23.08.09

StA Flensburg: Rückgewinnungshilfeverfahren für Opfer von tricky.at

Im Rahmen eines Rückgewinnungshilfeverfahrens wegen Betruges sucht die Staatsanwaltschaft Flensburg nach Opfern, die unberechtigte Forderungen der Abofalle tricky.at bezahlt haben. Betrieben wurde die Seite tricky.at von dem aus Harrislee bei Flensburg stammenden Tim Owesen. Bereits Ende Juli wurde von der Behörde die folgende Mitteilung veröffentlicht.

Staatsanwaltschaft Flensburg

103 Js 4904/06 FE

In einem unter dem Az.: 103 Js 4904/06 bei der Staatsanwaltschaft Flensburg geführten Ermittlungsverfahren wegen Betrugs hat der Beschuldigte Tim Owesen, geb. am 23.12.1985 als Geschäftsführer der Firma „Mobile Premium Credits“ die Webseite www.tricky.at betrieben.

Auf dieser Seite wurde mit einer Sonderaktion geworben, die eine Umfrage und Anmeldung bei www.tricky.at beinhaltet. Für die Einrichtung dieses Accounts waren einmalig 120,- € zu zahlen.

Als Gegenleistung sollte der Einzahler einen MP3-Player, sowie Zugriff auf eine Liste von Gutscheinen über mindestens 200,- € erhalten.

Tatsächlich erhielten die Geschädigten diese Leistungen nicht.

Die Staatsanwaltschaft Flensburg führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden 35.480,05 €, die zwischenzeitlich auf einem Konto des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein hinterlegt sind, gesichert.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Für die Geltendmachung ihrer Ansprüche sind die Geschädigten ausschließlich selbst zuständig.

Die von der StA zugunsten Verletzter gesicherten Vermögenswerte wirken nicht unmittelbar für und gegen Geschädigte.

Sofern sie auf die von Staatswegen gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen, müssten Sie Ihrerseits entsprechende Titel( Urteil, dinglicher Arrest usw.) einholen, um entsprechende Pfändungsmaßnahmen ergreifen zu können.

Nach Vollstreckung bedarf es gem. §§ 111 g, h StPO der Zulassung durch einen gerichtlichen Beschluss.

Ich rege an, dass Sie zwecks Einleitung der erforderlichen Schritte einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin beauftragen.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass von hier aus keine weiteren Auskünfte über die von Ihnen zu ergreifenden Maßnahmen gegeben werden können.

Quelle: ebundesanzeiger AZ: 103 Js 4904/06 FE

Mittlerweile wurde Tim Owesen als verantwortlicher Betreiber Abzockseite tricky.at zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt, wie die shz am 13.11.2008 unter dem Titel "Das Psychogramm eines Abzockers" berichtete.

Zum zweiten Verhandlungstag erschien Tim O. (22) erst gar nicht. Der Internet-Betrüger aus Harrislee musste polizeilich vorgeführt werden, um sich seine Bewährungsstrafe abzuholen. .....

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Das Plädoyer des Staatsanwalts verfolgt er mit gesenktem Haupt. "Planmäßige Abzocke" wirft der Ankläger ihm vor. Mit dem Urteil von zwölf Monaten, auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, geht das Gericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft noch hinaus. Zumal Tim O. in Erwartung des Prozesses Ende letzten Jahres einen Vertragspartner um 600 Euro prellte - mit manipulierten Kontoauszügen und einer falschen Identität.

Quelle und vollständiger Artikel: shz.de