28.10.11

Abzockfirma „Buchungszentrale 24“ ist insolvent

Insolvenzverfahren

503 IN 20/10: Am 25.10.2011 um 10:17 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Buchungszentrale 24 GmbH, Franz-Grashof-Straße 4-8, 28201 Bremen (AG Bremen, HRB 25194),

vertreten durch:

Andreas Kaluschke, Kurt-Huber-Straße 46, 28327 Bremen, (Geschäftsführer). Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hölzle, Martinistraße 1, 28195 Bremen, Tel.: 0421 - 322 649 - 0, Fax: 0421 - 322 649 - 29, E-Mail: info@beck-hoelzle.de, Internet: www.beck-hoelzle.de. Insolvenzforderungen sind bis zum 27.12.2011 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte sind dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Leistungen müssen an den Insolvenzverwalter erfolgen (§ 28 InsO).

Gläubigerversammlung am:

Donnerstag, 09.02.2012, 10:00 Uhr, Saal 115, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen, (Berichts- und Prüfungstermin) zur Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

  • die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über

  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO)

  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)

  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan

  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
    besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines die Masse erheblich belastenden Darlehns, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert

  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§ 162, 163 InsO)

  • eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO)

  • die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung

sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Die Zustimmungen der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Quelle: Insolvenzbekanntmachungen