Garant-Reisen garantiert widerrufbar
Häufig buchen Verbraucher auf Kaffeefahrten angebotene Reisen und leisten sofort Anzahlungen, kommen dann aber nicht in den vereinbarten Reisegenuss oder müssen draufzahlen. "Von einer sofortigen Buchung mit Anzahlung bei einer Werbeverkaufsveranstaltung raten wir ab", warnt Verbraucherschützerin Sabine Fischer-Volk und klärt auf: "Solche Buchungen können oft noch stornokostenfrei rückgängig gemacht werden – zum Beispiel, wenn auch nach Fristsetzung kein Insolvenzsicherungsschein übergeben wird oder der Veranstalter vereinbarte Reisetermine einfach verschiebt."
Einen geselligen Abend im Mercure-Hotel der Landeshauptstadt wollte das Ehepaar R. auf Einladung des Reisebüros Garant Touristik GmbH aus Emstek erleben – und hatte am Ende 198 Euro für eine viertägige Reise nach Ostfriesland ohne jegliche Sicherheit angezahlt; bei Frau N. aus Frankfurt (Oder) waren es 49 Euro pro Person für ein "Reise-Sorglos-Paket" für eine angeblich gewonnene Reise nach Mecklenburg/Vorpommern. "Damit verstößt das Unternehmen nicht nur gegen die gesetzliche Vorschrift, bei der Annahme einer geforderten Anzahlung einen Insolvenzsicherungsschein zu übergeben", kritisiert Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg, "sondern nach unseren Erfahrungen werden die Kunden oft noch mit Terminverschiebungen oder sogar Ausfällen hingehalten." Betroffene sollten daher einen Widerruf des Reisevertrages selbst dann prüfen, wenn sich die Rückforderung der Anzahlung schwierig gestaltet.
"Obwohl eine Anzahlung auf eine Reise nur bei Übergabe eines Reisesicherungsscheines gefordert werden darf, übergab die Firma Garant in beiden Fällen keinen Beleg für eine Insolvenzabsicherung an ihre Kunden", kritisiert die Juristin. Nach den reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen Reiseveranstalter in Deutschland bei der Forderung einer Anzahlung mit einem Reisesicherungsschein nachweisen, dass sie gegen Konkurs und Zahlungsunfähigkeit versichert sind. Der Gesetzesverstoß der Firma hat zur Folge, dass bei einer Pleite des Unternehmens die Garant-Kunden möglicherweise ihr Geld und die Reise los sind. Hinzu kommt, dass schon manches Mal auf solche Art verkaufte Reisen mit dem Hinweis auf eine nicht erreichte Mindestteilnehmerzahl mehrfach verschoben wurden oder durch weitere unangekündigte Zuschläge wie für Einzelzimmer, Benzinpreissteigerungen oder Ausflüge jegliche Preis-Attraktivität verloren.
Zudem versäumte die Firma Garant auch eine Belehrung nach den gesetzlichen Vorschriften über das vierzehntägige Widerrufsrecht, so dass Betroffene den Reisevertrag jederzeit noch widerrufen können. Satt dessen belehrte sie die Verbraucher unrichtig, dass es bei Reiseverträgen kein 14-tägiges Widerrufsrecht gäbe, und bewies damit gröbliche Gesetzesunkenntnis!
Doch auch ein Widerruf des Vertrages hilft oftmals nicht, bereits gezahlte Gelder erstattet zu bekommen. Nach den Erfahrungen der Verbraucherschützer zahlen die Unternehmen in solchen Fällen die kassierten Beträge häufig nicht zurück, so dass Verbraucher auf den Kosten sitzen bleiben. So erhielt Frau N. aus Frankfurt (Oder) die lakonische Mitteilung von Garant, dass ihr die geleistete Anzahlung nicht erstattet wird. Nicht jeder hat in so einem Fall die Nerven, sein Geld per Mahnbescheid und gegebenenfalls vor Gericht zurück zu fordern.
"Bei Werbeverkaufsveranstaltungen sollte man sich nicht zu schnellen Vertragsabschlüssen mit sofortiger Zahlung von Anzahlungsbeträgen, Servicegebühren oder Reise-Sorglos-Paketen überreden lassen", warnt Fischer-Volk nachdrücklich. Für Betroffene hat sie noch eine Empfehlung parat: "Unter www.tip.de können sich Reisende im Veranstalterregister erkundigen, ob ihr Reiseveranstalter seiner Insolvenzversicherungspflicht nachgekommen ist und anderenfalls die Gewerbebehörde am Sitz der Firma verständigen." Diese könne dann sowohl gegenüber dem Reiseveranstalter als auch gegenüber dem Reisebüro, das die unzulässige Anzahlung kassiert, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängen oder sogar das Gewerbe untersagen.
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