Ein erfreuliches Urteil hat das Verwaltungsgericht Oldenburg gefällt und damit im Sinne der Verbraucher entschieden. Um an die erforderliche Reisegewerbekarte zu gelangen, hatte ein Veranstalter von Kaffeefahrten geklagt. Zuvor wurde ihm diese Lizenz verweigert. Dagegen setzte sich der Mann zur Wehr und klagte. Doch die Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg spielten da nicht mit und wiesen die Klage ab, mit der die Erteilung einer Reisegewerbekarte erstritten werden sollte.
Der Kläger sei an der Durchführung unzulässiger Kaffeefahrten beteiligt gewesen, da er Postfächer geleert habe, die im Zusammenhang mit diesen Kaffeefahrten eingerichtet worden seien. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung die Tatbeteiligung seines Mandanten zugegeben. Bei Kaffeefahrten würden solche Gewinnversprechungen nur gemacht, um Verbraucher (vor allem ältere Menschen) zu den Veranstaltungen zu locken, ohne die Gewinne auszuzahlen. Das Verwaltungsgericht verwies in dem Urteil darauf, dass die gegen den Kläger durchgeführten umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zwar eingestellt worden seien. Die Gewinnversprechungen widersprächen aber den gewerberechtlichen Vorschriften. Die Gewerbeordnung wolle verhindern, dass geschäftlich unerfahrene Menschen übervorteilt würden. Es solle gerade verhindert werden, dass ältere Menschen einem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt würden. Der Kläger habe sich durch sein Verhalten in der Vergangenheit als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 22. April 2010 – 12 A 1106/09 |
Quelle und vollständiger Bericht: Rechtslupe