03.08.12

Ermittlungen und Sicherungsmaßnahmen gegen INET-Dienstleistungen GmbH

In einem unter dem Az.: 257 UJs 727590/11 - VMA bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahren wegen Betruges zu Lasten der Geschädigten sind aufgrund laufender Ermittlungen folgende Tatsachen bekannt. Auf dem Konto der UniCredit Bank AG, ehemals HypoVereinsbank AG, Kontonummer 10030726, der Firma INET-Dienstleistungen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Zlatko ILIC, Nymphenburger Straße 4, 80335 München gehen Zahlungen aufgrund sogenannter Abofallen, sprich Geltendmachung unberechtigter Forderungen für Anmeldungen im Internet für sonst üblicherweise kostenlose Leistungen, ein.

Die unbekannten Täter versenden hierzu Schreiben mit Zahlungsaufforderungen, in denen sie den Empfängern vortäuschen, ein Inkassounternehmen zu sein. Die Zahlungsaufforderungen werden nicht unter der Firmenbezeichnung „INET-Dienstleistungen GmbH“ sondern unter der Firmenbezeichnung „Blue 180.Vermögensverwaltungs GmbH“ versandt. Als Geschäftsführer der Blue 180.Vermögensverwaltungs GmbH wird ebenfalls Zlatko ILIC aufgeführt.

Inhalte der Zahlungsaufforderungen sind unter anderem unberechtigte Forderungen für Anmeldungen im Internet für sonst üblicherweise kostenlose Leistungen über Websites wie z.B. www.web-downloads.net und www.win-loads.net. Den Forderungen wird dadurch Nachdruck verliehen, dass den Kunden für den Fall eines fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist im Namen der Gläubigerin, der ESTESA Ltd., mit der gerichtlichen Geltendmachung der noch offenen Forderungen über einen Rechtsanwalt im Wege der Zwangsvollstreckung inkl. Gehaltspfändungen und SCHUFA-Einträgen gedroht wird. Die Empfänger der Schreiben werden aufgefordert, die Forderungen außergerichtliche zu begleichen und dazu eine Überweisung auf das Konto der Firma „Blue 180.Vermögensverwaltungs GmbH“ bzw. „INET-Dienstleistungen GmbH“ bei der HypoVereinsbank, Kontonr. 10030726, BLZ 70020270, zu tätigen.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, folgende Vermögenswerte der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111b ff StPO einstweilen gesichert :

Mit Beschlagnahme- und Pfändungsbeschluss des AG München vom 07.10.2011, Az.: II Gs 8688/11, wurde folgendes Konto beschlagnahmt und gepfändet:

  • Konto Nr. 10030726 (Kontoinhaber INET-Dienstleistungen GmbH) bei der UniCredit Bank AG, vertreten durch den Vorstand, Dienstleistungsbereich München, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Apianstraße 14, 85774 Unterföhring. Das Konto wies zum 03.11.2011 ein Guthaben in Höhe von € 13.273,35 aus.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

Quelle: Bundesanzeiger