09.08.11

Rückgewinnungshilfe für Opfer von Focus Inkasso

Staatsanwaltschaft Frankenthal

5613 Js 31573/10

Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)

In einem bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal vom 03.05.2011, Az. 4b Gs 854/11, zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in Höhe von 843.282,91 EUR in das Vermögen der

Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH,
Sitz: Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen
Amtsgericht Ludwigshafen, HRB 62192
vertreten durch den Geschäftsführer
Friedrich Ferdinand Wilhelm von Krogh
, geb. am 10.11.1954 in Mölln

angeordnet. In Vollziehung des Arrestes wurden durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal folgende Forderungen der Gesellschaft gepfändet:

  1. Forderungen gegen Deutsche Postbank AG, Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den Konten Nr. 24418206, 2354206, in Höhe von 43.282,91 EUR.

  2. Forderungen gegen Kreissparkasse Rhein-Pfalz, Berliner Platz 2, 67059 Ludwigshafen, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den Konten Nr. 4010773, 242784, 242693 in Höhe von 600.000,00 EUR

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden Vermögenswerte der Gesellschaft gemäß §§ 111 b ff StPO einstweilen gesichert.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Die Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH betreibt den gewerblichen Einzug von überwiegend aus dem Bereich von Gewinnspieleintragungsdiensten stammenden Forderungen. Es besteht der Verdacht, dass die Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH in einer Vielzahl von Fällen unter Täuschung über die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen Inkassohonorare und als Rechtsanwaltsgebühren deklarierte Geldbeträge im Rahmen der Geltendmachung von Verzugsschadensersatz zu Unrecht vereinnahmt hat. Die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Frankenthal dienen der vorläufigen Sicherung der Ansprüche Geschädigter auf Rückforderung dieser ggf. zu Unrecht vereinnahmten Inkassohonorare und als Rechtsanwaltsgebühren deklarierter Geldbeträge.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder Geschädigte seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen, um anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff zu nehmen.

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen bedarf zusätzlich noch der Zulassung durch den Richter (§ 111 g StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst") gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf.

Frankenthal, den 15.07.2011

Quelle: eBundesanzeiger