Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 13. Oktober 2010 (Az.: 20 W 196/10) entschieden, dass die Firma „Outlets.de GmbH.“ nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann. Der Begriff „Outlet“ beschreibt nach allgemeinem Sprachgebrauch einem Fabrik- oder Lagerverkauf, welcher naturgemäß von vielen Unternehmern betrieben werden kann. Er ist eine bloße Gattungs- und Branchenbezeichnung und als solche zur Unterscheidung von anderen Firmen nicht geeignet. Der Zusatz der Toplevel-Domain ".de" stellt keinen unterscheidungskräftigen Zusatz dar, da dadurch lediglich auf die Registrierung durch eine Registrierungsstelle hingewiesen wird. |