Der Oberste Gerichtshof (OGH) korrigiert immer wieder Entscheidungen von Gerichten, aber nur selten seine eigenen. Im Fall eines Online-Branchenverzeichnisses, dessen Betreiber reihenweise Unternehmen zu ziemlich sinnlosen, kostspieligen und jedenfalls ungewollten Eintragungen veranlasst hat, hat der 4. Senat genau das getan: Er wendet sich von seiner weniger rigiden Haltung im Sicherungsverfahren zum selben Fall ab, sie „kann nach neuerlicher eingehender Prüfung des Inhalts der Werbeaussendung und unter Berücksichtigung des im Zusammenhang mit §28a UWG anzuwendenden strengen Beurteilungsmaßstabs nicht aufrechterhalten werden“(4 Ob 45/11p). Die erwähnte Bestimmung verbietet Werbeformulare, die weder unmissverständlich noch grafisch deutlich darauf hinweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsangebot handelt.In diesem Fall stand unter der auf Gelb gedruckten Überschrift „Branchenregister“ ... Der vom Schutzverband gegen den unlauteren Wettbewerb geklagte Anbieter muss diese Angebote einstellen; er darf auch nicht mehr verlangen, dass einschlägige Rechnungen bezahlt werden. |
Quelle und vollständiger Bericht: DiePresse.com