Mit Beschluss vom 30.05.2012, Az. 02 HK O 1900/09 (nicht rechtskräfitg.) hat das Landgericht Leipzig gegen die Unister GmbH als Betreiberin des Internetbuchungsportals www.fluege.de ein Ordnungsgeld in Höhe von € 75.000,- verhängt.
Dem Unternehmen war rechtskräftig untersagt worden, im Rahmen des Buchungsformulars eine Reiseversicherung als Nebenleistung zu Flugbuchungen einzustellen, die der Kunde erst im Wege des Opt-out ausdrücklich abwählen konnte (siehe hierzu auch Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 30.08.2011). Diese auch höchstrichterlich untersagte Werbepraxis (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZR 168/10) hatte Unister bis Ende Oktober 2011 nicht geändert. Hierin sieht das Landgericht Leipzig eine schuldhafte Verletzung der gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes verweist das Landgericht unter anderem auf den wirtschaftlichen Erfolg, den das Unternehmen bei einer Nichtbeachtung des gerichtlichen Verbotes erzielen könnte. Hier hatte Unister selbst bei Gericht vorgetragen, dass man bei Umstellung der Werbepraxis auf das (gesetzlich vorgegebene) Opt-in-Verfahren mit Provisionsrückgängen in Höhe von jährlich € 50.000,- rechnen müsse.
„Die Wettbewerbszentrale begrüßt diese Entscheidung“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Der Ordnungsgeldbeschluss macht deutlich, dass rechtskräftige, gerichtliche Untersagungen einzuhalten sind und sich Verstöße hiergegen nicht lohnen sollen“.
Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.