21.10.11

BaFin-Lizenz für Online-Paymentdienste notwendig

Für die Finanztransfergeschäfte von Online-Zahlungsdiensten ist laut einem Urteil des Landgricht Köln (AZ: 81 O 91/11) eine BaFin-Lizenz erforderlich.

Erbringt ein Unternehmen gewerbsmäßige Bestellvermittlungen in Verbindung mit einer Online-Zahlungsmöglichkeit, so handelt es sich um ein Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlungsmöglichkeit als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erbracht wird.

Bei einem Dienst, der es ermöglicht, ohne Einrichtung eines Kontos einen Geldbetrag ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger entgegenzunehmen, handelt es sich um einen Zahlungsdienst im Sinne von § 1 Abs. 2 ZAG, und zwar in Form eines Finanztransfergeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geldbetrag um Buchgeld handelt.

Die Verfügungsbeklagte handelt als Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Das ist der Fall bei Unternehmen, die u. a. gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringen, ohne unter Nr. 1-4 zu fallen. Letzteres ist unzweifelhaft und wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die Verfügungsbeklagte handelt bei der Nutzung der Online-Zahlungsmöglichkeit gewerbsmäßig, nämlich im Rahmen der gewerblichen Bestellvermittlung. Die Vorschrift fordert nicht, dass es dem Unternehmen gerade um die Zahlungsdienste gehen muss. Vielmehr werden auch Zahlungsdienste als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erfasst. Es genügt, dass die Zahlungsdienste im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit erbracht werden.

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Es handelt sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG um Zahlungsdienste in Form von Finanztransfergeschäften. Diese liegen u. a. bei Diensten vor, bei denen ohne Einrichtung eines Kontos ein Geldbetrag ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger entgegengenommen wird. So liegt es hier, wenn die Verfügungsbeklagte z.B. über PayPal die Beträge für die Bestellungen vereinnahmt und diese später an die Lieferanten auskehrt. Dabei beschränkt § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG den Geldbetrag nicht auf Bargeld, sondern gilt auch für Buchgeld

Die für gewerbliche Betätigung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich nicht zwingend auf die Zahlungsdienste beziehen, sondern es genügt, wenn die Zahlungsdienste die Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Hauptgeschäfts fördern. Es handelt sich bei der Vereinnahmung und Weiterleitung der Geldbeträge durch die Verfügungsbeklagte nicht um eine unentgeltliche Tätigkeit, sondern um eine bei einer Gesamtbetrachtung entgeltliche Tätigkeit, bei der der Zahlungsdienst in der Provision mitvergütet ist.

Quelle und vollständiges Urteil: Telemedicus