In den letzten Tagen und Wochen ist es in vielen Email-Postfächern bezüglich Spam für Versicherungsvergleiche recht ruhig geworden. Ein möglicher Grund dafür mag eine Unterlassungsklage sein, die der Deutsche Verbraucherschutzverein e. V. beim LG Braunschweig (9 O 365/12 (46) gegen Timo Richerts Firma Richvestor GmbH eingereicht hat und für sich entscheiden konnte.
Veröffentlichung gemäß § 7 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
Die beklagte Richvestor GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Marcus Arloth, Leopoldstraße 38, 38100 Braunschweig wurde durch das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 19.06.2012 zu Aktenzeichen 9 O 365/12 (46) wie folgt verurteilt:
Der Beklagten wird untersagt,
- im Internet gegenüber Verbrauchern geschäftliche Dienste – z.B. Formulare zur Erfassung persönlicher Daten von Verbrauchern zum Zwecke des Adresshandels – anzubieten, ohne die gem. § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Pflichtangaben in einer Weise bereitzuhalten, dass sie auf jeder Seite des Angebotes unmittelbar sichtbar oder mit höchsten zwei Maus-Klicks auf eindeutig gekennzeichnete Links erreichbar sind
- die über ein Internetformular,
das nach seiner äußeren Gestaltung – z.B. wie in der Abbildung durch die blickfangmäßige Überschrift "Ihr kostenloser Vergleich:", den Text „Durch unseren Schnell-Vergleich erfahren Sie wie günstig Sie sich privat versichern können." und den Absender-Button „Jetzt Vergleich erstellen » " – beim Formularnutzer den Eindruck erweckt, er werde durch die Eingabe seiner Daten vom Betreiber des Formulars sofort einen kostenlosen Online-Vergleich von Versicherungsangeboten erhalten,
generierten persönlichen Daten von Verbrauchern zu Zwecken des Adresshandels zu verwenden, soweit in dem Formular nicht auf diesen Zweck hingewiesen wird,
- an der Durchführung von Werbeanrufen Dritter bei Verbrauchern, für die den Dritten keine Einwilligung vorliegt, dadurch mitzuwirken, dass sie über ein Internetformular der im Antrag Nr. b beschriebenen Art generierte persönliche Daten an Dritte – z.B. Versicherungsdienstleiter – weitergibt, welche diese Daten bestimmungsgemäß zur Durchführung telefonischer Verkaufsgespräche verwenden.
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Quelle: Bundesanzeiger am 12.09.2012