20.10.12

AG Lindau weist Zahlungsanspruch von Melango.de zurück

Das Amtsgericht Lindau am Bodensee hat mit Urteil vom 01.10.2012 zum Az.: 2 C 247/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine von einer Mitgliedschaft abhängenden Forderung zusteht. ...

Der von Melango in Anspruch genommene Verbraucher hatte eine negative Feststellungsklage erhoben, um das Nichtbestehen der Forderung von Melango gerichtlich feststellen zu lassen.

Quelle und vollständiger Bericht: Fachanwalt für IT-Recht

Vorsicht bei telefonischen Vertragsabschlüssen für Pillen-Abos

"Herzlichen Dank für das sehr angenehme Telefongespräch…Ich freue mich sehr, dass Sie sich für die Vital Perlen entschieden haben. Sie werden begeistert sein….." Der Anbieter dieses "Wundermittelchens" – eine Mare Salisan S.L.U. mit Adressen in den Niederlanden und auf Gran Canaria - überschlägt sich bei den Lobpreisungen für ihr Produkt. Mit diesem Brief erhalten die Verbraucher einen ersten Monatsvorrat Vital Perlen zum Sonderpreis von nur 9,95 Euro statt 49,90 Euro – dem angeblich empfohlenen Abgabepreis in der Apotheke. Auch die Versandkosten werden großzügig übernommen. Eine nächste Lieferung wird angekündigt. Laut "Versorgungsplan" sollen alle acht Wochen Vital Perlen zum Vorzugspreis von nur 24,95 Euro je Monatspackung zzgl. 4,90 Euro Bearbeitungsgebühr für Rechnungszahlung geliefert werden. Das Ganze für mindestens einen Jahr. Soll keine Vertragsverlängerung erfolgen ist eine Kündigung unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist notwendig.

In Größenordnungen suchen unfreiwillige Pillen-Abonenten gegenwärtig die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale mit Bitte um Unterstützung auf. Tatsächlich gab es Telefonate, es wurde auch über Vital Perlen für einmalig 9,95 Euro gesprochen. Was den Betroffenen im Laufe des Telefonates jedoch nicht klar wurde: Mit Zusendung der Probepackung kommt ein Pillen-Abo zustande, das mindestens ein Jahr läuft und dann immerhin fast 300 Euro kostet.

Nach wie vor versuchen neben Mare Salisan Anbieter wie Medivatis, Vitaciti, Medi-Pharm oder Helvetia vital ihre Produkte per Telefonaquise an den Mann oder die Frau zu bringen. Geködert werden die Verbraucher mit supergünstigen Probepackungen, keine zehn Euro für den Monatsbedarf. Aber die Produkte wurden für eine dauerhafte Anwendung entwickelt, was bedeutet, dass der Absatz nicht nur auf eine Probepackung sondern eine langfristige Belieferung ausgerichtet ist. Den meisten angerufenen Verbrauchern wird aber genau das bei den Telefonaten offensichtlich nicht deutlich. Sie lassen sich in der Mehrzahl der Fälle auf die Probelieferung ein, es fällt ihnen sichtlich schwer, sich den freundlichen und fachlich offensichtlich kompetenten Anrufern zu entziehen.

Die Verärgerung setzt dann ein, wenn nach der Probelieferung, die abgenommen und bezahlt wird, weitere Lieferungen eintreffen. Wer Ärger aus dem Weg gehen möchte, der sollte handeln und mit Zusendung der Problieferung sofort, möglichst nachweisbar dem angeblichen Vertragsschluss widersprechen und hilfsweise widerrufen. Viel zu gutgläubig lassen sich insbesondere ältere Verbraucher auf nette Telefonate mit geschulten Firmenvertretern ein, deren Ziel es letztlich nur ist, längerfristig laufende Kaufverträge abzuschließen. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. rät deshalb Verbrauchern, dringend darauf zu achten, worauf Sie sich am Telefon einlassen.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

06.10.12

Erstes Urteil gegen Massenabmahner KVR Handels GmbH

Ich hatte bereits am 16.07.2012 von dem Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung durch die Fa. KVR Handelsgesellschaft mbH, Gammelsdorf durch die RAe U + C berichtet. In vier dieser Fälle haben mich meine Mandanten beauftragt, eine sog. negative Feststellungsklage einzureichen. Diese hat das Ziel festzustellen, dass die jeweilige Abmahnung der Fa. KVR keine Rechtswirkungen entfaltet, insbesondere soll auch festgestellt werden, dass die Mandanten weder die vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben noch die geforderten anwaltlichen Gebühren bezahlen müssen.

Nunmehr hat als erstes Gericht das Landgericht Arnsberg – Kammer für Handelssachen – mit Urteil vom 27.09.2012 diesen Anspruch der Mandanten bestätigt. Es handelt sich dabei um ein sog. Versäumnisurteil; d.h. offenkundig hat die Fa. KVR keine Möglichkeiten gesehen, gegen die Klage rechtserhebliche Einwendungen zu erheben. Damit ist zunächst auch festgestellt, dass es sich bei den Abmahnungen der Fa. KVR um rechtsmissbräuchliche Abmahnungen gehandelt haben muss.

Abzuwarten bleibt, ob die Fa. KVR gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch einlegen wird. Ich werde es dann berichten.

Quelle: ra-felling.de

Erlischt das Widerrufsrecht nach Login?

Die Rechtslage ist eigentlich klar: Wird ein Vertrag übers Internet geschlossen, steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Egal, ob die Dienstleistung bereits in Anspruch genommen wurde oder nicht. Aber das scheint einige Firmen nicht zu interessieren. Sie versuchen, den Verbrauchern ihr Widerrufsrecht auszureden.

Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 BGB nur dann vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wird. Der Verbraucher muss also bezahlt und der Unternehmer die gesamte Leistung erbracht haben. Das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrecht kommt daher bei Verträgen, bei denen der Verbraucher zum Beispiel ein Single-Portal ein Jahr nutzen oder eine Telekommunikationsleistung wahrnehmen kann, gar nicht in Betracht. Denn der Unternehmer hat erst mit Ablauf der Vertragslaufzeit seine Leistung vollständig erbracht.
Trotzdem scheuen einige Unternehmen nicht davor zurück, das Gegenteil zu behaupten.

Wir halten das Vorgehen der Unternehmen für wettbewerbswidrig und haben Abmahnungen verschickt. Model.de hat ebenso wie edarling.de, edates.de, cougar-flirts.de und bildkontakte.de die geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben. FreenetSingles und Flirtcafe Online waren erst nach Klagerhebung bereit, den Unterlassungsanspruch anzuerkennen bzw. die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Gegen Parship erging am 16. November 2011 ein Versäumnisurteil. Das LG Bamberg verurteilte am 7. Dezember 2011 (2 HK O 18711) die Firma Eden Single & Freizeit GmbH (www.in-ist-drin.de) dazu, das von uns beanstandete Verhalten zu unterlassen. Die gegen diese Urteil von Eden Single & Freizeit GmbH eingelegte Berufung hat das OLG Bamberg mit Urteil vom 09. Mai 2012 zurückgewiesen.

Wenn ein Unternehmen Ihnen den Widerruf mit der Begründung verweigert, durch Beginn oder teilweise Ausführung der Dienstleistung sei Ihr Recht erloschen, lassen Sie sich nicht verunsichern.

Quelle und vollständiger Bericht: Verbraucherzentrale Hamburg e.V.

Ordnungsgeld gegen IContent GmbH verhängt

Die IContent GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Burat, muss nach einem Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. ein Ordnungsgeld in Höhe von 14.000 Euro zahlen. Die Firma betreibt kostenpflichtige Internet-Portale wie zum Beispiel www.outlets.de. Das Ordnungsgeld hatte der vzbv durchgesetzt.
(Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.08.2012, AZ: 2-03 O 556/00)

Der vzbv hatte gegen die Betreiberin der Internetseite www.outlets.de bereits in der Vergangenheit auf Unterlassung geklagt. Mit Urteil vom 17. Juni 2010 hatte das LG Frankfurt dem Unternehmen unter anderem untersagt, auf der Internetseite eine Klausel zu verwenden, wonach die Vergütung für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus berechnet wird. Hiergegen verstieß das Unternehmen mehrfach, woraufhin jetzt das Ordnungsgeld festgesetzt wurde.

Es handelt sich bereits um das zweite Ordnungsgeldverfahren, das der vzbv in diesem Jahr gegen Betreiber von Kostenfallen im Internet eingeleitet hat. Bereits im Mai hat das Landgericht Meiningen auf Antrag des vzbv ein Ordnungsgeld gegen die Webtains GmbH festgesetzt. Diese betreibt die Internetseite www.routenplaner-service.de. Der Webtains GmbH, 2012 zeitweilig vertreten durch Michael Burat, war per einstweiliger Verfügung bereits im Juli 2010 ebenfalls untersagt worden, eine Klausel zu verwenden, nach der die Vergütung für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus verlangt wird. Hiergegen verstieß das Unternehmen wiederholt. Das Landgericht Meiningen setzte daraufhin ein Ordnungsgeld fest, jedoch nur in Höhe von 9.000 Euro, weil es nicht von einer „bösen Absicht“ der Verwendung dieser Klausel ausging. Die Beschwerde des Verbraucherzentrale Bundesverbands wurde zurückgewiesen, weil auch das Thüringer Oberlandesgericht ein vorsätzliches Handeln verneinte.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.