Die Posten personenbezogener Daten in ein Webforum kann durch öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, indem es dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Internetforums absprach (Az.: 7 U 134/10). Ein Nutzer hatte sich in dem Forum kritisch über die Geschäftspraxis eines Unternehmens geäußert. ... Um seine Kritik zu untermauern, nannte der Beitragsverfasser den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Klägers, der Geschäftsführer mehrerer dieser Firmen war. Die genannten Daten entnahm er dem irischen Handelsregister. ... Im vorliegenden Fall entschied das OLG jedoch, dass ein öffentliches Interesse gem. Paragraf 28 Abs. 2 BDSG an der Aufklärung der Verbraucher und somit auch an der Nennung der Daten besteht. Dieses überwiegt gegenüber den Interessen des Klägers und rechtfertigt die Veröffentlichung. Laut Gericht muss derjenige, der als Geschäftsführer handelt, dulden, dass über ihn in "identifizierbarer Weise berichtet wird", wenn die Geschäftspraxis des Unternehmens kritisiert wird. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wegen dem ein Unterlassungsanspruch auch bestehen kann, liegt laut Gericht nicht vor, weil der Forumsbeitrag von der Meinungsfreiheit geschützt ist. ... |
Quelle und vollständiger Bericht: heise online