18.06.09

Opfer von Adressbuchschwindel vor Gericht erfolgreich

LG Fulda: Anfechtung wegen Täuschung bei Adressbuchbetrug / Anzeigenbetrug auch bei eigener Mitschuld noch möglich

Das LG Fulda hat entschieden, dass bei einem so genannten Adressbuchschwindel auch dann eine Anfechtung wegen Täuschung möglich ist, wenn der “Angeschwindelte” selbst mitverantwortlich für seinen Reinfall ist. Nach Angaben des Beklagten, der zur Zahlung einer Jahresgebühr von ca. 1.500,00 EUR für einen Anzeigenvertrag aufgefordert worden war, habe ein Mitarbeiter der Klägerin ihn angerufen und ihm vorgegaukelt, es würde sich um eine Anzeige im Gemeindeblatt für 210,00 EUR handeln. Ein Vertreter der Klägerin, der den Beklagten persönlich aufsuchte, habe dasselbe behauptet. Inhaltlich wurde jedoch ein Vertrag für eine Anzeige in einer anderen, überregional erscheinenden Broschüre abgeschlossen, an der der Beklagte in dieser Form kein Interesse hatte und die zudem einen vielfach höheren Preis als angenommen verursachte. Das mit “Widerspruch” betitelte Schreiben des Beklagten akzeptierte das Gericht als Anfechtung.

Quelle und vollständiger Bericht: damm-legal.de