Warnung vor irreführenden Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungenDas Deutsche Patent- und Markenamt warnt vor irreführenden Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen. Unternehmen bieten unter behördenähnlichen Bezeichnungen eine Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register oder eine Verlängerung des Schutzrechts an. Rechnungen und Überweisungsträger wecken den Anschein amtlicher Formulare. Eine solche Zahlungsaufforderung entfaltet für sich allein keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet. Schutzrechtsanmeldungen: Das Deutsche Patent- und Markenamt weist darauf hin, dass ein wirksamer Rechtsschutz nur mittels Anmeldung eines Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei anderen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes erlangt werden kann. Amtliche Gebühren, die im Zusammenhang mit einem Schutzrecht im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anfallen, sind ausschließlich auf das vom Deutschen Patent- und Markenamt benannte Konto einzuzahlen. Insbesondere folgende Unternehmen stehen nicht im Zusammenhang mit Aufgaben und Leistungen des Deutschen Patent- und Markenamts:
Schutzrechtsverlängerungen: Schutzrechte können durch rechtzeitige Einzahlung der jeweiligen Verlängerungsgebühr direkt auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts verlängert werden. Zur Höhe der Verlängerungsgebühr wird auf das Kostenmerkblatt verwiesen. Insbesondere folgende Unternehmen sind nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt beauftragt:
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Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt