Häufig bieten Unternehmen wie derzeit die Calzone s.a.r.l. und E.T.V Vertrieb UG auf Kaffeefahrten angebliche Reiseschnäppchen an und fordern eine Anzahlung, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein zu übergeben. "Verbraucher sollten keine Servicepakete, Kerosinzuschläge oder Kautionen bezahlen, so lange sie keinen Reisesicherungsschein erhalten haben", rät Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg und rügt: "Mancher bonitätsschwache Veranstalter zahlt keine Versicherungsprämie und verlagert so klammheimlich das Insolvenzrisiko auf die Verbraucher, die im Insolvenzfall leer ausgehen könnten.”
Solche Rechtsverletzungen auf Kosten der Kunden seien gängige Praxis. Deshalb haben erst kürzlich Europäischer und Bundesgerichtshof die Verbraucherrechte bei Insolvenz des Reiseveranstalters gestärkt. Sie stellten in einem anderen Zusammenhang klar, dass Insolvenzversicherer den gezahlten Reisepreis uneingeschränkt erstatten müssten – unabhängig davon, ob eine Reise zum Beispiel wegen zu wenigen Teilnehmern abgesagt oder von vornherein in betrügerischer Absicht verkauft wurde. Entscheidend sei, dass der Veranstalter den gezahlten Reisepreis insolvenzbedingt nicht erstatten könne.
Aus gutem Grund habe der Gesetzgeber Reiseveranstalter und Reisebüros gesetzlich verpflichtet, Reisenden vor der Annahme von Zahlungen einen Sicherungsschein zu übergeben, meint Reiserechtsexpertin Fischer-Volk: "Auf dem Schein sollten Angaben zum Versicherer, Reiseveranstalter, den Rechten der Urlauber sowie bei Befristung der versicherte Zeitraum vermerkt sein, so dass der Reisende schon vor Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs seines Veranstalters klare Hinweise und Ansprechpartner hat." Im Insolvenzfall gebe es vom Versicherer nicht nur den gezahlten Reisepreis zurück, dieser übernehme auch Kosten und Organisation der Rückreise aus dem Urlaub.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg