Verbraucherzentrale rät Betroffenen, sich vom Ausschluss des Widerrufsrechtes und der Androhung einer Wertersatzpflicht nicht beeindrucken zu lassen
Die Begründungen der Anbieter, warum ein Verbraucher sein ihm gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht bei einem Vertragsschluss im Internet nicht wahrnehmen könne, sind teilweise abenteuerlich und beruhen oftmals auf keiner gesetzlichen Grundlage.
Verbrauchern, die einmalig einen Routenplaner im Internet nutzten und dann eine saftige Rechnung erhielten, teilt die Eventus Lernsysteme GmbH aktuell mit, dass sie doch Folgendes verstehen müssen: Um das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen zu können, müssen beide Parteien die Leistungen zurück gewähren können. Der Verbraucher könne jedoch unmöglich die angebotene Dienstleistungen zurückgewähren, weshalb ein Widerrufsrecht nicht bestünde. Die Firma verweist zugleich auf einen Paragrafen, der das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen tatsächlich ausschließt, jedoch in dem hier beschriebenen Fall nach Auffassung der Verbraucherzentrale überhaupt nicht zur Anwendung kommen kann. Offensichtlich ist sich die Firma dabei selbst nicht ganz sicher und droht deshalb zumindest mit einer Forderung nach Wertersatz für die erbrachte Leistung.
Was die Eventus GmbH auf ihrer Homepage anbietet, ist ein Routenplaner. Gibt man Abfahrts- und Zielort ein, kommt nicht - wie auf vielen anderen Seiten üblich - das Suchergebnis, sondern eine Eingabemaske für die persönlichen Adressdaten. Dabei übersieht man zwangsläufig, dass mit der Routenabfrage ein Jahresabonnement gegen ein Entgelt von 8 Euro im Monat, also insgesamt 96 Euro zustande kommen soll. Diese für den Verbraucher wichtigen Informationen, eingebettet zwischen Gewinnspiel und Bußgeldkatalog, sind für diesen jedoch nicht transparent wahrnehmbar. Kosten und Laufzeit finden sich nicht einmal in den AGB wieder, die der Verbraucher durch Häkchensetzung akzeptieren muss. Hier liegt nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. ganz klar eine unseriöse Abofalle vor. ...
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