher Form der Unternehmer die Vorgaben des § 312g Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt hat,
  4. eine Erklärung, ob der Verbraucher die Willenserklärung zum Vertragsschluss widerrufen hat.

Die vorstehenden Angaben sind dem Verbraucher gemeinsam mit der Zahlungsaufforderung in der für die Zahlungsaufforderung gewählten Form mitzuteilen."

Quelle: Bundesrat.de