Kaffeefahrt-Veranstalter schrecken nicht vor dreister Überrumpelung ihrer Kunden zurück: "Verbraucher werden mit Gewinnversprechen und Geschenken auf Kaffeefahrt gelockt, um ihnen zumeist überteuerte Produkte von zweifelhafter Qualität aufzuschwatzen", weiß Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg und rät zur Gegenwehr.
Jahraus jahrein die gleichen Szenarien: Mit hohen Geldgewinnen und Geschenken werden gutgläubige Bürger auf Kaffeefahrt und dort in oft nachteilige Verträge gelockt. So erlebten kürzlich gleich mehrere Brandenburger eine böse Überraschung: Statt wie versprochen eine Guthabenkarte zum Einkauf in einem Supermarkt im Wert von 250 Euro, erhielten sie in einem Umschlag einen angeblich mit dem Veranstalter geschlossenen Reisevertrag über mehrere hundert Euro. Pech nur, dass sie zuvor ihre EC-Karten vorlegen sollten, damit ihnen der vermeintliche Gutscheinbetrag überwiesen werden könne. Stattdessen wurde nun der viel teurere Reisepreis vom Konto abgebucht. Die Verbraucherzentrale riet zur Strafanzeige.
"Wer die fiesen Tricks der Branche nicht durchschaut und überteuerte Waren von fragwürdiger Qualität, angeblich kostenlose Reisen mit teuren ´Sorglospaketen` oder Nahrungsergänzungsmittel mit zweifelhaften Wirkungen gekauft hat, sollte seine Rechte wahrnehmen und sich dazu umgehend in der Verbraucherzentrale beraten lassen", rät Verbraucherschützerin Fischer-Volk. "Kaffeefahrtler können zumeist aus mehreren Rechtsgründen ihre Verträge beenden und sollten das auch tun", so die Juristin. So wehrte sich ein Verbraucher aus Brandenburg a.d.H. erfolgreich, indem er den Preis für die auf der Werbefahrt gekauften "Bio-Magnetfelddecken" von 1.798 Euro mit dem ihm zugesagten Gewinn verrechnete und die Kaufsumme einbehielt. Darauf hin verklagte ihn der Verkäufer vor dem Amtsgericht Brandenburg a.d.H. (Urteil vom 01.11.2012; AZ: 31 C 139/11) auf Zahlung des Kaufpreises, das jedoch dem Verbraucher Recht gab. Dieser sei, so die Richter, durch das falsche Gewinnversprechen arglistig getäuscht worden, daher sei auch der geschlossene Kaufvertrag nichtig. Darüber hinaus sei die erteilte Widerrufsbelehrung aus mehreren Gründen fehlerhaft, weshalb der Verbraucher auch deshalb den Vertrag jederzeit noch hätte rückgängig machen können.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg