02.06.11

Abmahnungen: Vollmacht im Original oder Kopie?

Seit jeher ist es bei den deutschen Oberlandesgerichten umstritten gewesen, ob einem wettbewerbsrechtlichen Abmahnschreiben eine rechtsanwaltliche Vollmacht im Original beizulegen ist oder ob eine einfache oder beglaubigte Kopie dieser Vollmacht ebenfalls ausreicht.

Diese Frage war für den jeweils wettbewerbsrechtlich Abgemahnten insbesondere im Internet deshalb wichtig, weil das Fehlen einer solchen Originalvollmacht die wettbewerbsrechtliche Abmahnung insgesamt wegen Formmangels nach § 174 Absatz 1 BGB und damit einhergehender Nichtigkeit ins Leere gehen lassen konnte. ...

Hier hat der BGH nun in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 19.05.2010 - Az.: I ZR 140/08 - endlich Rechtsklarheit geschaffen und den jahrelangen Streit in Rechtsprechung und juristischer Literatur beendet.

Der BGH erklärt in seinem Urteil ausdrücklich, dass eine Originalvollmacht zur Wirksamkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnung auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt ist. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Computerwoche