04.05.12

Abzocke aus der Schweiz für Unterwäsche-Abo

Mit günstigen Offerten für Unterhosen, Socken und BHs geht die Schweizer Firma Provea per Internet auf Kundenfang in 19 Ländern. Doch Vorsicht: Wer die Vorzugsangebote ordert, wird - hart am Rand der Irreführung - zum "Kunden ohne weitere Abnahmeverpflichtung".

Auf der Webseite von Provea ist Sparsamkeit Trumpf. Das gilt sowohl für die Bekleidung der dort gezeigten Damen und Herren als auch für die Preise der von ihnen dargebotenen Unterwäsche: meist Schlüpfer und BHs. Geradezu geizig sind aber schon die Infos für diejenigen, die sich verleiten lassen, Ware aus einer der acht Artikel-Linien zu ordern: etwa für jeweils fünf Euro ein "Tono-Hemd" oder "Miriale-BH (Wert 69,80 Euro)" oder ein Gratis-Modell ("Wert 19,80 Euro") aus der Slip-Linie. Denn jeder Besteller wird zu einem dick unterstrichenen "Kunden ohne weitere Abnahmeverpflichtung". Für Provea bedeutet das: Die Empfänger ihrer Billig-Trikotagen mutieren zu potenziellen Dauershoppern, denen bis zu sechs Mal im Jahr ein Faltblatt mit einem einzigen neuen Angebot per Post ins Haus flattert - für jede Linie, aus der bestellt wurde. Missfällt der Faltblatt-Artikel, stehen laut Provea-Bedingungen die Angeschriebenen in der Pflicht. Sie müssen die Folge-Lieferungen mit den nun zumeist 18,90 Euro teuren Slips und BH-Sets stornieren oder kündigen - auch das gilt für jede Linie separat.

Mittlerweile liegen viele Klagen über Proveas "innovatives Verkaufssystem" vor: über unerlaubte Telefonakquise, über unbestellt zugesandte Unterhosen, über vergebliche Kündigungsversuche. Andere Kunden sahen sich trotz nie erhaltener Artikel von einer Inkassofirma attackiert. Viele der Drangsalierten verzweifeln daran, dass "ohne weitere Abnahmeverpflichtung" eben doch eine Art Abo nach sich ziehen soll. Zumal sie auf den Internetseiten von Provea das Wort "Abonnement" vergebens gesucht haben.

Noch gravierender: Eine Inspektion der Verbraucherzentrale NRW zeigte, dass die verfügbaren Informationen auf der Internetseite von Provea ohnehin völlig unzureichend waren. Denn weder über ihr Widerrufsrecht noch über die Bedingungen der Folgelieferungen wurden Kunden hinreichend informiert. Deshalb dürfte ein Anspruch des Anbieters auf Bezahlung der Folgesendungen von vornherein auf tönernen Füßen stehen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass der Empfänger unbestellter Ware mit dieser machen kann, was er will.

Auch von Schreiben einer Inkasso-Firma sollte man sich nicht unter Druck setzen lassen. Die Beweislast, dass Wäsche tatsächlich bestellt wurde, liegt im Streitfall bei Provea.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen