17.08.11

Wie ein Gewinn zur Mogelpackung wird

Erst ein Preisrätsel, ein Anruf und dann eine Gewinnmitteilung …. Unzählige Verbraucher Sachsen-Anhalts sind offensichtlich glückliche Gewinner von 300 Euro. Der Gewinn- keine Bargeldzahlung- sondern eine 3-Tage-Reise nach Berlin im modernen Reisebus, 2 Übernachtungen in ausgesuchten Hotels sowie ein Musical/ Konzert-Besuch teilt eine Firma TKT Europe Ltd. aus Ebersbach mit.

Doch was auf den ersten Blick wie ein attraktiver Reisegewinn aussieht, entpuppt sich in Wahrheit als teure Mogelpackung.
Wo ist der Haken? Dieser offenbart sich beim genauen Lesen der Reisebedingungen. Da es sich um gesponserte Reisen handele, werde eine Sicherheitsleistung/ Kaution (45 Euro) verlangt, um sicher zu stellen, dass die Reiseplätze auch besetzt werden. Für die Beauftragung/ Bezahlung des Organisationsbüros hätte der Gewinner 65 Euro anerkannt. Während der Reise könne das Transportunternehmen eine Organisationspauschale z.B. Dieselzuschlag je nach Aufwand berechnen, kassiert würde während der Reise. Bei der Stornierung der Reise würde ein pauschalisierter Schadenersatz, mindestens 50 Euro fällig. Bei Gratis-Sponsorenreisen müsse ein Mindestumsatz von 80 Euro pro Person an Ausflügen gebucht werden. Auffällig auch, dass die Verbraucher keinen Reisepreissicherungsschein erhalten.

Die Berlinreise kann damit zu einem teuren Vergnügen werden. Ein Gewinn sieht nach Meinung der Verbraucherzentrale anders aus und rät bei derartigen Reisegewinnmitteilungen zu großer Vorsicht.
Verbraucher sollten auch beachten:
Wird eine kostenfreie Reise zu "0" Euro ausgelobt, kann ein
Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch den Kunden auch keine Stornogebühren verlangen, da sich diese nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§ 651 i Abs. 3 BGB) nach einem Vomhundertsatz des Reisepreises bemessen. So sind auch 50 Prozent von "0" Euro dann "0" Euro.
Werden neben dem Reisegewinn bei oder nach Vertragsschluss sog. Servicepauschalen, Zuschläge, Kautionen o.ä. verlangt und kein Reisesicherungsschein übergeben, liegt ein Verstoß gegen § 651 k BGB nahe.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt