Unzählige Konsumenten erhielten im Dezember 2010 eine Rechnung der Firma Tel64 s.r.o. über 79 Euro. Sie hatten angeblich ein Abo für eine Erotik-Dienstleistung abgeschlossen. Die Firma hatte die Betroffenen durch sogenannte „Ping-Anrufe“ (Lockanrufe, die rasch abgebrochen werden) dazu verleitet, bei der auf dem Display des Telefons angezeigten österreichischen Mobilfunknummer zurückzurufen. In der Folge wurde der Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages behauptet. Als „Beweis“ sollte der Einzelverbindungsnachweis des Telefonanbieters dienen, auf dem die Rückrufe natürlich aufschienen.
Gegen diese Praktiken der Firma Tel64 s.r.o. mit Firmensitz in Prag ging der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums mittels Unterlassungsklage vor. Das Handelsgericht Wien stellte nun klar: Wer derartige Anrufe ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers tätigt, verstößt gegen § 107 TKG. Das Vorgehen stellt auch eine aggressive Geschäftspraxis gem. § 1a UWG dar. Zudem wurde ein Verstoß gegen die im Fernabsatz zwingenden Informationspflichten festgestellt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 24.8.2012).
Nähere Informationen inkl. Urteil finden Sie auf www.verbraucherrecht.at.
Quelle und vollständiger Bericht: Arbeiterkammer Burgenland