Mit Urteil vom 21.12.2012 (Az. 38 O 37/12 – nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Düsseldorf auf Antrag des Vereins Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH untersagt, im Nachgang zur Versendung von Angebotsformularen die Adressaten, die die Formulare unterzeichnet hatten, mit Folgeschreiben wie „Rechnung“, „Mahnung“ oder „Inkasso“ zur Zahlung aufzufordern.
Betroffene Unternehmer waren im Anschluss an die Versendung von Angebotsformularen für Eintragungen in eine Gewerbedatenbank durch die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, Düsseldorf, nach Unterzeichnung der Formulare nicht nur mit Rechnungen überzogen, sondern auch durch weitere Mahntätigkeit in massiver Weise zur Zahlung aufgefordert worden. Teilweise wurden in diesem Zusammenhang Inkassounternehmen und Rechtsanwälte eingeschaltet. Der DSW hatte Klage wegen Irreführung eingereicht.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung des DSW: Der Versuch, durch Rechnungsübersendungen, Mahnungen und Inkassoschreiben, so gewonnene „Kunden“ zu Zahlungen zu bewegen, stelle eine geschäftlich unlautere Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG und § 4 Nr. 1 UWG dar. Es konstatiert ein systematisches Vorgehen der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, indem ihr Geschäftsmodell darauf abziele, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Die Kammer nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Terminus „Vertragsfalle“. Die Mahntätigkeit stelle eine systematische Fortsetzung des früheren Verhaltens, also der Formularaussendung, dar. Durch die Androhung erheblicher Nachteile für den Fall der Weigerung würden Geschäftsleute durch Ausübung von Druck davon abgehalten, ihre Rechte im Hinblick auf das mindestens anfechtbare Zustandekommen eines Vertrages durchzusetzen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH hiergegen Berufung einlegt.
Die Frage, ob die Angebotsformulare selbst bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als irreführend einzustufen sind, ist Gegenstand eines derzeit beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens (I ZR 70/12). Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten nach Klageerhebung durch den DSW die Irreführungseignung solcher Formulare bestätigt.
RA Peter Solf, Geschäftsführer des DSW: „Das aktuelle Urteil dürfte denjenigen betroffenen Unternehmern wieder Rechtssicherheit geben, die sich aufgrund des durch die Mahntätigkeit aufgebauten Drucks zur Zahlung genötigt sehen. Die Entscheidung steht nicht nur im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Folgeverträge-Problematik, sondern zeigt, dass auch Unternehmer, wenn auf sie Druck ausgeübt wird, durch das Wettbewerbsrecht geschützt werden.“
Quelle: Wettbewerbszentrale