02.02.12

Ärger um melango.de nimmt nicht ab

Die Kritik an demOnline-Shop melango.de reißt nicht ab. Immer wieder melden sich Betroffene bei OpSec, um ihrem Ärger über die unseriösen Geschäftspraktiken Luft zu machen. Auch in diesem Monat erhielt OpSec Meldungen, die die Markenschutzexperten dazu veranlassten, dem Betreiber der B2B-Plattform melango.de erneut den Negativ-Preis „Das Schwarze Schaf“ zu verleihen.

Aufgrund verschiedener Beschwerden über den Online-Shop melango.de, der Gewerbetreibenden hauptsächlich Restposten und Konkursware zu besonders günstigen Preisen anbietet, zeichnete OpSec den Betreiber in der Vergangenheit bereits zweimal mit dem Negativ-Preis „Das Schwarze Schaf“ aus – zum ersten Mal im November 2008 und zuletzt im September 2010. Da OpSec jedoch auch weiterhin Meldungen von Betroffenen erhält, die die Geschäftsmethoden von melango.de kritisieren, haben sich die Markenschutzexperten dazu entschieden, dem Betreiber in diesem Monat erneut die unrühmliche Trophäe zu verleihen.

Wie aus den Meldungen hervorgeht, die OpSec in diesem Monat erhalten hat, ist das Hauptproblem nach wie vor die kostenpflichtige Mitgliedschaft über 24 Monate, die man automatisch abschließt, wenn man sich auf der Seite registriert, was erforderlich ist, um das Angebot überhaupt nutzen zu können. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist, dass Nutzer auf der Seite nicht ausreichend über die Kostenpflichtigkeit informiert werden. So befindet sich auf der Startseite kein Kostenhinweis und die AGB sind sehr versteckt. Erst wenn man ganz weit nach unten scrollt, gelangt man zu dem Button „Allgemeine Nutzungsbedingungen“. Die Schrift ist jedoch recht klein und in einem unauffälligen Grau gehalten. Klickt man die „Allgemeinen Nutzungsbedingungen“ an, muss man ebenfalls erst einmal nach unten scrollen, um zu Paragraph fünf „Preise und Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung“ zu gelangen. Dort gibt es dann schließlich einen weiteren Link zur Preisliste.

Zwar befindet sich auch ein Kostenhinweis auf der Anmeldeseite oben rechts, allerdings ist dieser leicht zu übersehen, da er nicht auf gleicher Höhe wie das Anmeldeformular liegt. Zudem, und das ist der zweite Kritikpunkt, rechnen Kunden in der Regel überhaupt nicht mit derartigen Zusatzkosten, da man bei anderen Handelsplattformen normalerweise kein Abo abschließen muss, um dort einkaufen zu können.

Beide Kritikpunkte sind auch Bestandteil eines Urteils, das das Amtsgericht Dresden am 5.10.2011 verkündet hat. Darin wurde einer Kundin, die gegen die Mitgliedsgebühr geklagt hatte, Recht gegeben. Dem Betreiber von melango.de stehe kein Zahlungsanspruch zu. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die 24-monatige Mitgliedschaft und die Kostenpflichtigkeit der Leistungen von melango.de überraschend seien, da dies – wie oben bereits erwähnt – bei anderen Online-Shops, in denen man Produkte käuflich erwerben kann, in der Regel nicht üblich ist. Auch der nicht ausreichende Hinweis auf die Kosten wurde vom Gericht bemängelt.

Quelle und vollständiger Bericht: Das Schwarze Schaf

Phishing: Betrug von Mastercard-Kunden

Die Verbraucherzentrale warnt vor einer neuen gefährlichen Masche beim Phishing nach Bankdaten. Betroffen davon sind aktuell tausende Kunden von Mastercard. Sie erhalten E-Mails, die eine "vorübergehende Sperrung der Kreditkarte" ankündigen. Die "kostenlose" Aktivierung der Karte sei auf einer Internetseite möglich, zu der ein Link in Phishing-E-Mails führe.

Phishing: Kreditkarte am HakenWer auf den Link klickt, trifft auf eine Webseite, die auf den ersten Blick kaum von der echten Mastercard-Seite zu unterscheiden ist. Schlimmer noch: Auf dieser Phishing-Seite sind bereits viele persönliche Daten wie Name und Adresse der E-Mail-Empfänger korrekt eingetragen. Das dreiste Szenario soll dazu verleiten, sensible Daten wie Kreditkartennummer und Abrechnungskonto in die entsprechenden Felder einzutragen. Die Verbraucherzentrale rät dringend, die E-Mails zu ignorieren und keinesfalls auf den enthaltenen Link zu klicken. Denn seriöse Finanzdienstleister fordern ihre Kunden niemals per E-Mail auf, geheime Daten im Internet einzutippen.

Zu erkennen sind die gefälschten Websites beispielsweise an den im Internet-Browser angezeigten kryptischen Adressen wie "www.lpnam.com/content/components/com_user/Kunden9214892485912359214/sicherung-daten-verizifizierung/index.html". Aber auch seriös aussehende Adressen wie "http://www.verifikation-mastercard.de/" führen nicht zum echten Anbieter, sondern zu einer Betrugsseite. Obendrein fehlt es an einer für das Online-Banking notwendigen verschlüsselten Verbindung. Diese wird normalerweise durch ein "https" vor der Website-Adresse und ein kleines Schloss in der unteren Statusleiste des Browsers angezeigt.

Wer den Phishern bereits ins Netz gegangen ist und seine Daten auf der betrügerischen Website eingegeben hat, sollte so schnell wie möglich seine Hausbank und Mastercard kontaktieren. Ist bereits ein finanzieller Schaden entstanden, sollte umgehend eine Anzeige bei der Polizei erfolgen.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

GBB Ltd. versendet europäische Zahlungsbefehle aus Ungarn

Rechtzeitig Einspruch erheben und den in Ungarn ausgestellten europäischen Zahlungsbefehl (=Mahnbescheid) von GelbesBranchenbuch.com abwenden!

Hintergrund: Eine Mandantin war wie die meisten eine unfreiwillige "Kundin" von GelbesBranchenbuch.com der GBB Ltd. mit Sitz auf den Marshall-Inseln. Nachdem die AGB geändert wurden und in den AGB ein neuer Gerichtsstand (Budapest) festgelegt wurde, und nachdem es mehrere Mahnschreiben von Feigenbaum und Stern gab, hat nun die ungarische Notarin Dr. Kádár Zsuzsanna, 1114 Budapest, Ulászló u. 21. I/1-2, einen europäischen Mahnbescheid ausgestellt. Als Vertreter der GBB Ltd. tritt ein Rechtsanwalt Dr. Pákay András, ebenfalls aus Budapest, auf.

In Ungarn ist es zulässig, dass ein Notar einen Mahnbescheid ausstellt (in Deutschland: nur Gerichte).

Ein Europäischer Mahnbescheid kann in jedem Mitgliedsstaat vollstreckt werden, wenn die Einspruchsfrist von 30 Tagen nach Zustellung abgelaufen ist. Der Einspruch muss in einer der am Gericht (bzw. hier: Notarin) geltenden Amtssprachen eingelegt werden, hier auf Ungarisch. Wird die Einspruchsfrist versäumt, kann der europäische Zahlungsbefehl in Deutschland vollstreckt werden.
Gegen die spätere Vollstreckung hilft dann möglicherweise eine Vollstreckungsgegenklage, aber das hängt vom Einzelfall ab.

Quelle und vollständiger Bericht: Kanzlei Thomas Meier

Wie Sie sich zur Wehr setzen können, wird ihnen auf der Webseite der Kanzlei Thomas Meier erklärt.

Abofalle statt Flugticket - Abzocke in Facebook

Noch nie wurden so viele Daten wie heute gesammelt, analysiert und für (Abzock)-Geschäfte genutzt. Der aktuelle Facebook-Fall eines gefälschten Gewinnspiels im Namen der Lufthansa zeigt, wie schnell Daten für dreiste Abzockmethoden missbraucht werden können. An der virtuellen Pinnwand vieler Facebook-Freunde klebt der Satz: "Gewinnen Sie zwei Lufthansa-Tickets für Flüge in die ganze Welt (nur für begrenzte Zeit)". Wer den Link anklickte, landete auf einer betrügerischen Gewinnspieleseite und wurde aufgefordert, die Handynummer anzugeben. Danach schnappte die Falle zu. Statt kostenloser Tickets hatte der Nutzer ein Spiele-Abonnement für knapp drei Euro pro Woche abgeschlossen.

Kathrin Körber, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen: "Solche und ähnliche Betrugsmaschen grassieren im World Wide Web und begegnen uns fast täglich in der Beratung. Ziel unseriöser Webseiten ist es, an E-Mail-Adressen, Handy-Nummern oder andere persönliche Daten zu kommen, um Kasse zu machen."

Körber rät grundsätzlich zur Datensparsamkeit. Wer auf ein solches Abo hereingefallen ist, sollte schnellstmöglich den angeblichen Vertragsschluss sowohl gegenüber dem Mobilfunkanbieter als auch dem Gewinnspieleanbieter bestreiten und darauf bestehen, lediglich an einem kostenlosen Gewinnspiel teilgenommen zu haben. Darüber hinaus ist der vermeintliche Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten und schließlich vorsorglich zu kündigen.

Tipp der Verbraucherzentrale Niedersachsen: Für die Zukunft sollten Verbraucher beim eigenen Mobilfunkanbieter "Dienstleistungen Dritter" sperren.

Quelle: Verbraucherzentale Niedersachsen

30.01.12

Hamburger Tourist AG lädt ein zum Heizdeckenkauf

Frau S. aus Mecklenburg-Vorpommern freute sich über die nette Einladung zu einem Ausflugstag in Hamburg aus Anlass des „50-jährigen Jubiläums der Hamburger Tourist AG”. Aufgeregt rief sie ihre Nichte in Hamburg an, um den Ausflug gleich mit einem Familienbesuch zu verbinden. Der Nichte kam die Sache komisch vor. Sie fing an zu recherchieren. Die Firma erweckt durch das Hamburger Wappen auf dem Briefpapier den Eindruck, von der Stadt mit der Tourismusförderung beauftragt zu sein.

Die Wahrheit ist: Die Firma hat nichts mit der Stadt Hamburg und der für Hamburg mit der Förderung des Fremdenverkehrs beauftragten Hamburg Tourismus GmbH zu tun. Hinter der „Hamburger Tourist AG” steckt die Firma MF Laris GmbH in Berlin.

Bei genauem Lesen erfährt der Gast, dass die Fahrt zunächst zu einem Infozentrum geht, in dem ein Frühstück serviert wird, anschließend folgt eine Informationsveranstaltung. Danach gibt es Mittagessen. Das bedeutet: Die gesamte Zeit vom Frühstück bis zum Mittagessen verbringt der Gast im Infozentrum. Der Inhalt der Infoveranstaltung ist nicht erkennbar. Es kann somit durchaus um Heizdecken oder Nahrungsergänzungsmittel gehen.

Also, ab in den Müll mit der Einladung, und besuchen Sie Hamburg auf eigene Faust.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg