Hier hatten wir bereits über den Prozess vor dem AG Mannheim berichtet, mit dem die Betreiber der Abzock-Webseite opendownload.de dazu verurteilt wurden, einem Opfer der Abzocke die Rechtsanwaltskosten zur Forderungsabwehr zu zahlen.
Diese Schlappe wollte die Münchner Inkassoanwältin nicht auf sich und ihrer Mandantschaft sitzenlassen und ist in Revision gegangen. Nun hat sich die Content Services Ltd. allerdings erneut eine Abfuhr geholt, das Landgericht Mannheim hat die Revision verworfen (Az. 10 S 53/09, Urteil vom 14.01.10). Eine erneute Revision wurde nicht mehr zugelassen.
Nach Ansicht der beklagten Betreiber gehöre es "zum allgemeinen Lebensrisiko, mit einer unberechtigten Forderung konfrontiert zu werden". Dieser Haltung wollte, wie schon zuvor das Amtsgericht, auch das Landgericht Mannheim jedoch nicht folgen. Die Beklagte habe bei der Geltendmachung ihrer Forderungen zumindest fahrlässig gehandelt, und sie wisse anhand unzähliger Beschwerden von Verbrauchern um das "zumindest missverständliche Angebot", aufgrund dessen es zu einem sogenannten Einigungsmangel gem. § 155 BGB komme. Der Kläger habe aufgrund der Aufmachung der Webseite mit leicht zu übersehendem Preishinweis von einem kostenlosen Angebot ausgehen dürfen. Aufgrund des aktiven Wissens von diesem Umstand habe die Betreiberin auch die Anwaltskosten zur Abwehr der mutwillig trotz Kenntnis des fehlenden Anspruchsgrundes versendeten Forderungsschreiben zu zahlen.
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Quelle und vollständiger Bericht: Antispam.de