Ich hatte bereits am 16.07.2012 von dem Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung durch die Fa. KVR Handelsgesellschaft mbH, Gammelsdorf durch die RAe U + C berichtet. In vier dieser Fälle haben mich meine Mandanten beauftragt, eine sog. negative Feststellungsklage einzureichen. Diese hat das Ziel festzustellen, dass die jeweilige Abmahnung der Fa. KVR keine Rechtswirkungen entfaltet, insbesondere soll auch festgestellt werden, dass die Mandanten weder die vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben noch die geforderten anwaltlichen Gebühren bezahlen müssen. Nunmehr hat als erstes Gericht das Landgericht Arnsberg – Kammer für Handelssachen – mit Urteil vom 27.09.2012 diesen Anspruch der Mandanten bestätigt. Es handelt sich dabei um ein sog. Versäumnisurteil; d.h. offenkundig hat die Fa. KVR keine Möglichkeiten gesehen, gegen die Klage rechtserhebliche Einwendungen zu erheben. Damit ist zunächst auch festgestellt, dass es sich bei den Abmahnungen der Fa. KVR um rechtsmissbräuchliche Abmahnungen gehandelt haben muss. Abzuwarten bleibt, ob die Fa. KVR gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch einlegen wird. Ich werde es dann berichten. |
Quelle: ra-felling.de