16.10.11

Paid Content vom LG Landshut abgewatscht

Musste sich Herr Drescher bereits im Februar 2011 vom Landgericht Berlin sagen lassen, dass seine OPM Media GmbH gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG verstößt, da Start- und Anmeldeseite sowohl von [drive2u.de] als auch von [live2gether.de] die Entgeltlichkeit der Angebote nicht hinreichend klar erkennen lassen, fängt er sich nun vom LG Landshut einerseits als Vertreter seiner neuen Firma Paid Content GmbH, andererseits auch als persönlich Beklagter die nächste Klatsche; diesmal für die Webseite [mitfahrzentrale-24.de]. Mit seiner Entscheidung vom 16.08.2011 (Az.:54 O 1465/11) verurteilt das Gericht die Beklagten unter Androhung eines Ordungsgeldes bis zu 250.000 €, bzw. sechs Monate Ordnungshaft,

es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank für Mitfahrgelegenheiten anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben ... “

Quelle und vollständiger Bericht: Internetabzocke