Vor der Abzocke der „Gewerbeauskunft Zentrale“ (GWE) oder ähnlicher Unternehmen warnt der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) nochmals die rheinischen Landwirte. Die Gestaltung der versendeten Vordrucke erwecke bei den Adressaten den Eindruck eines behördlichen Schreibens, welches diese sodann gutgläubig und versehen mit der geforderten Unterschrift an die angegebene Adresse oder Telefaxnummer zurücksenden.
Dass der übermittelte Vordruck tatsächlich jedoch ein kostenpflichtiges Vertragsangebot beinhaltet, das sich vollständig erst aus dem Kleingedruckten ergibt, werde regelmäßig übersehen. Wer daher das Schreiben der GWE auch nur versehentlich ausfülle, bekomme sehr schnell eine Rechnung, in der für einen scheinbar gültigen Zweijahresvertrag Forderungen von über 1.000 € erhoben werden.
Wie der RLV weiter mitteilt, schicke die GWE, weil viele Betroffene ihre Rechnung nicht bezahlten, in regelmäßigen Abständen Mahnungen, in denen sie auf Entscheidungen von Amtsgerichten verweisen, welche die Rechtsauffassung der GWE sinngemäß zu bestätigen scheinen. Der RLV rät, sich an dieser Stelle zunächst bewusst machen, dass gerichtliche Urteile ihre Wirkung grundsätzlich nur gegenüber den beteiligten Parteien entfalten. Eine Rechtslage sei allein immer anhand des Einzelfalles zu beurteilen. Die ergangenen Entscheidungen hätten somit auch keine Bindungswirkung gegenüber anderen Gerichten.
Diesem einfachen Rechtgrundsatz folgend, habe sich so inzwischen auch beim Amtsgericht Düsseldorf eine geänderte Rechtsauffassung durchgesetzt. Mit Beschluss vom 23. November 2011 (AZ: 35 C 9172 / 11) habe das Gericht auf die Klage eines Betroffenen hin entschieden, dass der durch die Übersendung des Formulars provozierte Vertragsschluss wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Zudem könne ein solcher Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Diese Auffassung teilen zwischenzeitlich auch verschiedene andere Gerichte.
Allein diese eindeutigen gerichtlichen Aussagen halte die GWE nicht davon ab, gegenüber ihren „Schuldnern“ erneut aktiv zu werden, kritisiert der RLV. Es seien wiederum anwaltliche Schreiben versandt worden, zuletzt sogar mit bereits vorgefertigten Klageschriften, die ein letztes Vergleichsangebot unterbreiten, die Angelegenheit mit einer einmaligen Zahlung von 375 € zu erledigen.
Der RLV rät den Landwirten dringend, die geltend gemachten Forderungen der GWE keinesfalls zu bezahlen. Betroffene, die wiederholt Post von der GWE erhalten, sollten sich vielmehr juristischen Rat einholen. Denn falls schließlich doch Mahnbescheide oder Klagen durch ein Gericht zugestellt werden sollten, müssten die dort bezeichneten Fristen für Widerspruch oder Klageerwiderung unbedingt eingehalten werden.