29.08.12

HG Wien untersagt Tel64 s.r.o. Ping-Anrufe

Unzählige Konsumenten erhielten im Dezember 2010 eine Rechnung der Firma Tel64 s.r.o. über 79 Euro. Sie hatten angeblich ein Abo für eine Erotik-Dienstleistung abgeschlossen. Die Firma hatte die Betroffenen durch sogenannte „Ping-Anrufe“ (Lockanrufe, die rasch abgebrochen werden) dazu verleitet, bei der auf dem Display des Telefons angezeigten österreichischen Mobilfunknummer zurückzurufen. In der Folge wurde der Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages behauptet. Als „Beweis“ sollte der Einzelverbindungsnachweis des Telefonanbieters dienen, auf dem die Rückrufe natürlich aufschienen.

Gegen diese Praktiken der Firma Tel64 s.r.o. mit Firmensitz in Prag ging der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums mittels Unterlassungsklage vor. Das Handelsgericht Wien stellte nun klar: Wer derartige Anrufe ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers tätigt, verstößt gegen § 107 TKG. Das Vorgehen stellt auch eine aggressive Geschäftspraxis gem. § 1a UWG dar. Zudem wurde ein Verstoß gegen die im Fernabsatz zwingenden Informationspflichten festgestellt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 24.8.2012).
Nähere Informationen inkl. Urteil finden Sie auf www.verbraucherrecht.at.

Quelle und vollständiger Bericht: Arbeiterkammer Burgenland

Polizei stoppt unerlaubte Verkaufsveranstaltung

Beamte des Polizeiposten Hemsbach unterbrachen am Dienstagmittag, 21. August, eine so genannte "Kaffeefahrt" und untersagten die Fortsetzung einer gerade laufenden Verkaufsveranstaltung. Den Beamten zufolge hatte sich bei der Kontrolle heraus gestellt, dass keiner der drei Verantwortlichen über die notwendigen gewerberechtlichen Erlaubnisse verfügte. ...

Eine Firma "VIP Travel Club" aus Bremen/Suhr hatte aus dem angeblichen Anlass eines "25. Jubiläum der großen deutschen Lotteriegesellschaften" offensichtlich im Raum Ludwigsburg zu der "Preisverleihung" über persönlich adressierte Gewinnmitteilungen eingeladen, ...

Quelle und vollständiger Bericht: Rhein-Neckar-Zeitung

24.08.12

Sind Abmahnungen für KVR Handelsges. mbH rechtsmissbräuchlich?

Beim Thema Abzocke war es in den vergangenen Monaten recht ruhig geworden. Es gab so gut wie keine Neuigkeiten zu berichten. Doch seit Anfang des Monats hat sich das schlagartig geändert. Der Grund dafür sind gewerberechtliche Abmahnungen der Kanzlei Urmann & Collegen (U+C) für die in Gammelsdorf ansässige Firma KVR Handelsgesellschaft mbH (zuvor OPM Media GmbH) mit ihrem Geschäftsführer Frank Drescher, die mittlerweile wohl ein paar hundert Gerwerbetreibernde erhalten haben. Seit Beginn der Abmahnwelle wächst die Kritik an der Kanzlei U+C sowie der KVR Handelsgesellschaft mbH und zieht immer größere Kreise. Auch die Kanzleien und Anwälte, welche sich mit dem Thema beschäftigen (müssen), stufen diese Massenabmahnaktion entweder gleich als rechtsmißbräuchlich, zumindest aber mehr als dubios ein. Diverse Rechtsanwälte und Kanzleien haben auf ihren Webseiten eine Einschätzung zum Thema veröffentlicht. Nachfolgend haben wir für Sie eine kleine Auswahl an recht interessanten Zitaten zusammengetragen.

In der Kanzlei Dr. Damm & Partner stellt man sich die Frage:
Sind die Abmahnungen der Kanzlei U+C Rechtsanwälte für KVR Handelsgesellschaft mbH rechtsmissbräuchlich?

Derzeit scheint sich eine neue “Abmahnwelle” durch das Land zu bewegen. Ausgesprochen werden die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen (etwa wegen fehlerhafter AGB-Klauseln) durch die aus dem Filesharing-Bereich (Pornofilme) bekannte Kanzlei Urmann & Collegen, auch unter dem Kürzel U+C bekannt. Sie vertritt die Firma KVR Handelsgesellschaft mbH, welche ihrerseits durch Herrn Frank Drescher als Geschäftsführer vertreten wird. In zahlreichen Foren, aber auch in Blogs von Kanzleien aus dem IT/IP-Bereich finden sich Hinweise auf die schiere Anzahl von Abmahnungen im Namen der KVR Handelsgesellschaft mbH. Auch unserer Kanzlei liegen mehrere Abmahnungen der KVR Handelsgesellschaft mbH vor, Tendenz steigend. Aus unserer Sicht sind diverse Anhaltspunkte gegeben, die ein rechtsmissbräuchliches und damit unzulässiges Abmahnverhalten (vgl. § 8 Abs. 4 UWG) nahelegen. Doch nicht jeder Umstand ist geeignet, rechtsmissbräuchliches Verhalten zu belegen ...

Rechtsmissbräuchlich ist es allerdings, wenn die Abmahntätigkeit des abmahnenden Unternehmens in keiner Relation mehr mit der eigenen Geschäftstätigkeit steht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2011, Az. I-4 U 55/11, hier) oder ein Shop mit den Produktabbildungen und -texten eines anderen Onlinehändlers versehen ist, der Webauftritt also ersichtlich nur pro forma geführt wird, um eine Aktivlegitimation für die eigene Abmahntätigkeit zu konstruieren. Es ist also die Gesamtschau an Indizien, welche einen Rechtsmissbrauch belegt. Aus unserer Sicht sind weitere Indizien gegeben, die für einen solchen Rechtsmissbrauch sprechen.

Der Rechtsanwaltskanzlei Metzler erscheint die ihr vorliegende Abmahnung dubios zu sein.

Auch diese wettbewerbsrechtliche Abmahnung erscheint zuweilen dubios. So steht die Website der Mandantschaft, www.kvr-onlineshop.de, seit einiger Zeit “vorübergehend nicht zur Verfügung” und lässt Zweifel an der kommerziellen Funktionalität und damit dem wirklich entstandenen wirtschaftlichen Schaden aufkommen. Des weiteren wurde in uns vorliegenden Fällen das Fehlen einer Widerrufsbelehrung beanstandet, obwohl diese deutlich sichtbar auf dem als Beweis anhängig gemachten Screenshot deutlich sichtbar ist.

Auch auf dem Blog it-recht deutschland wundert man sich über das anscheinend mehr als Offline-Shop betriebene Portal kvr-onlineshop.de.

Wie u.a. die Kollegen von GGR und Thomas Stadler berichten, wollen die geschätzten Kollegen mit dem griffigen Kürzel “U+C” nunmehr mehr als 150.000 (!) Namen von Abgemahnten auf auf ihrer Internet Seite öffentlich machen.

Die Kollegen haben nach dem ihnen eigenen Verständnis für einen solchen Schritt nicht nur das Recht, sondern auch die Moral auf ihrer Seite.

Einen solchen Mut zur Öffentlichkeit würden wir uns auch in dem Fall wünschen, der uns (und viele andere Kollegen und Betroffene) nunmehr bereits seit knapp einer Woche Tag für Tag beschäftigt.

Doch leider bleibt der Shop, derentwegen die Kollegen in den letzten Tagen nunmehr geschätzte 1.000 Abmahnungen an Händler jeglicher Produktkategorien verschickt haben, seit einigen Tagen konsequent für die Öffentlichkeit uneinsehbar ...

Nach Auffassung der Kanzlei DR. jur. Walter Felling handelt es sich bei den Abmahnungen der Kanzlei Urmann + Collegen für die KVR Handelsgesellschaft mbH um unzulässige Massenabmahnungen.

In letzter Zeit erreichen uns immer mehr Abmahnungen der Rechtsanwälte Urmann + Collegen (U+C RAe) aus Regensburg. Diese mahnen derzeit für die KVR Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Gammelsdorf wegen angeblich fehlerhafter Allgemeinen Geschätfbedingungen ab.

Unserer Kanzlei liegen aktuell (Datum ab dem 08.08.2012) inzwischen 9 Abmahnungen des o.g. Duos vor. Es sind massive Erkenntnisse darüber vorhanden, dass diese Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich einzustufen sind. Es dürfte sich nach diesseitiger Erkenntnis um eine unzulässige Massenabmahnung handeln.
Jedes Unternehmen, dass von diesem Duo abgemahnt wird, sollte in keinem Fall ohne anwaltliche Prüfung die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch keine Zahlungen leisten.

Zweifel an der Funktionalität des vermeintlichen Onlineshops der KVR Handelsgesellschaft mbH die Kanzlei KOPP PARTNER

Bemerkenswert ist, dass die KVR GmbH offensichtlich nur kurzfristig einen sehr einfach aufgestellten Online-Shop betreiben hat. Ob von dort jemals wirklich ein ernsthafter Warenabsatz betrieben worden ist, darf stark bezweifelt werden. Mittlerweile ist der der Shop sogar gänzlich offline gesetzt worden.

Nach allem gehen wir davon aus, dass die Abmahnungen der KVR Handelsgesellschaft mbH rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs.4 UWG und damit unzulässig sind.

In der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE zweifelt man, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

Die Berechtigung solcher Abmahnungen sowie der darin geltend gemachten Ansprüche erscheinen uns in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft. So stellt sich beispielsweise bereits in vielen Fällen die Frage, ob das für entsprechende Ansprüche erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten überhaupt gegeben ist. ...

Hiervon losgelöst stellen sich nach unserer Auffassung viele der Abmahnungen der Kanzlei als rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG dar. So wurden offenbar innerhalb kürzester Zeit eine Vielzahl von wortlautgleichen Abmahnungen im Auftrag der KVR verschickt. Dies könnte im Missverhältnis zu der sonstigen wirtschaftlichen Betätigung der KVR stehen, insbesondere nachdem deren Interseite inzwischen Offline gestellt wurde.

Zum aktuellen Stand und Hintergründe informiert ein Bericht des Verbraucherschutzportals Computerbetrug.de

Die Abmahnungswelle war, so macht es zumindest den Eindruck, generalstabsmäßig geplant. Zunächst suchte die Olivosmedia GmbH von Bernhard S., einem guten Bekannten von Frank D., per Stellenanzeige 30 Fachkräfte, um Rechtsverstösse im Internet zu recherchieren, AGB rechtlich zu prüfen und gefundene Verstösse zu dokumentieren. Antritt der Mitarbeiter der Olivosmedia mit Sitz in München, Grillparzerstr. 12, sollte der Stellenazeige zufolge am 11. Juli 2012 sein. Gut einen Monat später wurde der Internetshop KVR online gestellt. Kurz darauf erhielten die ersten “Mitbewerber” die kostenpflichtigen Abmahnungen zugestellt.

Auch der Briefkasten der KVR deutet darauf hin, dass zwischen dem “Shop-Betreiber” Frank D. und der Olivosmedia GmbH mehr als enge Beziehungen bestehen. Faktisch residieren beide offensichtlich unter einer gemeinsamen Adresse.

Wie eng die Beziehungen sind und welche Personen und Firmen in Gammelsdorf, Priel 5 residieren, dokumentiert unser Foto.

Eine lesenswerte Zusammenfassung über den Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen finden Sie im Blog it-Recht.

Nepp mit Branchenverzeichnis: Sieg für Opfer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Firma Marber GmbH aus Recklinghausen einen Dämpfer verpasst. Das Unternehmen betreibt das Gewerbeverzeichnis www.gewerbedatenbank.org. Sie schickt Gewerbetreibenden Angebote für einen Eintrag in das Verzeichnis. Ein Unternehmer, der unterschrieben hatte, wurde anschließend aufgefordert, rund 774 Euro zu zahlen. Den Hinweis im Formular auf die Kosten hatte er nicht gesehen. Er weigerte sich daher zu zahlen und wurde verklagt. Der BGH entschied, dass der Kostenhinweis im Formular der Marber GmbH zu unauffällig gestaltet sei. Der Beklagte muss nicht zahlen (Az. VII ZR 262/11).

Quelle und vollständiger Bericht: Stiftung Warentest

Drittanbietersperre jetzt auch bei E-Plus möglich

Auch Kunden des Mobilfunknetzbetreibers E-Plus haben seit 22. August 2012 die Möglichkeit, sich über eine Drittanbietersperre vor unberechtigten Abrechnungen über die Mobilfunkrechnung zu schützen. Die Drittanbietersperre ist Teil des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG), das am 10. Mai 2012 in Kraft trat. Wie die Verbraucherzentrale Saarland mitteilt, hatte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen erfolgreich dafür eingesetzt, die Drittanbietersperre im TKG zu verankern.

Mit der Änderung reagierte der Gesetzgeber auf die immer wiederkehrenden Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mobilfunkanbietern, die Leistungen von Dritten über die Handyrechnung abgebucht hatten. Bei solchen Leistungen kann es sich beispielsweise um Gewinnspiele oder Abonnements für Klingeltöne handeln. Oftmals war den Verbrauchern nicht bewusst, dass sie ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen hatten – das böse Erwachen kam erst mit der Rechnung des Mobilfunkanbieters.

Nachdem die übrigen drei Netzbetreiber T-Mobile, Vodaphone und Telefonica O2 die Sperrmöglichkeit zum Teil schon vor oder zumindest unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes am 10. Mai angeboten hatten, will nun auch E-Plus nach einer erfolgreichen Abmahnung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband diesen Schutz für seine Kunden anbieten. Kunden von E-Plus sollten daher bei Bedarf diese Möglichkeit wahrnehmen und die kostenlose Sperre einrichten lassen.

Quelle und vollständiger Bericht: Verbraucherzentrale Saarland