Auf eine Rückzahlung der zu unrecht einkassierten Beiträgen können Opfer der Lotto- und Gewinnspielmafia hoffen, wenn von bei den Abbuchungen als Verwendungszweck Namen wie bonustipp49, gewinnkomet.com, spielfox.de, startipp200.com, sunnytipp.com, tippline, tipptresor.com, win2deal und WINTIPP88 auftauchen. Betrieben wurden diese vermeintlichen Dienste von den Firmen TFH AG aus dem schweizerischen Cham oder die S & S Service & Solution GmbH & Co. KG aus Paderborn handelt. Gegen die Verantwortlichen beider Firmen wir wegen Betrugsverdacht ermittelt. Im Zuge des Verfahrens wurden Konten beschlagnahmt auf denen sich eine Gesamtsumme von über einer halben Million Euro befanden. Im Rahmen der Rückgewinnungshilfe soll die ergaunerte Beute an die Geschädigten zurückfließen.
Staatsanwaltschaft Bielefeld6 Js 122/09 VAM In dem o.g. Ermittlungsverfahren besteht gegen die Verantwortlichen der Firmen TFH AG, Hinterbergstr. 9, CH-6330 Cham und S & S Service & Solution GmbH & Co. KG, Marfordingweg 2, 33102 Paderborn, der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges. Nach bisherigen Erkenntnissen riefen Mitarbeiter der von der Firma S & S betriebenen Callcenter eine Vielzahl von Personen an, die zuvor in keinem vertraglichen Verhältnis zu den vorgenannten Firmen standen, und täuschten vor, diese hätten an einem zunächst kostenfreien, zukünftig jedoch entgeltpflichtigen Gewinnspiel teilgenommen: Soweit die Angerufenen sich zur Nennung ihrer Kontodaten verleiten ließen, wurden durch die TFH AG eigenmächtig Lastschriftabbuchungen veranlasst. Als Verwendungszweck wurden bei den Abbuchungen Namen wie „bonustipp49“, „gewinnkomet.com“, „spielfox.de“, „startipp200.com“, „sunnytipp.com“, „tippline“, „tipptresor.com“, „win2deal“ und „WINTIPP88“ verwendet. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt Rückgewinnungshilfe zugunsten der Geschädigten durch. Folgende Vermögenswerte wurden vorläufig gesichert:
Verletzte, die auf die gepfändeten Guthaben zugreifen wollen, müssen wie folgt vorgehen:
Die gesicherten Kontoforderungen werden voraussichtlich nicht ausreichen, um alle Verletzten zu entschädigen. Die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen werden meist zudem nur bis zur Fällung des erstinstanzlichen strafrechtlichen Urteils aufrechterhalten. Es empfiehlt sich daher, umgehend tätig zu werden. Die Staatsanwaltschaft darf weder schriftlich noch telefonisch weitere Empfehlungen für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Forderungen geben. |
Quelle: eBundesanzeiger