Nach der Euroweb Internet GmbH hat sich am 6. September 2011 auch die Berliner Unternehmenstochter Webstyle GmbH vor dem BGH blamiert. Im Verfahren ging es um den „Klassiker“ – nämlich um die Kündigung nach § 649 BGB. Bei einer solchen Kündigung kann der Vertragsgeber den ursprünglich vereinbarten Preis – abzüglich der ersparten Aufwendungen – verlangen. Er muss er aber darlegen, welche Aufwendungen erspart wurden. Außerdem kann bei Verträgen, die nach dem September 2009 geschlossen wurden auch eine Pauschale von 5% auf den Teil der ursprünglich vereinbarten Vergütung, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt, fordern. Aber auch hierzu muss natürlich nachvollziehbar vorgetragen werden was denn erspart wurde – und somit was nicht. Die Webstyle GmbH wollte jene 5%, aber da diese in den Vorinstanzen (AG Rüsselsheim, Az. 3 C 71/10 und LG Darmstadt, Az. 7 S 75/10) nichts über deren Kalkulation vorgetragen hatte verlor sie nun auch die Revision. |
Quelle und vollständiger Bericht: Rechtsfreie Zone Euroweb