Die meisten Verbraucher wissen, dass keine Massen-Postwurfsendungen in ihren Briefkasten eingeworfen werden dürfen, wenn sie einen Aufkleber „Bitte keine Werbung“ oder ähnlich angebracht oder sich in eine sogenannte „Robinsonliste“ eingetragen haben. Hier nur am Rande: Die „echten Robinsonlisten“ erkennt man an der kostenlosen Eintragung – wer Geld verlangt, ist ein Betrüger! Was aber soll ein Verbraucher tun, der nur die Massenprospekte einer bestimmten Firma nicht oder nicht mehr wünscht? Dann scheiden der allgemeine Verbots-Aufkleber oder eine „Robinsonliste“ aus. Es hilft nur, der Firma schriftlich (am besten mit Einwurf-Einschreiben) mitzuteilen, dass diese Werbung unterlassen werden soll. Das Landgericht Lüneburg hatte jetzt zu entscheiden, ob nach einem solchen Einzel-Werbeverbot eine Postwurfsendung auch dann als unzulässige Belästigung verboten sei, wenn der Verbraucher am Briefkasten keinen Aufkleber hatte. Die beklagte Firma Möbel-Kraft hatte eingewendet, es sei mit unverhältnismäßigen Nachteilen für sie verbunden, in diesem Falle den Verbraucherwillen zu respektieren. Das Landgericht Lüneburg hat jedoch die klare Rechtsmeinung vertreten: Wenn ein Verbraucher einer Firma gegenüber deren Werbung verbietet, gilt dies uneingeschränkt auch dann, wenn kein allgemeines Werbeverbot am Briefkasten ausgewiesen ist! Im vorliegenden Fall hat nach Mitteilung der Kläger-Kanzlei die beklagte Firma Möbel-Kraft daraufhin einen Tag vor Verkündung dieses Gerichtsstandpunktes in Urteilsform doch noch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, um so ein grundsätzliches Urteil gegen sich zu verhindern. An der Rechtslage ändert dieser übliche formale Anbieter-Trick nichts. Die Neue Verbraucherzentrale geht seit einigen Wochen verstärkt auch gegen unzulässige belästigende Briefkastenwerbung vor und unterstützt Verbraucher in ihren Beratungsstellen auch bei der Geltendmachung diesbezüglicher Unterlassungsansprüche. |
Quelle: Presseinformation der Verbraucherzentrale Mecklenburg und Vorpommern