06.10.11

Content4u vor Wiener Handelsgericht verurteilt

Mit einem aktuellen Urteil gab das HG Wien einer Unterlassungklage des VKI - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen die Firma Conten4u aus Deutschland zur Gänze Recht.

Die Firma Content4u betreibt unter der Domain www.download-service.de eine Website, auf der interessierte User ein "Download-Service" zum Beziehen von verschiedenen Programmen nutzen konnten. Doch Kunden, die sich für das Service der grundsätzlich im Netz gratis zur Verfügung gestellten Programme anmeldeten, erlebten eine böse Überraschung. Laut Anbieter hatten sie damit einen Vertrag für eine zweijährige Nutzung des Donwload-Service von € 96,-- pro Jahr abgeschlossen Es überraschte daher nicht, dass viele Beschwerden und Anfragen von verunsicherten Konsumenten beim VKI und anderen Verbraucherschutzorganisationen eingingen, die in die Abofalle der Firma Content4u auf der Seite www.download-service.de tappten.

Mit einer Verbandsklage ging der VKI gegen die unseriöse Kostengestaltung vor und bekam vor Gericht Recht. Denn die Entgeltinformation war im Anmeldefeld nicht klar und deutlich gestaltet. Der Kostenhinweis befand sich lediglich am rechten oberen Rand der Anmeldemaske versteckt. Die Beklagte verstößt damit gegen die Informationspflichten des KSchG und des ECG. Internetanbeiter müssen auf ihrer Homepage klar und eindeutig die Preise der angebotenen Dienstleistungen angeben. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die im Netz üblicherweise kostenlos angeboten werden, wie zum Beispiel das Programm "OpenOffice". Die von der Beklagten gewählte Gestaltung ihrer Website lässt die Preisinformation gegenüber den angebotenen Programmen in den Hintergrund treten. Das Gericht sieht in den Entgeltbedingungen, die auf der Seite der Beklagten sowie in den AGB verwendet werden, überraschende Vertragsbestimmungen, die für den Kunden gem. § 864a ABGB nachteilig und überraschend sind.

Auf der Website befanden sich folgende Klauseln:

1. Durch Drücken des Button "Jetzt anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 96 EUR inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu 8 Euro) bei einer Tragslaufzeit von 2 Jahren.

2. Durch die Anmeldung entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mwst. pr Jahr (12 Monate zu je 8 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.

In den AGB war unter Punkt "Vertragslaufzeit, Vergütung, Anpassung der Vergütung" folgende Regelung:

3. Der Nutzer verpflichtet sich, der Anbieterin monatlich einen Betrag in Höhe von 8,00 Euro für die Verschaffung des Zugangs zum Kundenbereich zu zahlen. Die geschuldete Vergütung ist dem Nutzer für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus zu berechnen.

Das HG Wien gab dem Unterlassungsbegehren des VKI zur Gänze statt. Die verwendeten Klauseln lassen den durchschnittlichen Verbraucher bei Abruf der Website nicht eindeutig erkennen, dass die angebotenen Dienstleistungen kostenpflichtig sind. Die Preisinformation muss jedoch für Verbraucher klar und deutlich zur Verfügung gestellt werden. Stellt man auf die Branchenüblichkeit ab, wonach derartige Dienstleistungen grundsätzlich kostenlos im Internet zum Download bereit gestellt werden, so ist dies eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 20.09.2011, 30 Cg 5/11d

Quelle und vollständiger Bericht: Verbraucherrecht.at

Dass mit der Content4U GmbH ausgerechnet eine zum Frankfurter Kreisel des Michael Burat gehörende Firma vom Wiener Handelsgericht eine derbe Schlappe einstecken musste, entbehrt nicht einer gewissen Komik. Denn auf seinem Blog savonarola.org werden von besagtem Abzocker Michael Burat die Verbraucherschützer und Kritiker pauschal als "durchgeknallte Netzindianer" bezeichnet. Gleichzeitig sind in den Medien Interviews zu sehen, in denen man den Eindruck gewinnt, ein "bekiffter Buchhalter" würde uns seine eigene Wahrheit als Allgemeingut verkaufen wollen. So sollen nach Ansicht von Michael Burat ein paar Sternchen als Hinweis auf eine Kostenpflicht ausreichen. Während sich in Deutschland noch einige Richter davon verwirren ließen, kamen ihre Kollegen in Österreich zu einem wesentlich verbraucherfreundlicherem Urteil. Laut Urteilsbegründung sind die Abzockseiten absichtlich so aufgebaut, um die Kostenpflicht vor den Nutzern zu verschleiern.

Der Kläger behauptet, die von der Beklagten im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendeten Klauseln in AGB oder Vertragsformblättern seien nachteilig überraschend (§ 864a ABGB). Die von der Beklagten auf ihrer Website angebotenen Programme könnten auch kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden. Ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher müsse nicht davon ausgehen, dass er dafür ein Entgelt zu zahlen habe. Die Information sei im Anmeldefeld nicht klar und deutlich gestaltet. Der Hinweis auf die Kostenpflicht sei bewusst am rechten oberen Rand der Anmeldemaske versteckt.

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Beim durchschnittlichen Verbraucher, der im Internet nach Gratisprogrammen surft, ist die Aufmerksamkeit eher gering anzusetzen. Er wird sich auf das Auffinden von Download-Möglichkeiten konzentrieren und bei klaren und deutlichen Preisinformationen sofort erkennen, dass kein Gratisprogramm angeboten wird. Die von der Beklagten gewählte Gestaltung ihrer Website lässt jedoch diese Preisinformation gegenüber den angebotenen Programmen in den Hintergrund treten.

Quelle: 30 Cg 5/11d